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Eder Joachim · Ständerat · 2019-03-18

Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-18

Wortprotokoll

Nachdem ich nun mehrere Jahre auf den Moment gewartet habe, dass meine parlamentarische Initiative in unserem Rat behandelt wird, erlaube ich mir - und dafür haben Sie sicher Verständnis! -, ergänzend zur ausführlichen Berichterstattung des Kommissionssprechers und zu den zusätzlichen Äusserungen aus der Kommission noch zwei Bemerkungen zu machen, von denen in der bisherigen Diskussion nicht die Rede war.

Vorerst danke ich der Kommission und danke auch den für die Beratungen und den ganzen Prozess verantwortlichen Präsidenten, hören Sie bitte gut zu, Didier Berberat, Ivo [PAGE 165] Bischofberger, Werner Luginbühl und Roland Eberle, dass sie dieses Geschäft - die dafür zuständigen Bundesräte habe ich jetzt nicht aufgeführt - dank ihrer offensichtlichen Beharrlichkeit und Geduld doch noch zu einem Abschluss bringen konnten.

Nun zu meinen beiden Bemerkungen:

Erstens ging es mir bei meinem Vorstoss - und ich lege Wert auf diese Feststellung - nie, aber auch gar nie um eine Schwächung des Natur- und Heimatschutzes, wie mir von gewissen Kreisen oft unterstellt wurde, sondern immer und nur um den Stellenwert der Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission. Dies beweist ja auch gerade der Titel meines Vorstosses. Die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege habe ich übrigens weder im konkreten Initiativtext noch in der Begründung meiner parlamentarischen Initiative namentlich erwähnt.

Für mich ist am Ende der mehrjährigen Debatte nicht nachvollziehbar, warum sich die beiden betroffenen ausserparlamentarischen Kommissionen ENHK und EKD zur beantragten Änderung weiterhin ablehnend äussern. Sie machen geltend, dass die neue Bestimmung in Artikel 7 Absatz 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes Rechtsunsicherheit - Sie, geschätzte Kolleginnen und Kollegen und Frau Bundesrätin, haben richtig gehört: Rechtsunsicherheit! - auslösen werde wegen folgender neuer gesetzlicher Bestimmung: "Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde." Darüber haben wir heute zu befinden. Diese Einschätzung der ENHK und der EKD steht nicht nur im krassen Widerspruch zur offenbar gängigen Handhabung in der Praxis, die ja im Verlaufe der Beratungen immer wieder betont wurde, übrigens auch vonseiten der Verwaltung. Die Äusserungen der beiden Kommissionen stehen auch ganz klar im Widerspruch zu ihrem Auftraggeber, dem Bundesrat, der in seinem Bericht vom 20. Januar 2019 Folgendes festhält: "Im Rahmen der Interessenabwägung bilden die Gutachten der ENHK und der EKD bereits heute eine von mehreren Grundlagen für die korrekte Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen durch die Entscheidbehörde. Dabei handelt es sich um einen allseits anerkannten Rechtsgrundsatz. Die beantragte Ergänzung von Artikel 7 NHG wäre eine Präzisierung auf Gesetzesstufe. Im Lichte häufig geführter Diskussionen schafft sie Klarheit und ist daher zu begrüssen."

Ich fasse zusammen: Es geht, Herr Kollege Cramer, nicht um viel Lärm um nichts. Mit der Zustimmung zum neuen Artikel 7 Absatz 3 wird nach Auffassung der Kommission "die Rechtssicherheit im Rahmen der Bewilligungsverfahren gestärkt". Nach Meinung des Bundesrates wird - ich wiederhole - Klarheit geschaffen, was zu begrüssen ist. Die gesetzliche Verankerung präzisiert demzufolge den verfahrensrechtlichen Stellenwert der Gutachten der ENHK und der EKD und stärkt die Entscheidbehörden, was auch aus staatspolitischer Sicht positiv ist.

Meine zweite Bemerkung: Die ENHK wurde zu einem Zeitpunkt ins Leben gerufen, als die Kantone im Umweltschutzrecht noch keine eigenen Behörden und Kompetenzen hatten. Heute verfügen sie mehrheitlich über sehr professionelle Umweltschutzbehörden. Mein Vorstoss berücksichtigt dies und wollte mit einer Änderung in Artikel 6 Absatz 2 nicht zuletzt auch die Kantone stärken. Ich war und bin eigentlich immer noch der Meinung, dass auch diese und nicht nur der Bund im Bereich des Natur- und Heimatschutzes durchaus eine vernünftige Interessenabwägung zwischen Schutz und Nutzung vornehmen könnten. Nachdem sich aber in der Vernehmlassung zwölf Kantone gegen eine Stärkung ihrer eigenen Interessen und Zuständigkeiten ausgesprochen haben - 13 waren allerdings dafür -, unterstützte ich den Beschluss der Kommission, die beabsichtigte Änderung in Artikel 6 Absatz 2 fallenzulassen. Es macht wirklich keinen Sinn, in einer solchen Pattsituation etwas gegen die Hälfte der Kantone durchsetzen zu wollen.

Ich danke Ihnen, wenn Sie dem Antrag der vorberatenden Kommission folgen und der beantragten Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz in Artikel 7 Absatz 3 zustimmen.