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Fässler Daniel · Nationalrat · 2019-05-08

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2019-05-08

Wortprotokoll

Die Jagd ist in der Schweiz ein hoheitliches Recht. Dieses Recht, das Jagdregal, kommt grundsätzlich den Kantonen zu. Sie haben die Jagd und das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel zu regeln und für die erforderliche Aufsicht zu sorgen. Wir kennen daher in der Schweiz nicht überall das gleiche Jagdsystem. Der Kanton Genf kennt als einziger Kanton die Staats- bzw. Regiejagd, neun deutschsprachige Mittellandkantone kennen die Revierjagd und die übrigen 16 Kantone die Patentjagd.

Der Bund seinerseits hat gemäss Artikel 79 der Bundesverfassung die Kompetenz und die Pflicht, die Grundsätze über die Ausübung der Jagd festzulegen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beschränkt sich im Wesentlichen auf die Festlegung der jagdbaren Arten und der Schonzeiten. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ist in diesem Sinne in erster Linie ein Artenschutzgesetz. Für die Ausgestaltung der Jagd und den Vollzug sind also die Kantone zuständig.

Diese verfassungsrechtliche Kompetenzordnung gilt es auch bei der anstehenden Teilrevision des Jagdgesetzes zu beachten. Diese befasst sich zur Hauptsache mit dem Verhältnis von Regulierung und Schutz. Grund dafür ist die Rückkehr vor allem des Wolfes, aber auch der weiteren Grossraubtiere Bär und Luchs in die Schweiz. Die eidgenössischen Räte haben 2014 bzw. 2015 die Motion Engler 14.3151, "Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung", gutgeheissen. Diese Motion verlangt, dass die Bestände bei den Wolfspopulationen künftig innerhalb des Rahmens der Berner Konvention reguliert werden können. Das Parlament hat zudem, ebenfalls 2014 bzw. 2015, die Motion Landolt 14.3830 unterstützt, welche die Umbenennung der eidgenössischen Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete forderte. 2016 hat unser Rat schliesslich das Postulat Landolt 14.3818 angenommen und damit den Bundesrat beauftragt, eine gesamtschweizerische Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen zu prüfen.

Ihre vorberatende Kommission hat sich an fünf Sitzungstagen eingehend mit der Revisionsvorlage befasst. Ihnen liegen für die Teilrevision des Jagdgesetzes eine grosse Zahl von Minderheitsanträgen aus der Kommission, aber auch einige Einzelanträge vor.

Im Zentrum der Vorlage stehen folgende Fragen:

1.[NB]Sollen die eidgenössischen Jagdbanngebiete künftig "eidgenössische Wildtierschutzgebiete" heissen?

2.[NB]Sollen die Kantone über das Bundesrecht verpflichtet werden, die in einem anderen Kanton absolvierte Jagdprüfung anzuerkennen?

3.[NB]Welche Tierarten sollen als jagdbare Arten gelten, und wie sollen die jeweiligen Schonzeiten festgelegt werden?

4.[NB]Sollen Entscheide der kantonalen Jagdbehörden zu den jagdbaren Tierarten, das heisst zu den nichtgeschützten Tierarten, dem Beschwerderecht nach Artikel 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes unterliegen oder nicht?

5.[NB]Sollen gewisse geschützte Arten in ihrem Bestand reguliert werden können, und wenn ja, welche Tiere, während welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen?

6.[NB]Unter welchen Voraussetzungen sollen zur Verhütung von Wildschäden Massnahmen gegen Einzeltiere getroffen werden dürfen? [PAGE 668]

Eine Mehrheit der vorberatenden Kommission ist der Meinung, dass der Nationalrat auf die Vorlage eintreten und diese als Zweitrat beraten soll. Sie hat daher einen Antrag auf Rückweisung der Vorlage klar abgelehnt, und zwar mit 15 zu 8 Stimmen.

Ich komme zum Schluss: Im Namen der Kommissionsmehrheit ersuche ich Sie, den Rückweisungsantrag der Minderheit Semadeni abzulehnen, auf die Vorlage einzutreten und diese zu beraten.