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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2019-03-20

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-20

Wortprotokoll

Sie erinnern sich an die Panama Papers oder die Paradise Papers; Kollegin Claudia Friedl hat sie vorhin im Rahmen ihres Postulates ebenfalls erwähnt. Diese Unterlagen haben aufgezeigt, wie Offshore-Strukturen für Geldwäscherei missbraucht werden.

Gemäss Geldwäschereigesetz müssen Finanzintermediäre besondere Sorgfaltspflichten wahrnehmen. Je nach Risiko, das eine Vertragspartei darstellt, muss eine Geschäftsbeziehung genauer untersucht und deren Art und Zweck festgestellt werden. Verschiedene Vorgaben dazu, wann die Hintergründe von Transaktionen vertieft abgeklärt werden müssen, sind im Gesetz genannt. Wenn Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit einem erhöhten Risiko behaftet sind, muss der Finanzintermediär die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion in jedem Fall abklären. Artikel 6 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes bezeichnet Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.

Mit meiner Motion möchte ich erreichen, dass analog zu dieser Bestimmung die Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit natürlichen und juristischen Personen, die ihren Sitz in einem vom Internationalen Währungsfonds als Offshore-Finanzplatz bezeichneten Staat oder Hoheitsgebiet haben, einer besonderen Sorgfaltspflicht unterstellt werden. In solchen Fällen sollen die Finanzintermediäre genauer hinschauen müssen, um Handlungen der Geldwäscherei aufdecken [PAGE 473] zu können. Sie schätzen die Rechtmässigkeit der Geldtransaktionen ab und erstatten gegebenenfalls Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei.

Der Bundesrat ist in seiner Stellungnahme der Ansicht, dass die Ausführungsbestimmungen in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor genügen. Ich teile diese Ansicht nicht. Ja, es sind Risikokriterien genannt, das stimmt, aber im Sinne einer Kann-Vorschrift. Die Finanzintermediäre entwickeln gemäss Artikel 13 der Geldwäschereiverordnung der Finma die Kriterien selber, und dabei können z. B. der Sitz oder der Wohnsitz je nach Geschäftsbeziehung ein solches Kriterium bilden. Das ist mir zu ungenau. Ich möchte eine deutliche Qualifizierung als erhöhtes Risiko, wie sie eben in Artikel 6 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes für ausländische politisch exponierte Personen besteht.

Schliesslich möchte ich noch anmerken, dass ich - entgegen der Stellungnahme des Bundesrates - nicht von Listen des IWF gesprochen habe. Es ist möglich, dass diese als solche nicht bestehen. Der IWF hat aber genügend Berichte und Studien publiziert, in denen kritische Länder bezeichnet werden, die in einer Liste zusammengestellt werden können.

Ich bitte Sie aus diesen Gründen, meine Motion anzunehmen.