Gendotti Gabriele · Nationalrat · 2000-03-15
Gendotti Gabriele · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-15
Wortprotokoll
Artikel 1 des Elektrizitätsmarktgesetzes setzt generell und abstrakt Rahmenbedingungen fest, die bei der Umsetzung als Zielsetzung zu betrachten sind. Sowohl in diesem Artikel als auch in der Begründung in der Botschaft des Bundesrates weist man ausdrücklich auf die Notwendigkeit hin, dass eine zuverlässige und erschwingliche, d. h. finanziell zumutbare, Versorgung gewährleistet sein muss. Dieser Begriff, dieses Gebot, diese Zielsetzung fehlt aber dann bei der Umsetzung des Gesetzes, wo es um Tatsachen geht und nicht nur um irrelevante Deklamationen.
[PAGE 283] In Artikel 10 bemüht man sich zwar, die Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Sicherstellung der Anschlüsse innerhalb der Netzgebiete zu gewährleisten, im Gesetz festzuhalten.
Die Zuständigkeit zur Ausführung wird in den Artikeln 23 und 28 den Kantonen zugeteilt. Aber gerade deshalb, weil die Zuständigkeit und die Aufsicht den Kantonen zugeteilt werden, muss im Gesetz auch ausdrücklich festgehalten werden, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen innerhalb der ihnen zugeteilten Netzgebiete verpflichtet sind, nicht nur alle Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, sondern dies auch zu finanziell erträglichen Preisen.
Es ist klar und wird auch von allen Seiten zugegeben, dass die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes - dies ist auch richtig und wünschenswert - eine Senkung der Preise der Elektrizität für die grossen Endkonsumenten der Industrie und der grossen wirtschaftlichen Unternehmen zur Folge haben wird; das sind ungefähr 33,5 Prozent des schweizerischen Gesamtkonsums. Die Endpreise der Privathaushalte - ungefähr 30,5 Prozent des schweizerischen Gesamtverbrauches - werden dagegen langfristig wahrscheinlich steigen. Was mit den KMU passieren wird, bleibt offen. Kommt es aber schlussendlich, wie befürchtet, zu einem künstlichen oder natürlichen Monopol, werden meines Erachtens langfristig die Tarife auch für die KMU erhöht werden.
Ich sehe jetzt schon Probleme für die Lieferung von Elektrizität in die Randgebiete, in die Gemeinden der Gebirgskantone, wo niemand mehr ein Interesse haben wird, die Stromversorgung zu übernehmen - nicht zuletzt deshalb, weil gerade in diesen abgelegenen Orten die Netzqualität und der Netzunterhalt technisch seit Jahren total vernachlässigt wurden. Man müsste nur einmal die "fliegenden Netzanschlüsse" anschauen, Projekttyp 1945, die den finanziell mächtigen Elektrizitätversorgungsunternehmen gehören. Zum Teil sind sie völlig überholt. Ich habe in den letzten Monaten - vor allem in meinem Kanton - auch von Fällen Kenntnis nehmen müssen, wo niemand mehr daran interessiert war, mit gewissen Gemeinden Lieferungsverträge abzuschliessen.
Nach Ablauf der in Artikel 28 geregelten Übergangsfrist ist leicht denkbar, dass die Versorgung von gewissen abgelegenen Gemeinden mit Elektrizität sogar subventioniert werden muss. Das sind paradoxerweise gerade diejenigen Gemeinden, die zum Teil ihre Wasserkraft der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt haben. Es ist deshalb wichtig, dass im Gesetz ausdrücklich festgehalten wird, dass die Sicherstellung der Anschlüsse mit der Garantie einer erschwinglichen Versorgung verknüpft wird.
Ich lade Sie deshalb ein, meinem Änderungsantrag zuzustimmen. Die von mir beantragte Präzisierung ist nicht unnötig; sie gewährleistet, dass das Prinzip des Service public nicht eine unfruchtbare Deklamation bleibt.