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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2019-03-12

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-12

Wortprotokoll

Wir werden in der Folge des Eintretens, das nicht bestritten sein wird, über den Rückweisungsantrag Bischof zu entscheiden haben. Er steht im Vordergrund und ist noch nicht begründet. Weil alles zusammenhängt, möchte ich trotzdem ein paar Worte zur Ausgangslage insgesamt sagen; dies auch deshalb, weil der Kommissionspräsident bei der Präsentation der Vorlage schon auf die Fragen eingegangen ist, die sich in der Folge im Zusammenhang mit dem Rückweisungsantrag stellen werden.

Die Problematik der Beratung - wir sind ja der Zweitrat; der Erstrat war der Nationalrat - liegt darin, dass die Kommissionsberatungen nur in aller Kürze stattgefunden haben. Aufgrund des Drucks, dass die Vorlage für die Frühjahrssession vorgesehen war, stand nur wenig Zeit zur Verfügung, um sich überhaupt materiell mit der Vorlage zu beschäftigen, und eine vertiefte Diskussion der verschiedenen Änderungen, die vorgeschlagen werden, fand nicht statt. Heute haben wir den Kommissionspräsidenten ausführlich zu einigen Punkten gehört, namentlich auch zum Verhältnis zum EU-Recht bzw. zur Rechtsentwicklung, von der in der Kommissionsberatung nicht die Rede war. In diesem Sinne lohnt es sich, die umstrittenen Punkte vertieft zu behandeln.

Wir hatten eine Notiz der Verwaltung zur Verfügung zu einzelnen Fragen, die sich in der Detailberatung stellten und zu denen dann auch Änderungen übernommen wurden, bei denen es sich aber gezeigt hat, dass die Fragen umstritten sind. Als Folge der Kommissionsberatungen haben uns viele Stellungnahmen erreicht, namentlich zum Punkt, der von Kollegin Savary schon angesprochen wurde: die Verleihgebühr für Bibliotheken und so weiter und so fort. Die Verwaltung hat uns eine Notiz gemacht, dass mit der Änderung, die die Kommission vorgenommen hat, nur die bisherige Rechtslage nach einem Entscheid der Eidgenössischen Schiedskommission wiederhergestellt wird. Das wird aber seitens der Urheberrechtsgesellschaften bestritten.

Diese Dinge müssen vertieft geprüft werden. Die Kurznotiz der Verwaltung endete mit der Aussage, dass Bundesrat und Verwaltung die Änderung unterstützen würden, die jetzt Eingang in den Antrag der Kommission gefunden hat. Das muss alles vertieft geprüft werden. In dem Sinne lohnt es sich, dem Rückweisungsantrag Bischof zuzustimmen - lieber eine etwas gründlichere Beratung, dafür etwas Zeitverlust. Ich meine, das ist hier in Kauf zu nehmen. Das Gleiche gilt natürlich auch für das Leistungsschutzrecht. Das muss noch vertieft angeschaut werden. Der Rückweisungsantrag ermöglicht diese vertiefte Beratung in der Kommission.

Dass ich jetzt trotzdem schon beim Eintreten das Wort ergriffen habe, ist nicht nur wegen der Ausführungen des Kommissionspräsidenten, sondern auch deshalb, weil die Vorlage [PAGE 119] doch insgesamt eine sehr gute Note verdient. Diese Revision des Urheberrechts modernisiert unsere schweizerische Rechtslage im Urheberrecht, und zwar in positiver Art und Weise. Sie ist geprägt von ein paar Fortschritten in der Folge von Agur 12, die doch für die Zukunft positiv zu werten sind, auch wenn sie nicht mehr kontrovers sind. Kontrovers sind ja, wenn man die Bedeutung der Vorlage anschaut, eher Nebenpunkte.

Positiv zu werten ist namentlich die Stärkung der kollektiven Verwertung durch die erweiterten Kollektivlizenzen gemäss Artikel 43a. Die Revision folgt hier einem Modell, das in Skandinavien entwickelt wurde und sich sehr bewährt hat. Es ist ja ohnehin eine grosse Stärke des schweizerischen Urheberrechts, dass es auf eine gemeinsame und kollektive Rechtsdurchsetzung durch Verwertungsgesellschaften setzt. Das nützt den Urheberinnen und Urhebern weit mehr als individuelle Verwertungsmöglichkeiten. Diese liegen ja für die allermeisten praktisch ausser Reichweite.

Das schweizerische Modell ist auch deshalb besonders effizient, weil wir uns in der Schweiz auf wenige Organisationen, Verwertungsgesellschaften konzentrieren, während die EU offenbar das Heil stärker in marktförmigen Prozessen oder der Konkurrenz zwischen Verwertungsgesellschaften zu suchen scheint. Die neue Regelung über die erweiterten Kollektivlizenzen ist zudem verwertungsfreundlich und schafft praktikable Lösungen auch für verwaiste Werke - auch dies ist ein sehr wichtiger Punkt.

Ein anderes positives Kapitel, das nicht umstritten ist, nicht debattiert wird und trotzdem sehr wichtig ist, ist die Förderung der wissenschaftlichen Verwendung von Werken, die sogenannte Wissenschaftsschranke. Durch die Revision erhält das Text- und Data-Mining eine ausdrückliche Grundlage. Positiv zu werten ist schliesslich die Regelung über die Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken mit der Ergänzung der Kommission durch eine Erweiterung der Schutzfristen auf siebzig Jahre in Anlehnung an das europäische Recht.

All diese Punkte sind wesentlich, sie stehen im Zentrum der Vorlage, sind nicht umstritten und werden deshalb kaum diskutiert. Sie sind aber eigentlich der Kern der Vorlage. Wo wir jetzt noch Vertiefungsbedarf haben, ist eher bei Nebenpunkten. Aber hier meine ich, dass die Rückweisung der Vorlage im Sinne des Antrages Bischof es uns ermöglicht, dazu auch eine Kommissionsberatung vorzunehmen. Das Thema eignet sich kaum für eine Plenumsberatung mit Argumenten aus dem Stand. Eine Kommissionsberatung erlaubt es dann auch noch, nötigenfalls mit zusätzlichen Vertiefungen, Anhörungen oder Zusatzinformationen der Verwaltung zu arbeiten.

In diesem Sinne ist die Vorlage zu begrüssen; Eintreten ist ja unbestritten, und insgesamt ist die Zustimmung zum Rückweisungsantrag Bischof sachgerecht.