Aebischer Matthias · Nationalrat · 2019-03-13
Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-13
Wortprotokoll
Wie schon im Eintretensvotum kurz erwähnt, haben wir die Frage, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Gesetz bleiben soll oder nicht, in der Kommission gleich zu Beginn der Detailberatung geklärt. Sie schien, wenn man die Vernehmlassung und auch die Anhörungen in unserer Kommission auswertete, die zentrale Frage zu sein; man hat das jetzt auch aus den Voten gehört. Die Frage "subsidiäre Verfassungsbeschwerde - ja oder nein?" ist der Zankapfel der aktuellen Revision des Bundesgerichtsgesetzes.
Der Vorentwurf des Bundesrates sah ja die Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde noch vor; das hat Bundesrätin Keller-Sutter erklärt. Nach der Vernehmlassung entschied sich der Bundesrat jedoch, diese in der Botschaft wieder aufzunehmen. Vielleicht hat auch das ein bisschen zu diesem Streit geführt.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hat eine grundsätzliche Bedeutung. Mit ihr können die Rechtsuchenden ans Bundesgericht gelangen, wenn sie sich durch Entscheidungen von Gemeinden und Kantonen in ihren Grundrechten verletzt wähnen. Das ist ein Anspruch, den sie haben, und das ist gemäss Kommissionsmehrheit das Entscheidende und ist gut so.
Mit der Beibehaltung der subsidiären Verfassungsbeschwerde stellt man sicher, dass die Betroffenen auch dann ans Bundesgericht gelangen können, wenn die Bundesrichterinnen und -richter keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und auch keinen besonders wichtigen Fall festgestellt haben - das ist wichtig! Der Bürger sei so gefeit gegen Willkürprüfungen der kantonalen Vorinstanzen, war aus der Kommissionsmehrheit etwa zu hören. Im Weiteren sagt sie, man möchte mit dieser Revision sicher nicht die Beschwerdemöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger einschränken und auch nicht das ganze System ändern. Das haben wir in den Voten vorhin auch schon gehört.
Zudem wurde auf die präventive Wirkung hingewiesen. Die kantonalen Vorinstanzen sind mit der Möglichkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde zwar etwas stärker unter Druck. Dies dürfte die Qualität der Arbeit aber sicher eher steigern.
Die Gegnerinnen und Gegner der subsidiären Verfassungsbeschwerde monierten, mit dem System, das es erlaubt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und besonders bedeutende Fälle immer nach Lausanne oder Luzern zu bringen, habe man genügend Möglichkeiten, ans Bundesgericht zu gelangen. Da brauche es die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht mehr. Sie werde zu einem Leerlauf und nicht zu einer Entlastung des Bundesgerichtes führen. Angeführt wurde etwa die Anzahl subsidiärer Verfassungsbeschwerden aus dem Jahre 2017 - diese haben wir auch gehört -: Von 429 seien nur gerade acht ganz oder teilweise gutgeheissen worden. Es würden also primär viele frustrierte Rechtsuchende zurückgelassen - auch dieses Argument haben wir hier im Saal gehört. Es komme hinzu, dass die acht gutgeheissenen Fälle wohl auch in Zukunft als Fälle von besonderer Bedeutung bzw. als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom Bundesgericht behandelt würden. Diese vage Ansage ist der Mehrheit zu wenig. Sie kontert das Argument, dass nur sehr wenige Fälle gutgeheissen wurden, mit dem Argument, es sei eben gerade die Qualität eines obersten Gerichtes, unter vielen chancenlosen Berufungen einzelne Fälle zu finden, welche von der Vorinstanz nicht korrekt beurteilt wurden.
Die Argumente der Mehrheit überwogen. Mit 18 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung stimmte die Kommission der bundesrätlichen Variante zu. Das heisst, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde soll im Bundesgerichtsgesetz bleiben.