Müller Damian · Ständerat · 2019-03-18
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-18
Wortprotokoll
Am 29. Februar 2012 wurde die parlamentarische Initiative "Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin" von unserem Ständeratskollegen Joachim Eder eingereicht. Kollege Eder wollte erreichen, dass das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission, nachfolgend ENHK genannt, in der Interessenabwägung nicht automatisch höher gewichtet wird als die Ansichten der lokalen und kantonalen Behörden. Dies sollte vor allem auch bei Energieprojekten gelten, welche den Ausbau der erneuerbaren Energien oder die energetische Sanierung von Gebäuden zum Ziel haben.
Konkret wurde verlangt, dass Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz angepasst werden. Die Initiative beabsichtigte zum einen, den Gutachten der ENHK eine gewichtige, aber nicht allein ausschlaggebende Entscheidungshilfe zuzuschreiben. Zum andern wollte die Initiative bei der Abwägung der Interessen nach Artikel 6 Absatz 2 im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz unter bestimmten Voraussetzungen auch kantonale Eingriffsinteressen berücksichtigen. Kollege Eder begründete dies immer wieder damit, dass Bewilligungsverfahren einen bremsenden Einfluss auf die Realisierung von Projekten, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, aber auch bei Richt- und Raumplanungsfragen, hätten.
Die UREK Ihres Rates hat dem Geschäft am 17. Januar 2013 Folge gegeben. Ihre Schwesterkommission stimmte der parlamentarischen Initiative am 8. April 2013 zu. Aufgrund des Energiegesetzes vom 30. September 2016, welches sich im Jahr 2014 in der parlamentarischen Beratung befand, wurde die Initiative im September 2014 sistiert, weil das Parlament auch Vorschriften in Bezug auf das nationale Interesse bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien prüfte. Die Kommission nahm die Arbeit im August 2017 wieder auf. Sie kam zum Schluss, dass der Bedarf für eine Vorlage trotz der neuen Regelung für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nach Artikel 12 des Energiegesetzes nach wie vor bestehe, und beantragte dem Ständerat eine Fristverlängerung.
Für die Mehrheit der UREK war immer klar, dass der urteilenden Behörde mit der Gesetzesänderung ein grösserer Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt werden muss. Am 20. März 2018 stimmte die Kommission mit 7 zu 5 Stimmen dem Vorentwurf zu und schickte ihn in die Vernehmlassung. Eine Kommissionsminderheit beantragte, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Die Ergebnisse der Vernehmlassung zeigten, dass die Vorlage sehr kontrovers aufgenommen wurde. Dreizehn Kantone unterstützten den Vorentwurf in der generellen Beurteilung, neun lehnten ihn ab. Von den Bundesratsparteien befürworteten CVP, FDP und SVP die beantragten Änderungen. Die SP lehnte diese ab.
Die Kommission musste feststellen, dass das von ihr angestrebte Ziel, grössere Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 6 Absatz 2 nicht erreicht werden kann. Bei der Totalrevision des Energiegesetzes, welche auch die Bevölkerung guthiess, wurde bei Artikel 12 der Nutzung erneuerbarer Energien und deren Ausbau zudem ein nationales Interesse zugewiesen. Damit können Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die in Objekten in einem Inventar nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz geplant sind und die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Objekte führen, direkt einer umfassenden Interessenabwägung zugeführt werden.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass in der Vernehmlassung zwölf Kantone die Änderung von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und damit eine Stärkung ihrer Kompetenzen ablehnten, verzichtete unsere Kommission nach eingehender Würdigung der Ergebnisse aus der Vernehmlassung einstimmig auf die Änderung von Artikel 6 Absatz 2.
Mit der beantragten Ergänzung von Artikel 7 um einen Absatz 3 solle der verfahrensrechtliche Stellenwert von Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) präzisiert werden. Mit dieser Präzisierung werde die gängige Praxis, wonach die Gutachten dieser beiden Kommissionen bei Entscheiden über Vorhaben bei Bundesinventarobjekten nicht als einzige, sondern als eine Grundlage unter anderen betrachtet werden, gesetzlich verankert. Damit werde die Rechtssicherheit im Rahmen der Bewilligungsverfahren gestärkt. Unsere Kommission stimmte der vorliegenden Gesetzesänderung am 22. Oktober 2018 mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.
Auch der Bundesrat äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2019 positiv zu Artikel 7 Absatz 3 NHG, also zur Bedeutung der Gutachten und zum Begehren des Initianten. So hält er fest: "Im Rahmen der Interessenabwägung bilden die Gutachten der ENHK und der EKD bereits heute eine von mehreren Grundlagen für die korrekte Abwägung [PAGE 164] der Schutz- und Nutzungsinteressen durch die Entscheidbehörde. Dabei handelt es sich um einen allseits anerkannten Rechtsgrundsatz. Die beantragte Ergänzung von Artikel 7 NHG wäre eine Präzisierung auf Gesetzesstufe. Im Lichte häufig geführter Diskussionen schafft sie Klarheit und ist daher zu begrüssen."
Abschliessend halte ich fest, dass im Rahmen der Detailberatung zur Vorlage auch die Petition 13.2034, "Auflösung des schweizerischen Heimatschutzes", gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes behandelt wurde.
Ich danke Ihnen, wenn Sie dem Antrag unserer Kommission, der auch vom Bundesrat unterstützt wird, zustimmen.