Schenker Silvia · Nationalrat · 2019-03-07
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-07
Wortprotokoll
Wie Sie in der Übersicht sehen, habe ich in diesem Block fünf Minderheitsanträge zu begründen.
Die erste Minderheit betrifft Artikel 6a Absatz 2 IVG. Da geht es um die Frage, ob Arbeitgeber, Leistungserbringer - also z.[NB]B. Ärztinnen, Psychiater usw. - und Amtsstellen "ermächtigt" oder "verpflichtet" sind, Auskünfte zu erteilen. Mir geht es zu weit, wenn im Gesetz eine Verpflichtung festgehalten wird, wie das der Bundesrat und die Mehrheit wollen.
Gerade das Arztgeheimnis ist ein sehr hohes Gut, das wir nicht preisgeben sollten. Es gibt Informationen, die einem Therapeuten anvertraut werden, die unter Umständen sehr heikel sind und sehr weit in das Allerpersönlichste hineingehen. Es muss ein Recht darauf geben, dass solche Informationen unter gewissen Umständen der IV nicht preisgegeben werden. Der Arzt oder die Ärztin muss die Kompetenz haben, darüber zu entscheiden. Mit dieser Bestimmung ist das nicht mehr der Fall.
Die zweite Minderheit betrifft ein Thema, das immer wieder aufkommt, wenn wir über die Frage diskutieren, mit welchen Massnahmen man eine stärkere Integration von Menschen mit Beeinträchtigungen in den Arbeitsmarkt erreichen könnte. All das, was wir in der Vergangenheit und auch gestern an Integrationsmassnahmen schon beschlossen haben, steht und fällt mit der Frage, ob die Arbeitsplätze für Menschen mit Beeinträchtigungen zur Verfügung stehen oder eben nicht. Gerade für psychisch Kranke ist das ein grosses Problem. Aber auch für Menschen, die darauf angewiesen sind, dass Arbeitsplätze hindernisfrei zugänglich sind, kann die Schwelle buchstäblich zu hoch sein.
Quoten sind immer ein Hilfsmittel, um ein Ziel zu erreichen, aber sie sind ein wirkungsvolles Hilfsmittel. Ich erlaube mir darum, Ihnen diesen Antrag hier zu unterbreiten: Es handelt sich um eine Verpflichtung für Grossunternehmen mit 250 oder mehr Arbeitnehmenden, mindestens 1 Prozent der Arbeitsplätze Personen zur Verfügung zu stellen, die von Invalidität bedroht sind oder bereits eine IV-Massnahme haben. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss eine Abgabe entrichten, die dann zweckgebunden verwendet wird. [PAGE 130] Leider kann ich jetzt nicht viel ausführlicher werden, weil ich noch drei andere Minderheitsanträge begründen muss. Das Prinzip ist aber sehr leicht verständlich, und meine Argumente, befürchte ich, werden Sie vermutlich sowieso nicht überzeugen.
Die dritte Minderheit betrifft Artikel 54a Absatz 5. Das Problem der Bestimmung der Mehrheit liegt darin, dass die Formulierung eine Einschränkung beinhaltet, weil sie auf Ärztinnen und Ärzte fokussiert ist. Die regionalen ärztlichen Dienste müssen sich auch mit anderen Fachpersonen austauschen. Man hat uns in der Kommission darauf hingewiesen, dass in Artikel 57 IVG bereits festgehalten sei, dass die IV die relevanten Akteure mit einbeziehen müsse. Diese Bestimmung, wie sie uns die Mehrheit hier vorschlägt, wurde als unnötig und, wie gesagt, auch als einschränkend bezeichnet.
Mein vierter und mein fünfter Minderheitsantrag betreffen ebenfalls Bestimmungen, die aus Sicht der Verwaltung nicht notwendig sind. In Artikel 32 Absatz 3 ATSG und in Artikel 88 BVG sollen die Vorsorgeeinrichtungen explizit erwähnt werden, wenn es um die Frage des Austausches von Informationen über ungerechtfertigten Leistungsbezug geht; das ist der Antrag der Mehrheit. Es ist aber klar, dass mit "Sozialversicherungen" auch Vorsorgeeinrichtungen gemäss BVG gemeint sind. Diese Bestimmungen sind also unnötig.
Ich bitte Sie, allen meinen Minderheiten zu folgen.