Fässler Daniel · Nationalrat · 2019-05-08
Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2019-05-08
Wortprotokoll
In Block 2 beraten wir mit Artikel 7a nur einen einzigen Artikel. Dieser regelt in Umsetzung der Motion Engler die Regulierung geschützter Arten und bildet damit das Herzstück der Revisionsvorlage. Zu dieser neuen Gesetzesnorm gibt es nicht weniger als 17 Minderheiten.
Eine Minderheit Thorens Goumaz lehnt die neue Norm als Ganzes ab und verlangt deren Streichung. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt. Die Kommissionsmehrheit ist mit dem Bundesrat und mit dem Ständerat der Meinung, dass auch bei einzelnen geschützten Arten eine Bestandesregulierung sinnvoll und zum Teil auch nötig ist. Diese Bestandesregulierung - mir ist wichtig, dass Sie das hören - darf nicht mit Eingriffen gegen einzelne schadenstiftende Tiere verwechselt werden. Diese Eingriffe werden in Artikel 12 behandelt; das wurde in der Diskussion zu Block 2 verschiedentlich übersehen. Einzeleingriffe zur Verhütung von Schäden sind schon heute möglich, die Voraussetzungen sollen aber geändert werden. Nochmals: Jetzt reden wir über Eingriffe in die Bestände.
Dass es die Kantone sind, welche eine Bestandesregulierung anordnen können, ist unbestritten, ebenso, dass das Bundesamt für Umwelt mitwirken soll. Strittig ist nur, ob eine vorgängige Anhörung des Bafu genügt. Eine Minderheit Semadeni verlangt, dass das Bafu vorgängig zustimmen muss. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt.
Die Fragen, welche geschützten Tierarten reguliert werden dürfen und zu welchen Zeiten, wurden in der Kommission eingehend und kontrovers diskutiert; dies können Sie den verschiedenen Anträgen zu Absatz 1 Buchstaben b bis bquater entnehmen. Unbestritten blieb, dass der Bestand des Steinbocks vom 1. August bis zum 30. November reguliert werden soll.
Dass der Wolf reguliert werden soll, blieb - abgesehen vom Streichungsantrag der Minderheit Thorens Goumaz - ebenfalls unbestritten. Eine Minderheit II (Ruppen) schliesst sich der Version des Ständerates an, die eine Regulierung vom 1.[NB]September bis zum 31. März vorsieht. Die Minderheit I (Semadeni) möchte die Zeit der Bestandesregulierung auf den Zeitraum vom 16. September bis zum 15. November reduzieren. Die Kommissionsmehrheit schliesslich schlägt aus wildbiologischen und jagdethischen Gründen den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar vor.
Der Ständerat hat beschlossen, auch beim Luchs eine Bestandesregulierung zuzulassen, und zwar vom 1. Februar bis zum 15. März. Eine Minderheit Ruppen ist gleicher Meinung; Ihre Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Der Ständerat hat weiter beschlossen, auch für den Biber eine Bestandesregulierung zuzulassen, und zwar vom 1. September bis zum 15. März. Eine Minderheit Ruppen ist auch hier gleicher Meinung; Ihre Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 12 zu 11 Stimmen knapp abgelehnt.
Die Kommission hat sich dazu entschieden, auch bei Graureiher und Gänsesäger eine Bestandesregulierung vorzusehen, und zwar vom 1. September bis zum 31. Januar. Die jetzige Minderheit Jans lehnte dies ab. Die Abstimmung dazu fiel in der Kommission mit 11 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung knapp aus.
Der Bundesrat schlägt mit Absatz 1 Buchstabe c vor, dass er weitere geschützte Tierarten als regulierbar bezeichnen kann. Dies wird von der Minderheit Semadeni abgelehnt. Die Kommission entschied sich mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen - wie der Ständerat - zugunsten des Entwurfes des Bundesrates.
In Artikel 7a Absatz 2 geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bestandesregulierung angeordnet werden kann. Bundesrat und Ständerat schlagen vor, dass damit der Bestand der betreffenden Population nicht gefährdet werden darf. Eine Minderheit Ruppen möchte das Wort "betreffenden" streichen. Dies wurde in der Kommission mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung knapp abgelehnt.
Dass eine Bestandesregulierung möglich sein soll, wenn dies zum Schutz der Lebensräume oder zur Erhaltung der Artenvielfalt erforderlich ist, war in der Kommission unbestritten. Strittig war hingegen, ob die Bestandesregulierung zur Verhütung eines grossen Schadens oder nur zur Verhütung eines Schadens erforderlich sein muss oder zur Verhütung einer konkreten Gefährdung von Menschen oder nur zur Verhütung einer Gefährdung von Menschen. Die Kommissionsmehrheit schlägt bei dieser schon fast semantischen Diskussion vor, auf das Wort "gross" beim Wort "Schaden" zu verzichten, um Definitions- und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Ein Schaden per se lässt sich definieren. Was ein grosser Schaden ist, ist hingegen Interpretationssache. Eine Minderheit I (Jans) möchte - wie Bundesrat und Ständerat - einen grossen Schaden voraussetzen. Die Abstimmung dazu fiel in der Kommission mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung aus.
Bei der Frage der Gefährdung von Menschen schliesst sich die Mehrheit Ihrer Kommission Bundesrat und Ständerat an und möchte eine konkrete Gefährdung voraussetzen. Eine Minderheit II (Bourgeois) lehnt dies ab. Die Abstimmung dazu fiel in der Kommission mit 11 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen mit Stichentscheid des Präsidenten sehr knapp aus.
Erlauben Sie mir hier noch zwei Bemerkungen: Erstens mache ich eine Präzisierung zu den Ausführungen von Bundesrätin Sommaruga. Sie hat hier die Minderheit unterstützt, aber inhaltlich die Mehrheit, ich möchte dies zuhanden des Amtlichen Bulletins noch festhalten. Und das Zweite, inhaltlich: Man muss sich bei beiden Themen, ob "gross" oder "konkret", bewusst sein, dass die Beurteilung nicht aufgrund effektiver Schäden oder einer effektiven Gefährdung gemacht werden kann. Denn die Regulierung knüpft an die Voraussetzung an, dass damit Schäden bzw. Gefährdungen verhindert werden können. Das heisst, es geht um eine Prognose. Sie müssen also entscheiden, ob die Differenzierung zwischen einem normalen und einem grossen Schaden bzw. einer allgemeinen und einer konkreten Gefährdung prognostiziert werden kann.
Schliesslich entschied die Kommission, auf das Erfordernis von zumutbaren Schutzmassnahmen zu verzichten. Die jetzige Minderheit III (Thorens Goumaz) lehnt dies ab. Die Abstimmung dazu fiel mit 11 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen aus.
Der Einzelantrag Regazzi konnte von der Kommission nicht beraten werden. Daher verzichte ich auf Ausführungen dazu.
Noch zwei Punkte: Der Ständerat hat beschlossen, dass sich der Bund an den Kosten für die Aufsicht und die Durchführung der Regulierungsmassnahmen beteiligt. Dies wurde von der Mehrheit der Kommission übernommen. Eine Minderheit Bäumle lehnt dies ab. Die Abstimmung dazu fiel in der Kommission mit 15 zu 10 Stimmen aus. Zu Artikel 7a liegen zudem noch vier Minderheitsanträge vor, mit denen zur Bestandesregulierung verschiedene Beschränkungen vorgeschlagen werden. Diese wurden in der Kommission alle mit leicht wechselnden Mehrheitsverhältnissen abgelehnt.