Arslan Sibel · Nationalrat · 2019-03-20
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2019-03-20
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen mit meinem Minderheitsantrag, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d zu streichen.
Es geht hier um die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID. Solche könnten sich bezüglich des Datenschutzes ergeben. Diese sind allerdings schon an anderen Orten geregelt. Wir müssen deshalb schauen, dass wir hier nicht unnötige zusätzliche Rechte und Pflichten beziehungsweise Doppelspurigkeiten schaffen.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d ist auch in Verbindung mit Artikel 12 zu lesen. Dort geht es konkret um die Sorgfaltspflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID. Entweder müssten wir Artikel 12 noch mehr konkretisieren - dazu kommen wir dann später - oder sagen, dass sich das Gesetz sowieso im Rahmen der datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten bewegen muss und sich deshalb Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 12 erübrigt.
Ich beziehe mich bezüglich dieser Artikel auf die Ansicht von Adrian Lobsiger, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Seiner Meinung nach bezieht sich Buchstabe d auf den 3. Abschnitt des Gesetzes mit Artikel[NB]12. Dort sind die Rechte und vor allem auch Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID geregelt. Aus Sicht des Datenschutzes ist es nicht unbedenklich, den Inhabern der E-ID hier zusätzliche Pflichten aufzubürden. Das wurde in der Vernehmlassung auch von den Konsumentenschutzorganisationen kritisiert, denn es besteht die Gefahr, dass dem Bürger bei der Identifizierung im elektronischen Geschäftsverkehr Pflichten auferlegt werden, die er im analogen Verkehr nicht hat. Einen Pass zum Beispiel kann man an der Hotelrezeption abgeben; da bestehen gewisse Unterschiede.
Aus Sicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten hat Artikel 12 Mängel, und er ist nicht unbedingt nötig. Zusammen mit der Delegation an den Verordnunggeber läuft man mit Artikel 12 Gefahr, dass der Staat dem Bürger Pflichten und Verantwortlichkeiten zuschiebt, die dessen Freiheit unnötig einschränken. Artikel 12 Absatz 1 lautet: "Eine E-ID ist persönlich und darf Dritten nicht überlassen werden." So, wie das formuliert ist, bindet diese Bestimmung die E-ID generell an die Person, die das Gerät, zum Beispiel ein Smartphone, bedient, über welches eine Identifizierung abgewickelt werden soll. Damit führt Absatz 1 im Zusammenhang mit zum Beispiel der schweizerischen Mobile-ID-App zu einem indirekten Verbot, Dritten Besitz am eigenen Smartphone und an den dort vorhandenen Apps zu geben. Damit sind wir nicht mehr weit von einer persönlichen Bedienungspflicht des Smartphones entfernt. Das ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht erwünscht. Die Regelung kollidiert zudem auch mit der Situation in der analogen Realität.
Aus den genannten Gründen bitte ich Sie, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 zu streichen. Sollten Sie diesem Streichungsantrag nicht folgen, werde ich bei Artikel 12 den Minderheitsantrag II (Arslan) begründen.