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Riklin Kathy · Nationalrat · 2019-03-19

Riklin Kathy · Nationalrat · Zürich · CVP-Fraktion · 2019-03-19

Wortprotokoll

Heute Morgen behandeln wir die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und dessen Umsetzung. Meere und Binnengewässer bergen zahllose Zeugnisse der menschlichen Vergangenheit wie etwa versunkene Objekte, Siedlungen, Heiligtümer, Hafenanlagen und Schiffswracks. Auch die Schweizer Seen bergen reiche Kulturgüter der neolithischen und bronzezeitlichen Pfahlbauersiedlungen, nicht nur am Lac de Neuchâtel. Der Schutz des unter dem Wasserspiegel unserer Binnengewässer liegenden archäologischen Erbes ist von der geltenden Gesetzgebung des Bundes und der Kantone bereits ausreichend gewährleistet.

Wer vor zwei Jahren die wunderbare Ausstellung "Osiris" mit den unter Wasser geborgenen Kulturschätzen Ägyptens im Museum Rietberg in Zürich gesehen hat, kann sich vorstellen, welche Schätze im Mittelmeer und in anderen Meeren noch liegen. Die Plünderung von Unterwasser-Fundstellen von Kulturgütern und der illegale Handel mit diesen Objekten nehmen leider zu. Ausserhalb des Küstenbereichs, der unter der Hoheit des Anrainerstaats steht, fehlte bislang ein wirksamer rechtlicher Schutz. [PAGE 418]

Das Unesco-Übereinkommen von 2001 konkretisiert den vom Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, welchem die Schweiz 2009 beigetreten ist, explizit vorgesehenen Schutz des im Meer gefundenen Unterwasser-Kulturerbes und regelt seine Umsetzung. Damit schafft es für den Bereich der hohen See erstmals spezifische, völkerrechtlich verbindliche Regeln zum Umgang mit dem Unterwasser-Kulturerbe und erlaubt konkretes Eingreifen im Bedrohungsfall.

Die Ratifikation des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes ist auch für das Binnenland Schweiz von Bedeutung. Soweit es um das in den Weltmeeren liegende Kulturerbe geht, muss die Schweiz dafür sorgen, dass die unter Schweizer Flagge fahrenden Schiffe es nicht beeinträchtigen und allfällige Funde melden. Dies erfordert eine Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes.

Die Schweiz als wichtiger Handelsplatz für Kunstgüter - denken wir nur an Basel - ist auch verpflichtet, auf ihrem Territorium den Handel mit Objekten, die in Verletzung des Übereinkommens behändigt wurden, zu verhindern. Mit einer geringfügigen Anpassung des Kulturgütertransfergesetzes können wir auch den Schutz der Unterwasser-Kulturgüter sicherstellen. Weiter garantiert die Schweiz als Vertragsstaat einen verantwortungsvollen und schonenden Umgang mit Unterwasser-Kulturerbe in ihren Binnengewässern.

Das Unesco-Übereinkommen von 2001 über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes ist ein wirksames Instrument, um die weltweit stark zunehmende Plünderung und Ausbeutung des Kulturerbes unter Wasser zu verhindern und dessen Schutz zu garantieren. Die institutionellen und rechtlichen Grundlagen sowie die Umsetzungsinstrumente von Bund und Kantonen tragen den Anliegen des Übereinkommens bereits weitgehend Rechnung. Es besteht kein zusätzlicher Ressourcenbedarf, und es braucht auch keine neue Verordnung des Bundesrates. Die Vernehmlassung zur Vorlage ergab, dass sich mit Ausnahme des Kantons Schwyz auch alle Kantone für eine Ratifikation des Abkommens aussprechen.

Nun aus aktuellem Anlass noch zum heutigen "NZZ"-Artikel "Schutz von Kulturgütern in den Meeren hat Lücken": Adrian Wüthrich hat dem betreffenden Journalisten offensichtlich seine Anträge zugestellt. Hier nun die Antwort, die wir vom BAK in der Kommission erhalten haben: "Die Anträge von Herrn Wüthrich gehen weiter: Er will eine Ausdehnung der Strafbarkeit von Schweizer Staatsangehörigen auf ausländischen Territorien gemäss dem aktiven Personalitätsprinzip. Wir haben dazu vom Bundesamt für Justiz ein Rechtsgutachten verlangt. Das Bundesamt kam erstens zum Schluss, dass die Konvention nicht zu einer solchen Ausdehnung der Strafbarkeit verpflichtet und sie deshalb nicht notwendig ist. Zweitens hat es auf die Praktikabilität einer solchen Norm hingewiesen. Es geht um Straftaten in einem anderen Land, die dort nicht strafbar sind. Wären sie strafbar, wäre das jeweilige Land für die Strafbarkeit zuständig. Weil die Straftat in diesem Land nicht strafbar ist, hätten wir keine Rechtshilfe, und wir hätten das Problem der Beweispraxis. Es gäbe unendlich lange Verfahren, die formal zahnlos wären und zu keinem Resultat führen würden. Aus diesem Grund verzichteten wir auf eine solche Ausdehnung. Nationalrat Wüthrich hat Recht, es gibt solche Normen im StGB. Es sind aber nur zwei, nämlich im Fall von Organhandel und von Verstümmelung weiblicher Genitalien. Die Möglichkeiten der Beweisführung sind in diesen Fällen anders, und für die Straftaten sind mindestens 3 bis 5 Jahre Gefängnis vorgesehen. Bei der Zerstörung oder Beschädigung von Kulturgütern ist das Höchstmass hingegen 1 Jahr Gefängnis. Dieser Unterschied ist wichtig."

Die drei Anträge Wüthrich, die er dem Rat nicht mehr vorlegt, wurden in der Kommission mit 20 zu 5 respektive 4 Stimmen sehr deutlich abgelehnt.

Die WBK stimmte dem Bundesbeschluss zum Unesco-Übereinkommen mit 24 zu 1 Stimmen sehr deutlich zu. Ich bitte Sie, ihr zu folgen.

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