David Eugen · Ständerat · 2002-06-20
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-20
Wortprotokoll
Ich möchte auch einige rechtsstaatliche Überlegungen machen. Da wir hier im Bereich schwerer, gewichtiger Eingriffe in die Grundrechte stehen, ist es wichtig, sich die Voraussetzungen für solche Eingriffe vor Augen zu halten. Die erste Voraussetzung, da teile ich die Meinung von Kollege Schweiger, ist die Gesetzmässigkeit, das Rechtsstaatsprinzip.
Wenn ich die beiden Lösungen, die uns vorliegen, unter diesem Blickwinkel prüfe, sehe ich, dass der Vorschlag des Nationalrates sehr bestimmt ist, und zwar im Gesetz. Das heisst, das Gesetz selbst nennt klar und eindeutig die Fälle, die angerufen werden können. Es mag sein, dass diese Aufzählung nicht alle Wünsche erfüllt. Aber sie ist sehr ausgedehnt, und sie bezieht sich auf einen klaren Kontext, nämlich das Strafgesetzbuch, das diese Fälle auch definiert. Damit ist für mich der Gesetzesvorbehalt, der für solche Eingriffe gelten muss, erfüllt.
Wenn ich die Version der Kommissionsmehrheit betrachte, fällt Folgendes auf: Es werden für die besonders schweren Straftaten nur Beispiele aufgezählt. Definiert werden die besonders schweren Straftaten nicht. Es heisst: "Eine besonders schwere Straftat .... liegt namentlich dann vor ....", und dann folgt eine Reihe von Beispielen. Mir macht vor allem das Wort "namentlich" grosse Probleme: Man macht eine beispielhafte Aufzählung, ohne zu sagen, was im Haupttext eigentlich unter einer "besonders schweren Straftat" zu verstehen ist. Damit bleibt die "besonders schwere Straftat" ein sehr stark geprägter, unbestimmter Rechtsbegriff. Er lässt viele Interpretationen offen - wegen dieses Wort "namentlich".
Von daher bin ich, ich muss das ganz offen sagen, im Zweifel, ob diese Formulierung das Legalitätsprinzip erfüllt. Das Legalitätsprinzip verlangt nach der Praxis des Bundesgerichtes für solche Eingriffe eine klare und eindeutige gesetzliche Grundlage, und dem genügt der Begriff der "besonders schweren Straftat", wie er hier vorliegt, nicht. Wenn das Wort "namentlich" gestrichen wäre und wenn man die "besonders schwere Straftat" als solche umschreiben würde, die dann vorläge, wenn die strafbare Handlung gewerbsmässig, bandenmässig, mehrfach oder von einer kriminellen Organisation begangen worden wäre, wäre ich einverstanden. Mit dem Einfügen des Begriffs "namentlich" - der offenbar bewusst eingefügt worden ist - werden die Gesetzmässigkeit dieser Regelung und damit auch die Verfassungsmässigkeit nach meiner Meinung aber infrage gestellt. Kann ein solcher Eingriff in die Grundrechte mit einer solchen Bestimmung begründet werden?
Ich werde mich daher der Minderheit Studer Jean anschliessen, die den Gesetzesvorbehalt sicher einhält.