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AB 241587

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-03-11

Wortprotokoll

Die dreijährige Rückerstattungsfrist gilt nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Personen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zuständig für die Anträge von inländischen juristischen Personen sowie für alle Rückerstattungsgesuche infolge von Doppelbesteuerungsabkommen. Sie macht keine Erhebungen darüber, in welchem Zeitpunkt die Rückerstattungsberechtigten ihren Anspruch geltend machen. Aufgrund der Erfahrungen wird die Rückerstattung meist im Folgejahr der Ertragsfälligkeit beantragt. Insofern dürfte eine Verkürzung der Rückerstattungsfrist keinen grossen Einfluss auf das Resultat bei der Verrechnungssteuer haben. Die Verkürzung der Rückerstattungsfrist würde primär die Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem momentanen Negativzinsumfeld einschränken. Es ist davon auszugehen, dass gewisse Rückerstattungsberechtigte zurzeit möglichst lange mit dem Rückerstattungsgesuch zuwarten, um Negativzinsen zu verhindern. Da jedoch die Verkürzung der Rückerstattungsfrist einer Gesetzesänderung bedürfte, könnte die Wirkung erst mittelfristig eintreten. Wie sich das Umfeld dannzumal in Bezug auf die Negativzinsen präsentiert, lässt sich zurzeit nicht voraussagen.

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