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Fässler Daniel · Nationalrat · 2019-05-08

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2019-05-08

Wortprotokoll

In Block 1 beraten wir den 1. und 2. Abschnitt des Jagdgesetzes, das heisst die Bestimmungen, die sich mit dem Zweck und dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie mit der Jagd befassen. Hinzu kommen eine terminologische Frage sowie der in Artikel 7 geregelte Artenschutz.

Der Bundesrat schlägt vor, im Jagdgesetz den bisherigen Begriff "Jagdbanngebiete" durch den Begriff "Wildtierschutzgebiete" zu ersetzen. Gemäss Botschaft des Bundesrates soll damit ein Strategiewechsel einhergehen, weg vom Bannen einer Aktivität, dem Verbot der Jagd, hin zum Schutz der Arten- und Lebensraumvielfalt. Die Kommission hat diese Absicht des Bundesrates mit 14 zu 11 Stimmen unterstützt. Eine Minderheit Ruppen möchte es bei der bisherigen Terminologie belassen. [PAGE 687]

Zu Artikel 1 liegt eine Minderheit Thorens Goumaz vor. Diese möchte festschreiben, dass das Jagdgesetz eine tierschutzkonforme Ausübung der Jagd zu garantieren hat. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Bei Artikel 3, der die Grundsätze der Jagd festlegt, gibt es zwei Minderheiten. Eine Minderheit Semadeni möchte in Absatz 2 festschreiben, dass die Kantone nicht nur für eine wirkungsvolle, sondern auch für eine professionelle Aufsicht zu sorgen haben. Und eine Minderheit Thorens Goumaz möchte die Nachsuche von bei der Jagd verwundeten Tieren meldepflichtig machen, die Kantone verpflichten, auch über die Nachsuchen eine Statistik zu führen, sowie die Baujagd verbieten und die Treibjagden in einem Jagdgebiet auf höchstens zwei pro Jahr beschränken. Beide Anträge wurden in der Kommission abgelehnt, die Minderheit Semadeni mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung und die Minderheit Thorens Goumaz mit 18 zu 7 Stimmen.

Bezüglich Meldepflicht von Nachsuchen sei der Hinweis gemacht, dass in Artikel 8 Absatz 1 die Nachsuche von bei der Jagd möglicherweise oder sicher verletzten Tieren neu obligatorisch erklärt wird. Diese Änderung ist unbestritten.

Zu der in Artikel 4 geregelten Jagdberechtigung schlägt der Bundesrat einige Anpassungen vor: So soll im Bundesrecht geregelt werden, was die Kantone bei den Jagdprüfungen im Wesentlichen zu prüfen haben, und in diesen Bereichen sollen die Kantone die in anderen Kantonen abgelegten Jagdprüfungen anerkennen müssen. Der Ständerat hat diese Änderungen abgelehnt. In Ihrer Kommission fiel der Entscheid mit 13 zu 12 Stimmen knapp zugunsten des Entwurfes des Bundesrates. Eine Minderheit Ruppen schliesst sich dem Ständerat an.

Ich komme nun zu Artikel 5 Absatz 1 und damit zur Definition der jagdbaren Arten und den jeweiligen Schonzeiten. Die Einzelanträge Chevalley und Gugger, die Birkhahn und Schneehuhn von der Liste der jagdbaren Arten streichen möchten, konnten von der Kommission nicht beraten werden. Ich kann somit nur feststellen, dass beide Vogelarten gemäss Vogelwarte Sempach in der Schweiz als potenziell gefährdet gelten. Der Bestand beim Birkhahn nimmt tendenziell zu. Aktuell gibt es, wie Nationalrat de Courten bereits ausgeführt hat, zwischen 12[NB]000 und 16[NB]000 brütende Paare, das heisst etwa 6000 bis 8000 Birkhähne. Beim Schneehuhn ist der Bestand mit etwa 12[NB]000 bis 18[NB]000 brütenden Paaren relativ stabil.

Noch eine Erklärung zur Terminologie: Im Gesetz ist von "Birkhahn und Schneehuhn" die Rede, dies deshalb, weil beim Birkgeflügel nur das männliche Tier jagdbar ist; dort, wo die Kantone das so wollen, ist es nicht jagdbar. Aber beim Schneehuhn sind beide - das heisst Hahn und Huhn - zeitweise jagdbar, wenn die Kantone dies so festlegen.

Auch die im Einzelantrag Chevalley zusätzlich formulierte Forderung, auch den Feldhasen, den Schneehasen und Wildkaninchen zu geschützten Arten zu machen, konnte die Kommission nicht beraten. Daher nur so viel: Der Feldhase gilt in der Schweiz als gefährdet, jedoch nicht wegen der Jagd, wie Bundesrätin Sommaruga bereits festgestellt hat. Der Schneehase und das Wildkaninchen gelten hingegen nicht als gefährdet.

Eine Minderheit Jans möchte die Waldschnepfe ganz von der Liste der jagdbaren Arten streichen. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen knapp abgelehnt. Mit dem Einzelantrag Gschwind wird vorgeschlagen, bei der Waldschnepfe das Ende der Schonzeit von Mitte Oktober auf Mitte Dezember zu verschieben und sie von zehn auf elf Monate auszudehnen. Auch diesen Antrag konnte die Kommission nicht beraten. Daher nur so viel: Die Waldschnepfe gilt in der Schweiz gemäss der Vogelwarte Sempach mit 1000 bis 4000 brütenden Paaren als verletzliche Art. Ab Mitte Oktober gibt es in der Schweiz auch eine Zugvogelpopulation. Dann hält sich ein Teil der mitteleuropäischen Waldschnepfen, deren Bestand auf 20 bis 30 Millionen geschätzt wird, in der Schweiz auf. Darauf nimmt der Bundesrat mit der vorgeschlagenen, vom Ständerat und von der Kommissionsmehrheit übernommenen Verlängerung und Terminierung der Schonzeit Rücksicht.

Bei Artikel 5 Absatz 5 gibt es eine Minderheit Jans. Diese möchte, dass die Kantone für eine vorübergehende Verkürzung der Schonzeiten das Bundesamt für Umwelt nicht nur vorgängig anhören müssen, sondern vorgängig die Zustimmung des Bafu einholen müssen. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Bei Artikel 5 Absatz 7 schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit vor, dass Entscheide der kantonalen Jagdbehörden nicht dem Beschwerderecht nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz unterliegen. Dies betrifft das Beschwerderecht der Gemeinden sowie das sogenannte Verbandsbeschwerderecht, nicht aber, wie Bundesrätin Sommaruga zu Recht festgestellt hat, das Beschwerderecht des Bundesamtes für Umwelt. Eine Minderheit Hess Lorenz möchte davon absehen. Dieser Entscheid fiel in der Kommission nach längerer und wiederholter Diskussion relativ knapp aus, nämlich mit 13 zu 11 Stimmen.

Die Diskussion heute hat mir gezeigt, dass der Geltungsbereich der von der Mehrheit vorgeschlagenen Bestimmung von Artikel 5 Absatz 7 strittig ist. Ein Teil der Kommission ist der Auffassung, dass diese aus systematischen Gründen so zu verstehen ist, dass sich die Beschränkung des Beschwerderechts nur auf die vorangehenden Absätze bezieht, dort, wo die Kantone Kompetenzen haben. Ein anderer Teil der Kommission ist der Auffassung, dass sie aus systematischen Gründen generellen Charakter hat. So oder so, wie auch immer Sie beschliessen, werden wir eine Differenz zum Ständerat haben. Der Ständerat ist aufgefordert, ist eingeladen, diese Frage zu klären.

Ich komme zum letzten Punkt, nämlich zu Artikel 7 Absatz[NB]4. Gemäss geltendem Recht haben die Kantone "für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung" zu sorgen. Eine Minderheit Ruppen verlangt, dass die Kantone dabei die betroffenen Nutzergruppen einzubeziehen und deren Interessen angemessen zu berücksichtigen haben. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 15 zu 9 Stimmen abgelehnt. Dem Anliegen der Minderheit Ruppen wird heute in den dafür zuständigen Kantonen bereits genügend Rechnung getragen.