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Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · 2019-03-19

Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-19

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat diese Motion am 19. September 2018 mit 102 zu 72 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Die Motion fordert eine Praxisänderung, wonach verurteilte Terroristinnen und Terroristen nach Verbüssung der Haftstrafe auch dann in ihr jeweiliges Heimatland zurückgeschafft werden, wenn dieses als unsicher gilt.

Angesprochen wird mit diesem Vorstoss ein ganz schwieriges, auch ein schwerwiegendes Dilemma. Einerseits stellen verurteilte Terroristen, die nach Verbüssung ihrer Strafe in der Schweiz bleiben, für die Öffentlichkeit eine potenzielle Gefahr dar. Das ist uns bewusst. Andererseits ist zu sagen: Schickt man Menschen in Länder zurück, von welchen man weiss, dass ihnen dort Folter oder die Todesstrafe droht, macht man sich sozusagen zum Folterknecht und verstösst gegen das Non-Refoulement-Prinzip.

Dieses Prinzip verbietet ja, Sie wissen das, die Auslieferung, die Ausweisung oder die Rückschiebung einer Person in ein anderes Land, falls dort für die betreffende Person ein ernsthaftes Risiko von Folter, unmenschlicher Behandlung oder anderen Formen von Menschenrechtsverletzungen besteht. Diese Bestimmung ist nicht nur Bestandteil der Genfer Konvention, sondern auch unserer Bundesverfassung. Sie schützt Menschen also vor einer Ausschaffung in ein Land, in welchem ihnen diese Risiken drohen. Das gilt auch für verurteilte Terroristinnen und Terroristen.

Die Kommission ist mehrheitlich der Ansicht, dass die Motion ein schwieriges Thema aufgreift, dass sie aber einen falschen Weg für den Umgang mit diesem Dilemma aufzeigt. [PAGE 191]

Ich skizziere in aller Kürze die heute geltende Regelung: Wenn ein Ausländer wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation verurteilt wird, so führt dies bereits heute zu einer obligatorischen Landesverweisung. Erfüllt die von der Landesverweisung betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft, wird ihr unabhängig davon auch die Gewährung von Asyl verweigert, und es erlischt auch das bereits gewährte Asyl. Auch die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme ist bei einer Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Artikel 83 Absatz 9 des Ausländer- und Integrationsgesetzes ausgeschlossen.

Wir haben also eine zu Recht harte Linie, aber eine Nulltoleranz ist auch nicht möglich. So ist nämlich vor der Rückführung einer ausländischen Person in ihren Herkunftsstaat in jedem Fall zu prüfen, ob das Rückschiebeverbot, das ich vorhin erläutert habe, auch eingehalten ist. Daran will die Kommission auch in Zukunft festhalten.

Wir haben uns intensiv mit dieser Thematik auseinandergesetzt und uns auch seitens der Bundesverwaltung über die zahlreichen Bestrebungen informieren lassen, hier für mehr Sicherheit zu sorgen. Die Kommission begrüsst mit Nachdruck die Bestrebungen des Staatssekretariates für Migration, Lösungen für die Rückschiebung von verurteilten Terroristinnen und Terroristen zu suchen, beispielsweise in Form von Garantien, dass bei einer Rückschaffung weder Folter noch die Todesstrafe angewendet werden. Wir haben auch Kenntnis genommen vom bereits angenommenen Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) und von den vom Bundesrat geplanten Änderungen im Strafrecht, um terroristische Straftaten besser verfolgen zu können. Gemäss unserer Information - die Frau Bundesrätin kann hier sicher noch Ausführungen dazu machen - dürfen wir auch nächstens mit entsprechenden Vorschlägen rechnen.

Das ist aus unserer Sicht der richtige Weg, um mit dieser schwierigen Situation, mit diesem Dilemma - wie ich es geschildert habe -, umzugehen. Hingegen möchten wir nicht einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip auf uns nehmen, um diesem Dilemma zu begegnen. Ich kann Sie deshalb darüber informieren, dass die Kommission mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Ablehnung der Motion empfiehlt, dass sie von unserer heutigen restriktiven Rechtsgrundlage Kenntnis genommen hat und dass sie auch Kenntnis davon genommen hat und es ausdrücklich unterstützt, dass der Bundesrat und das Staatssekretariat für Migration hier weiter gehende Lösungen suchen und der Kommission auch Vorschläge unterbreiten werden. Die Mehrheit ist aber klar der Ansicht, dass die Motion einen falschen Weg aufzeigt.

Ein Minderheitsantrag wurde im Rahmen der Kommissionsberatung nicht deponiert. Nun liegt aber ein Einzelantrag Minder vor. Ich möchte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit bitten, diesen Einzelantrag bzw. die Motion abzulehnen.