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Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2019-03-12

Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2019-03-12

Wortprotokoll

Die Vorlage hat zum Ziel, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu reduzieren und damit dem Mangel an inländischen Fachkräften entgegenzuwirken sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Dies will die Vorlage erreichen, indem künftig höhere Steuerabzüge bei Kosten für die Drittbetreuung von Kindern zugelassen werden. Heute können bei der direkten Bundessteuer die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung eines Kindes nur bis zu einem Maximalbetrag von 10[NB]100 Franken pro Kind und Jahr in Abzug gebracht werden. Auf kantonaler Ebene beläuft sich der Abzug pro Kind je nach Kanton auf 3000 Franken bis unbeschränkt.

Die Beschränkung des heutigen Steuerabzugs trifft vor allem Haushalte, in denen beide Elternteile ein hohes Einkommen, einen hohen Erwerbsumfang haben oder gerne haben würden. In diesen Fällen entstehen hohe Betreuungskosten, die zu hohen Abhalteeffekten führen. Arbeiten lohnt sich nicht, weil die Betreuungsplätze nur gering oder gar nicht subventioniert werden - längst nicht alle Eltern haben einen subventionierten Platz, und wenn, dann sind Subventionen einkommensabhängig - und weil die Betreuungskosten nicht nur selber bezahlt, sondern eben teilweise auch noch versteuert werden müssen. Der heutige Abzug von 10[NB]100 Franken reicht nicht aus. Bei einer Kleinkinderbetreuung sind das knapp zwei Wochentage familienexterne Betreuung in einer Kita. Wer mehr Betreuung in Anspruch nimmt, darf diese Kosten heute nicht abziehen. Die Folge sind negative Erwerbsanreize auf individueller Ebene. Sie betreffen primär Frauen. Rund 12 Prozent der Frauen in der Schweiz bezeichnen sich als unfreiwillig unterbeschäftigt. Diese Personen würden gerne mehr arbeiten, was ihnen nicht wirklich ermöglicht wird - unter anderem, weil die Kinderbetreuung zu teuer ist und weil sich Arbeiten schlicht nicht lohnt. [PAGE 240]

Auf volkswirtschaftlicher Ebene bleibt die Schweiz weit unter ihrem Potenzial. Vor allem gutausgebildete Frauen sind weniger erwerbstätig, als sie es eigentlich gerne sein würden - dies, weil Tagesschulen fehlen, weil ihr Einkommen nicht individuell besteuert wird, sondern einer Progressionsstrafe unterliegt, wenn sie verheiratet sind, und schliesslich, weil die Kinderbetreuungskosten sehr hoch sind und auch nicht in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig sind. Der Rahmen ist heute so ungünstig gestaltet, dass sich viele gegen eine Erwerbstätigkeit entscheiden oder sich entscheiden, diese stärker zu reduzieren, als sie es unter anderen Vorzeichen tun würden.

Beim letzten Punkt - der Abzugsfähigkeit der Kosten - setzt diese Vorlage an. Es ist ein kleiner Baustein in einem grossen Rahmen, der noch vieles an Verbesserung braucht. Trotzdem ist dieser Punkt kein vernachlässigbarer Baustein. Vorgeschlagen wird, dass Eltern nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer die Kosten für die Drittbetreuung ihrer Kinder bis maximal 25[NB]000 Franken pro Kind vom Einkommen abziehen können. Diese Kosten müssen nachgewiesen werden. Man erhofft sich, dass aufgrund der sinkenden Betreuungskosten die Arbeitsmarktpartizipation steigen dürfte. Die Zielgruppe ist eher hoch qualifiziert, das führt zu einer besseren Ausnutzung des Fachkräftepotenzials und letztlich auch zu einer Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Produktivität. Das würde sich auch längerfristig günstig auf die Steuereinnahmen auswirken. Tendenziell würden Erwerbsanreize insbesondere für gutqualifizierte Mütter gestärkt. Die Steuerverwaltung hat aufgezeigt, dass bei Anerkennung der Kinderdrittbetreuungskosten als vollumfänglich abzugsfähige Gewinnungskosten bei den eidgenössischen und kantonalen Steuern kurz- bis mittelfristig mit einer Zunahme um schätzungsweise rund 5000 Vollzeitstellen gerechnet werden kann.

In der Kommission wurde denn auch bedauert, dass der Abzug nur auf Bundesebene erhöht werden soll und die Kantone in der Vernehmlassung dagegen opponiert haben, einen Mindestabzug einzuführen - daher wird darauf verzichtet, und das ist bedauerlich. Dennoch: In der Kommission war Eintreten unbestritten.

Es liegen zwei Minderheitsanträge vor: Den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas hat die Kommission mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Antrag eine Neuauflage der SVP-Familien-Initiative sei, welche im November 2013 vom Volk mit 58 Prozent der Stimmen und von den Ständen abgelehnt wurde. Die Initiative forderte Steuerabzüge in derselben Höhe auch für Eltern, die ihre Kinder selber betreuen. Der Antrag der Minderheit ist derselbe: dass die Kinderdrittbetreuungskosten auch abgezogen werden dürfen, wenn keine direkten Kosten anfallen. Argumentiert wird hier mit Opportunitätskosten, die anfallen, wenn Kinder zu Hause betreut werden. Opportunitätskosten fallen an, das ist zweifelsohne der Fall, aber es widerspricht der Steuersystematik: So, wie kein fiktives Einkommen angerechnet wird, so können auch keine fiktiven Kosten in Abzug gebracht werden. Dieser Antrag widerspricht auch dem Volksentscheid vom November 2013, und er widerspricht dem Ziel dieser Vorlage.

Zur Steuersystematik: Sie können nur in Abzug bringen, was auch Kosten verursacht hat. Nur wer das Dach renoviert hat, kann auch die Handwerkerkosten abziehen. Opportunitätskosten sind nicht abzugsberechtigt. Wenn Sie zu Fuss zur Arbeit gehen, haben Sie auch Opportunitätskosten, denn der Weg dauert länger, als wenn Sie das Auto nehmen; trotzdem können Sie die Kosten für das Auto nicht abziehen. Was Sie tun können, wenn Sie bei einer Eigenbetreuung Kinderbetreuungskosten abziehen wollen, ist: Sie müssen der Betreuungsperson, sprich der Partnerin oder dem Partner, ein Einkommen bezahlen, das Sie zusätzlich versteuern; dann können Sie im Gegenzug auch Abzüge machen. Aber alles andere, z. B. eben ein Abzug für die Eigenbetreuung, widerspricht der Steuersystematik.

Es widerspricht auch dem Volksentscheid, und es widerspricht dem Ziel der Vorlage. Negative Erwerbsanreize reduzieren sich nicht, indem Nichterwerbstätige Steuerabzüge erhalten, im Gegenteil: Sie verschlechtern damit den Anreiz noch weiter. Das war auch ein Grund, weshalb der Bundesrat und das Parlament sowie alle im Bundeshaus vertretenen Parteien, ausser der Urheberin, die SVP-Familien-Initiative damals abgelehnt haben.

Die Kommissionsmehrheit bittet Sie darum, den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen. Der Entscheid fiel mit 13 zu 10 Stimmen.

Es liegt auch noch ein Einzelantrag Kutter vor, mit dem der allgemeine Kinderabzug von 6500 auf 10[NB]000 Franken erhöht werden soll. Dieser Einzelantrag wurde in der Kommission nicht besprochen. Ich möchte das nur so weit kommentieren: In der Steuerlogik und der volkswirtschaftlichen Wirkung ist es dasselbe, ob Sie einen Kinderabzug generell um 3500 Franken erhöhen oder ob Sie einen zusätzlichen Abzug für Eigen- und Fremdbetreuung von 3500 Franken einführen. Profitieren tun einkommensstarke Haushalte mit Kindern, nicht alle Familien. Negative Erwerbsanreize werden durch einen allgemeinen Abzug nicht verbessert.

Dann liegt noch der Antrag der Minderheit Rytz Regula vor, welche die Abzüge auf die nachweisbaren Kosten von vorschulischen oder schulergänzenden institutionellen Angeboten der familienexternen Kinderbetreuung beschränken will. Eine Betreuung durch eine Nanny etwa wäre nicht abzugsberechtigt. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 18 zu 5 Stimmen abgelehnt. Mit dem Antrag soll vermieden werden, dass ein Teil der schweizerischen Bevölkerung steuerliche Vergünstigungen erhält, etwa für Putzhilfen, Nannys, die nicht nur Kinder betreuen, sondern auch noch waschen und putzen. Im Alltag mag es Abgrenzungsschwierigkeiten geben. Juristisch ist es aber klar: Geltend gemacht werden dürfen nur Kosten der Kinderdrittbetreuung. Kosten für die Hausarbeit dürfen nicht abgezogen werden. Es gibt Steuerbehörden, welche von den Eltern, die eine Nanny beschäftigen, detaillierte Auflistungen einfordern, die das abgrenzen.

Die Mehrheit möchte deshalb den Abzug nicht auf institutionelle Angebote einschränken. Längst nicht jede Erwerbstätigkeit passt in die Arbeitszeiten zwischen 8 Uhr morgens und 6 Uhr abends, wenn auch Kinderbetreuungseinrichtungen geöffnet haben. Wer unregelmässig, am Abend oder am Wochenende, arbeitet, findet keine andere Lösung als eine Nanny und würde mit diesem Antrag benachteiligt. Wie soll sich z. B. eine Ärztin organisieren? Selbst betriebseigene Kitas von Spitälern bieten keine Abend- oder Wochenendbetreuung an. Deshalb wurde dieser Antrag mit 18 zu 5 Stimmen abgelehnt.

Die Kommission empfiehlt die bundesrätliche Vorlage mit 11 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen zur Annahme.