Walker Felix · Nationalrat · 2000-03-15
Walker Felix · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-15
Wortprotokoll
Zum Antrag Leutenegger Oberholzer: Ich kann Ihre Argumentation weitgehend nachvollziehen, [PAGE 279] aber die Schlussfolgerung nicht. Ich glaube nicht, dass dieses rechtliche Konstrukt für Ihre Argumentation notwendig ist. Wenn wir dem zustimmen, sind wir - wie Herr Fischer bereits gesagt hat - bei einer verstaatlichten Gesellschaft, wo die Aktien- und die Stimmenmehrheit beim Staat liegen. Das ist mit der Variante des Bundesrates alles möglich. Nur ist es dann nicht eine spezialgesetzliche Variante.
Weiter: Ein solcher Antrag - das sind Statuten. Diese kann man ohnehin nicht in Gesetzestext fassen. Man müsste es auf eine wesentlich andere Art tun, weil es viel zu detailliert ist. Ich bin aber grundsätzlich nicht damit einverstanden.
Monsieur Grobet, vous nous présentez aussi un projet d'étatisation. Avec Swisscom, la Poste et les CFF, on va tout à fait dans l'autre direction. Pourquoi cette étatisation? Et du reste, vous nous présentez un règlement administratif au lieu d'une loi. Il est exclu qu'on vous suive sur ce point. On n'a pas besoin d'un règlement administratif. Nous sommes là pour faire une loi claire et nette.
Zur Minderheit I (Hegetschweiler): Sie geht davon aus, dass man es den jetzigen Betreibern, den Elektrizitätswerken, überlässt, die Funktion eines nationalen Netzbetriebes sicherzustellen. Das ist, wenn Sie wollen, eine "Lex Block West" oder eine "Lex Block Ost". Unserer Meinung nach geht das zu wenig weit, hier hat Frau Leutenegger Recht: Wenn Sie eine Gesellschaft machen und offen lassen, welche Gesellschaft und wie viele Gesellschaften diese nationale Funktion wahrnehmen, dann kann ich Ihnen am Beispiel des so genannten "Stern von Laufenburg" zeigen, was die Folge sein könnte: Die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG (EGL) hat eine grosse Erfahrung im internationalen Strommarkt, hat eigene Leitungen nach Italien, eigene Leitungen nach Deutschland und eigene Leitungen zur Electricité de France nach Frankreich. Wem gehört die EGL? Die EGL gehört zur Watt-Gruppe, und ein erheblicher Teil des Aktienpakets ist im Besitz der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke AG in Deutschland. Das, glaube ich, ist ein grosses Risiko.
Darum kommen wir zum Schluss, dass der Entwurf des Bundesrates mit einer schweizerischen, nationalen privatrechtlichen Gesellschaft - nicht einer staatlichen Gesellschaft - einem wesentlichen Teil Ihrer Argumente, Frau Leutenegger, entgegenkommt und eigentlich nichts präjudiziert. Wenn man dann zum Schluss kommt, dass es auch eine öffentliche Beteiligung braucht, ist dafür alles offen. Das EMG ist ein gutes Gesetz, welches das Zentrale, das Notwendige regelt, aber sich nicht verschliesst.
Zum Antrag Pfister Theophil: Hier sind wir sehr offen. Ich weiss allerdings nicht, ob das Enteignungsrecht an sich eigentlich schon alles regelt und ob man das Enteignungsrecht im Prinzip von der rein formaljuristischen Seite her so ausweiten kann; aber dazu werden wir ja, glaube ich, Auskunft erhalten.