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Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-06-20

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-06-20

Wortprotokoll

Das Votum von Herrn David fordert mich heraus. Herr David hat damit begonnen, einen Vergleich mit den Haftgründen, also den strengen Voraussetzungen für die Verhaftung, anzustellen. Daraus wollte er den Schluss ziehen, dass diese Eingrenzung, die wir hier vorgenommen haben, nicht genüge. Ich muss Ihnen sagen: Oh doch! Wenn Sie die Strafprozessordnungen anschauen, stellen Sie fest, dass dort in grundsätzlicher, generell-abstrakter Art umschrieben wird, wann die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Es kommt doch niemandem in den Sinn zu sagen, dass die Verhaftung nur bei einem Verstoss gegen Artikel 119 oder Artikel 365 - ich nehme einfach zufällige Beispiele - zulässig sei. Vielmehr sagt man ganz klar, dass unter diesen und diesen Voraussetzungen eine Verhaftung zulässig ist.

Herr David, die Verhaftung trifft auch jemanden, von dem man nicht weiss, ob er schlussendlich schuldig ist oder nicht. Das sind keine Argumente. Was haben wir hier getan? Wir haben in einer absolut einschränkenden, generell-abstrakten Form normiert, wann die verdeckte Ermittlung zulässig ist. Wir haben in Absatz 1 gesagt, es müsse der Verdacht einer "besonders schweren Straftat" bestehen, das ist die erste Voraussetzung. Jetzt kommt kumulativ - Sie hören: kumulativ - eine zweite Voraussetzung hinzu, nämlich dass andere Untersuchungsmassnahmen - "Untersuchungshandlungen" - erfolglos geblieben sind. Das ist also eine zweite, kumulative Voraussetzung.

In Absatz 2 definieren wir dann noch, was unter einer "besonders schweren Straftat" zu verstehen ist, nämlich dann, wenn die strafbare Handlung gewerbs-, bandenmässig, mehrfach oder von einer kriminellen Organisation begangen wird. Es ist also sauber generell-abstrakt formuliert, wann das zulässig ist. Wir gehen aber nicht hin und machen einen Katalog von Delikten, bei denen die verdeckte Ermittlung dann grundsätzlich zulässig sein soll, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Ich bin der Meinung, dass wir hier saubere, korrekte Rahmenbedingungen aufgestellt haben, die rechtsstaatlich in Ordnung sind. Diese artikelweise Aufzählung ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nur eine vermeintliche, eine Scheinverbesserung. Ich wehre mich einfach dagegen, dass man der Kommissionsmehrheit quasi vorwirft, sie würde hier die rechtsstaatlichen Grundsätze, wie sie im Strafverfahren gelten, gleichsam mit Füssen treten. Dies ist mitnichten der Fall!

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