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preparatory:AB 24268

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-19

Wortprotokoll

Artikel 11 regelt das Verhältnis zwischen öffentlichen und privaten Anbietern im Bereich der Berufsbildung. Wir haben vorerst einmal festgestellt, dass die Grundbildung eine Kernaufgabe des Staates ist und er diese unabhängig von der Frage der Konkurrenz mit privaten Anbietern zu gewährleisten hat. Deshalb führt Absatz 1 gemäss Entwurf des Bundesrates und Beschluss des Nationalrates zu Verwirrung. Ja, er impliziert sogar die Möglichkeit, dass plötzlich hohe Schulgebühren für staatliche Schulen eingeführt werden müssen, wenn private Anbieter vorhanden sind.

Die gewundene Formulierung des Bundesrates - "nicht in ungerechtfertigter Weise" - will ebendieses ausschliessen. Wir wollen Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung verhindern. Folglich haben wir uns auf diese beiden Bereiche beschränkt und diese abschliessend erwähnt. Bei der Festlegung der Preise soll nicht von Vollkosten, sondern von Marktpreisen ausgegangen werden. Der Begriff der Marktpreise wurde auch von der Weko und vom Bundesamt für Justiz vorgeschlagen.