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AB 241581

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-03-11

Wortprotokoll

Gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen ist die Pflicht zur Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen an den Eintrag im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen geknüpft. Eine Befreiung von der Abgabe sieht das Gesetz nur für kleine Unternehmen vor. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass zum einen der Kreis der potenziell abgabepflichtigen Unternehmen identisch ist mit den steuerpflichtigen Personen bei der Mehrwertsteuer und dass zum andern die Unternehmen keinen zusätzlichen administrativen Aufwand haben. Wer also im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und einen Jahresumsatz von mindestens 500[NB]000 Franken deklariert, ist abgabepflichtig. Somit erhalten auch Tochtergesellschaften sowie einfache Gesellschaften wie beispielsweise Arbeitsgemeinschaften von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Anwendung des Gesetzes eine Rechnung, wenn ihr jährlicher Umsatz die genannte Schwelle überschreitet. [PAGE 170]

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