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Bieri Peter · Ständerat · 2002-06-18

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-18

Wortprotokoll

Das Anliegen eines Rahmengesetzes für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik geht auf die Motion Janiak im Nationalrat zurück. Der Nationalrat hat die Motion mit 89 zu 63 Stimmen als Motion überwiesen. Der Bundesrat beantragt jedoch, die Motion als Postulat zu überweisen. Die Mehrheit der WBK, die mit dem Stichentscheid des Präsidenten zustande gekommen ist, beantragt Ihnen, dem Bundesrat zu folgen. Eine Minderheit der Kommission, angeführt von Kollege Stadler, möchte in diesem Entscheid dem Nationalrat folgen.

Worum geht es bei diesem Anliegen? Artikel 11 der Bundesverfassung befasst sich mit dem Schutz der Kinder und Jugendlichen. Gemäss Absatz 1 von Artikel 11 haben diese "Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung." Und Absatz 2 legt fest: "Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus." Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung hält fest, dass sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass "Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden". Es gibt in der Bundesverfassung weitere Artikel, wo die Anliegen der Kinder und Jugendlichen speziell hervorgehoben werden, so etwa im ganzen Bereich des Bildungswesens.

Die Motion verlangt gestützt auf diese Verfassungsgrundlagen ein Rahmengesetz, in welchem die Grundlagen für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik geschaffen und die Kantone beauftragt werden, eine umfassende Jugendförderungspolitik zu installieren. Im Weiteren verlangt die Motion konkret eine Bundesstelle, welche die Arbeit aller Verwaltungseinheiten, die mit Jugendlichen zu tun haben, koordiniert und die Kantone in der Jugendförderungspolitik [PAGE 475] unterstützt. Letztlich verlangt das Begehren, dass diese Bundesstelle über eine Struktur verfügt, in der Kinder und Jugendliche an den Diskussionen und an der Beschlussfassung beteiligt sind.

Der Bundesrat hat dieses Begehren in seiner Antwort an sich anerkannt, er weist einen Handlungsbedarf aus. Insbesondere sei die Koordination der Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden zu verbessern. Das seit zehn Jahren bestehende Jugendförderungsgesetz wird als gut, wenn auch nicht als ausreichend betrachtet. Der primäre, wenn nicht sogar der einzige gewichtige Grund für den Antrag des Bundesrates sind die Zeitverhältnisse. Ein solches Rahmengesetz verlangt eine sorgfältige Absprache mit den Kantonen bezüglich Aufgabenteilung, Finanzierung sowie Überprüfung bisheriger Aufgaben. Eine solche Absprache ist auch mit den bereits heute aktiven Organisationen der Jugendarbeit auf nationaler Ebene zu treffen.

Letztlich gilt es auch, die Aufgaben, die heute in den verschiedenen Amtsstellen und Departementen erfüllt werden, auf gesetzlicher Ebene zusammenzubringen.

In unserer Kommission wurde das Argument der Zeitverhältnisse nicht ohne Kritik akzeptiert, auch wenn mit dem zuständigen Departement die Ansicht geteilt wurde, dass im EDI zurzeit grosse und intensive Gesetzgebungsarbeiten im Gang sind, welche die vorhandenen Fachkräfte binden. Das Setzen von Prioritäten in der Gesetzgebungsarbeit ist anzuerkennen, zumal in der Kommission argumentiert wurde, dass es sich hier nicht um ein dringliches Geschäft handle.

Auch wurde die Meinung vertreten, dass die erwähnten Verfassungsvorgaben des Kinderschutzes in Artikel 11 bereits heute ausreichend erfüllt würden und von Artikel 41 kein neues Gesetz abgeleitet werden könne, da sich dieser Artikel primär auf die Bildung beziehe. Wenn schon, dann sei es Artikel 67 der Bundesverfassung, welcher die Koordination der Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen auf einer Gesetzesbasis zu begründen hätte.

Hier hingegen bleiben nach wie vor wichtige Fragen unbeantwortet, nämlich welche Funktion der Bund hat und welche Aufgaben die Kantone zu erfüllen haben. Wir sind in einer relativ heiklen Situation der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Bildungspolitik, aber auch ein Grossteil der Kinder- und Jugendpolitik sind im Aufgabenbereich der Kantone. Also stellt sich auch hier die Frage des gelebten Föderalismus. Es sind verschiedene Fragen gezielt und vertieft abzuklären. Es kann nicht angehen, dass man einen Aufgabenbereich, der heute primär von den Kantonen in der grossen Mehrheit gut erfüllt wird, nun plötzlich durch ein Rahmengesetz dem Bund überbürden will. Das ist auch eine Überlegung, die wir angestellt haben und die es hier anzuführen gilt: zum einen die Frage der verfassungsmässigen Grundlage, die zwingend und sofort ein Gesetz verlangen würde, zum anderen die Frage der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

Letztlich wurde in unserer Kommission argumentiert, dass im Kinder- und Jugendbereich bereits auf allen Stufen sehr viel getan werde und keinesfalls von einem Malaise in diesem Bereich gesprochen werden könne. Ganz im Gegenteil: Eine bessere Koordination der verschiedenen Aktivitäten, die immer wieder als Argument für ein Gesetz vorgebracht wird, ist auch ohne ein neues Spezialgesetz zu erreichen. Es ist auch eine Sache des guten Willens und des Wollens, dass die verschiedenen Aktivitäten innerhalb des Bundes und vom Bund zu den Kantonen richtig koordiniert werden.

Aufgrund dieser Überlegungen, also der Frage der Zeitverhältnisse, der zwingenden verfassungsmässigen Grundlage, die nach einem Gesetz ruft, des Föderalismus in der Kinder- und Jugendpolitik und der nicht zwingenden Notwendigkeit, die Koordination durch ein neues Gesetz sicherstellen zu müssen, sind wir in der WBK mit Stichentscheid des Präsidenten zur Ansicht gelangt, der Vorstoss solle als Postulat überwiesen werden.