Lexipedia

Jans Beat · Nationalrat · 2019-05-08

Jans Beat · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-05-08

Wortprotokoll

Bei meiner ersten Minderheit bei Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe p geht es um die Waldschnepfe. Artikel[NB]5 bezeichnet ja die jagdbaren Arten. Ich bitte Sie, die Waldschnepfe endlich von dieser Liste zu streichen. Die Waldschnepfe ist ein faszinierendes Tier, aber sie ist selten in der Schweiz. Der Vogelschutz kämpft schon lange dafür, dass sie nicht mehr jagdbar ist. Wir haben von der Waldschnepfe heute noch etwa 1000 bis 4000 Brutvögel in der Schweiz, aber wir wissen wenig über sie. Sie ist ein nachtaktives Tier und unglaublich schwierig zu bejagen und zu erforschen.

Was man jetzt allerdings sagen kann, ist, dass die Jagdstatistik eine Abschusszahl von jährlich 2000 Tieren ausweist. Das weist darauf hin, dass in der Schweiz vor allem durchziehende Tiere gejagt werden. Aber die Forschung weiss zu wenig; sie kann nicht sicherstellen, dass die Jagd auf die Waldschnepfe nicht doch auch die Brutvogelbestände in der Schweiz beeinträchtigt. Wenn ein Tier wie die Waldschnepfe gefährdet ist und auf der Liste der bedrohten Arten steht, dann sollte dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werden. Der Vorsorgegedanke sollte "höhergewichtig" beurteilt werden als die Jagdbarkeit.

Der Ständerat schlägt nun vor, die Schonzeit um einen Monat zu verlängern. Das nützt aber nichts. Es ist gut gemeint, aber in diesem zusätzlichen Schonmonat werden sowieso nur etwa fünf Prozent der Tiere gejagt. Das hat also keinen Einfluss auf die möglichen nachteiligen Wirkungen der Jagd auf die Waldschnepfe.

Ich bitte Sie deshalb: Tragen Sie dazu bei, dieser seltenen, faszinierenden Art ein bisschen Schutz zu gewähren, indem Sie sie von der Liste der jagdbaren Tiere streichen.

In Artikel 5 Absatz 5 geht es um die Ausnahmen betreffend jagdbare Arten und Schonzeiten. Wir von der Minderheit bitten Sie, hier sicherzustellen, dass das letzte Wort in diesen Fragen beim Bund bleibt und nicht an die Kantone delegiert wird. Das Instrument der Bestimmung der jagdbaren Arten und Schonzeiten ist für die Erhaltung der Artenvielfalt in der Schweiz und zum Schutz gefährdeter Arten wichtig.

In der Bundesverfassung heisst es in Artikel 78 Absatz 4 klipp und klar: Der Bund "erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt". Und: "Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung." Vor diesem Hintergrund scheint es uns absolut klar zu sein, dass die Hoheit über die Bestimmung, was denn jagdbar ist und was nicht, dem Bund zugesprochen werden muss. Sie kann nicht abschliessend bei den Kantonen liegen. Das wäre aus unserer Sicht verfassungswidrig.

In diesem Sinn bitte ich Sie, die Minderheit Jans bei Artikel 5 Absatz 5 zu unterstützen.