Lexipedia

Hess Hans · Ständerat · 2002-06-18

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-18

Wortprotokoll

Ich begründe meinen Rückweisungsantrag wie folgt: Zu Punkt 1 meines Antrages: In Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfes zum Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird festgehalten, dass die Finanzhilfen in erster Linie für neue Institutionen gewährt werden. Für bestehende Institutionen könne die Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn diese ihr Angebot wesentlich erhöhen. Im Bericht der Kommission wird unter der Ziffer 2.5.4 festgehalten, dass prinzipiell neu geschaffene Betreuungsplätze subventioniert werden sollen. Im Kommentar zu Artikel 2 Absatz 2 wird dann ausgeführt, dass als wesentliche Erhöhung eine Aufstockung um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze gelte.

Bei dieser Ausgangslage kann vorausgesagt werden, dass bestehende Betreuungsstätten, die bis anhin das volle Risiko getragen haben, kaum in den Genuss dieser Gelder kommen werden. Bestehende Betreuungsstätten mit beispielsweise 12 Plätzen hätten bei einer Aufstockung um 10 Plätze neu 22 Plätze - mit dieser Grösse lassen sich die Betreuungsstätten in der Praxis aber nicht mehr führen. Was passiert bei dieser Ausgangslage? Wir zwingen bestehende Betreuungsstätten, eine neue Rechtsform anzunehmen oder den bisherigen Betrieb einzustellen, um einen neuen aufzunehmen und um so in den Genuss der Bundesgelder zu kommen. Das kann ja nicht der Sinn dieses Bundesgesetzes sein! Hier müsste der Gesetzgeber meiner Meinung nach eine Lösung finden, mit der auch bestehende Betreuungsstätten, ohne dass diese zur Rechtsumgehung geradezu gezwungen werden, in den Genuss der Unterstützung kommen. Andernfalls kommen sich bestehende Betreuungsstätten, die in Eigenverantwortung gehandelt haben, schlecht behandelt vor.

Zu Punkt 2 meines Antrages: Wir erinnern uns, dass das Schweizervolk am 2. Dezember 2001 mit einem Stimmenanteil von sage und schreibe 84,7 Prozent und unter Zustimmung aller Stände die Schuldenbremse angenommen hat. Bei der Schuldenbremse handelt es sich bekanntlich um einen institutionellen Mechanismus zur Haushaltsteuerung und zur Begrenzung der Verschuldung. Sie soll den Bundeshaushalt vor strukturellen Ungleichgewichten bewahren und damit verhindern, dass die Schulden des Bundes wie in der Vergangenheit ansteigen. So weit, glaube ich, sind sich in diesem Rat alle einig. In der Praxis heisst das aber, dass wir, bevor wir den Haushalt steuern können, die Begehrlichkeiten und vor allem auch die Mittel kennen müssen, die einen ausgeglichenen Haushalt ermöglichen. Im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit der GPK mussten wir zu unserem grossen Erstaunen von Frau Bundesrätin Metzler zur Kenntnis nehmen, dass das Projekt des Kampfes gegen die Internetkriminalität nicht programmgemäss abgewickelt werden könne, weil die Schuldenbremse eine wesentliche Rolle spiele.

Frau Bundesrätin Metzler führte dann aus, dass es eine interdepartementale Arbeitsgruppe "Schuldenbremse" gebe, wo entschieden werden müsse, welche Projekte unter welchen Prioritäten realisiert werden könnten. Weiter führte Frau Bundesrätin Metzler vor der GPK aus, dass die Schuldenbremse nicht nur bei neuen Projekten, sondern auch für die Ziele des Parlamentes und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine starke Belastung bedeute. Im Wissen um solche Tatsachen ist es meiner Meinung nach unsere Pflicht, das Ergebnis dieser Abklärung abzuwarten und in Kenntnis dieser Abklärung zu entscheiden, welche Prioritäten zu setzen sind und in welchem Masse insbesondere neue Projekte finanziert werden können. Alles andere widerspricht meines Erachtens einer seriösen Finanzpolitik.

Ich ersuche Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen. Dieser Antrag deckt sich in der Stossrichtung im Übrigen auch mit dem Postulat Beerli Christine 02.3172, wo unter dem Gesichtspunkt der Schuldenbremse eine Gesamtschau im Sozialversicherungswesen verlangt wird. Herr Kollega Frick hat ausgeführt, es sei bei den Kantonen keine Vernehmlassung durchgeführt worden, das sei aber auch nicht nötig, weil die Kantone nicht betroffen seien. Sicher sind die Kantone betroffen, wenn dann tatsächlich nach Ablauf von drei Jahren die Anstossfinanzierung beendet ist und die Kantone in die Pflicht genommen werden. Ich könnte die Liste meiner Begründungen für die Rückweisung noch erweitern: Es ist auch nicht geprüft worden, ob die ganze Finanzierung unter dem Gesichtspunkt des neuen Finanzausgleiches einigermassen verträglich ist.

Ich glaube, es gibt also Gründe genug, das Geschäft noch einmal an die Kommission zurückzuweisen.

Hess Hans · Ständerat · 2002-06-18 | Lexipedia | Lexipedia