preparatory:AB 241575
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-03-11
Wortprotokoll
Das in der Bundesverfassung verankerte Briefgeheimnis garantiert, dass nur der Adressat eines Briefes diesen lesen kann. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann eine strafbare Handlung darstellen. Die Rechnung für die Unternehmensabgabe wird an die von der steuerpflichtigen Person gemeldete Zustelladresse verschickt, wie dies im Übrigen auch bei den Schriftstücken der Mehrwertsteuer der Fall ist. Das Briefgeheimnis und das Steuergeheimnis sind deshalb gewahrt. Liest nun beispielsweise trotzdem ein nichtberechtigter Angestellter des abgabepflichtigen Unternehmens den Inhalt der Sendung, handelt es sich um ein organisatorisches Problem des Unternehmens.
Das gewählte Vorgehen wird im Übrigen seit Jahren in der ganzen Schweiz im Bereich der direkten Steuern umgesetzt. So verschicken beispielsweise kantonale Steuerverwaltungen die definitiven Veranlagungen, welche sensiblere Daten als die RTVG-Rechnung enthalten, ebenfalls per Briefpost. Dies war in der Vergangenheit stets unproblematisch. Die Bezifferung des jährlich erzielten Umsatzes in der Rechnung für die Unternehmensabgabe dient der Information der abgabepflichtigen Unternehmung. Sie erfolgt somit aus Gründen der Gesetzmässigkeit, der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit. Die Unternehmen können so prüfen, ob die Grundlagen, auf denen die Einstufung in die jeweilige Tarifkategorie basiert, korrekt erfasst wurden.