AB 244658
Ruppen Franz · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-05-08
Wortprotokoll
Ich begründe hiermit meine Minderheitsanträge zu Ziffer I Absatz 1, "Ersatz von Ausdrücken", zu Artikel 4, "Kantonale Jagdprüfungen", und zu Artikel 7 Absatz[NB]4, zum Einbezug der Nutzergruppen.
Bei Ziffer I Absatz 1 beantrage ich, den bisherigen Begriff "Jagdbanngebiete" beizubehalten und ihn nicht durch den Begriff "Wildtierschutzgebiete" zu ersetzen. In Jagdbanngebieten darf - mit gewissen Ausnahmen - nicht gejagt werden. Das heisst aber nicht, dass diese Gebiete ansonsten wirtschaftlich nicht genutzt werden können, z. B. durch Wanderer, Skifahrer, Tourengänger usw. Es ist zu befürchten, dass mit der Umbenennung die Gefahr eines Paradigmenwechsels, einer Philosophieänderung verbunden ist, dass damit [PAGE 678] die Basis für weitere Beschränkungen gelegt wird, insbesondere eine Beschränkung von touristischen Nutzungen. Mit der Umbenennung würden wir ein Zeichen in diese Richtung geben. Es geht also darum, zu vermeiden, dass durch die Ausdehnung von unnötigen Schutzbestimmungen der Zugang zu den Jagdbanngebieten unnötig eingeschränkt wird. Es geht hier nämlich um ein grundsätzliches Gut: das freie Zutrittsrecht, welches im ZGB geregelt ist.
Trotz bisheriger Beteuerungen seitens des UVEK, dass eine Verschärfung der Zutrittsbeschränkungen nicht vorgesehen sei, bleibe ich skeptisch. Es ist nämlich zu befürchten, dass die Umbenennung der Jagdbanngebiete in "Wildtierschutzgebiete" zum Vorwand genommen werden kann, um die Zugangsbeschränkungen auszuweiten. Ich erinnere hier an die Biodiversitätsstrategie des Bundes von 2012 sowie an den entsprechenden Aktionsplan von 2017. Darin steht klar, dass die Jagdbanngebiete stärker geschützt, aufgewertet und saniert werden müssten. Mit der Umbenennung würde man ein Zeichen in diese Richtung setzen. Im Übrigen haben in der Vernehmlassung 58 Prozent der Stellungnehmenden eine Umbenennung explizit abgelehnt, dies aus der Befürchtung heraus, dass es eine Ausweitung der Einschränkungen gäbe. Eine Umbenennung stellt keinen Mehrwert dar, sondern nur ein Risiko.
In Artikel 4 will der Bundesrat, dass die Jagdprüfungen durch die Kantone gegenseitig anerkannt werden. Ich beantrage hier, dem Ständerat zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben. Die gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfungen betrifft das Jagdregal der Kantone. Die Jagdprüfung gehört gemäss Verfassung zum Jagdregal, und das sollte bei den Kantonen belassen werden. Gegen die Variante des Bundesrates gibt es staatsrechtliche, verfassungsrechtliche Vorbehalte. Das Jagdrecht ist ja kantonales Recht. Der Bund legt gemäss Verfassung nur die Grundsätze der Jagd fest. Es ist also sonderbar, wenn nun auf Bundesebene bestimmt wird, dass die Kantone gegenseitig die Jagdprüfungen anerkennen müssen. Es ist auch eine Frage des Föderalismus. Es gibt hier absolut keinen Handlungsbedarf. Die Kantone können das sehr gut eigenständig regeln. Wir sollten hier nicht ohne Not in die Kompetenz der Kantone eingreifen. Jeder Kanton kann heute schon selbstständig entscheiden, ob er die Jagdprüfungen aus anderen Kantonen anerkennen will. Das soll weiterhin in der Kompetenz der Kantone bleiben. Es gibt zudem die Möglichkeit, wie es im Wallis und in anderen Kantonen der Fall ist, Jägern aus anderen Kantonen mit Gästepatenten den Zugang zur Jagd zu gewähren. Im Weiteren ist auch zu beachten, dass es jagdfachtechnische Unterschiede zwischen den Kantonen gibt und dass die Jagdformen in den verschiedenen Kantonen nicht miteinander verglichen werden können.
Mit meiner Minderheit in Artikel 7 Absatz 4 verlange ich im Weiteren, dass die Kantone unter Einbezug der betroffenen Nutzergruppen und in angemessener Berücksichtigung ihrer Interessen handeln sollen. Die am stärksten betroffenen Nutzergruppen sollen in die relevanten Prozesse einbezogen werden. Es geht darum, neben den Umweltverbänden unter anderem auch den SAC, den Schweizerischen Alpwirtschaftlichen Verband, Jäger, Schäfer usw. einzubeziehen.
Gemäss Artikel 7 Absatz 4 müssen die Kantone für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung sorgen. Mit diesem Artikel ist eine Generalvollmacht für Zugangsbeschränkungen aller Art gegeben. Aus diesem Artikel leiten sich die Massnahmen zum Schutz vor Störungen ab, die in den Verordnungen zum Jagdschutz (JSV) und zu den Jagdbanngebieten (VEJ) konkretisiert werden. Dort steht aber nichts von Berücksichtigung der Nutzerinteressen oder der Bevölkerung. Darum muss das hier festgehalten werden.