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Pfister Theophil · Nationalrat · 2000-03-15

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-15

Wortprotokoll

Die Formulierung von Artikel 8 Absatz 2 gemäss Entwurf des Bundesrates lautet wie folgt: "Der Bundesrat kann der Schweizerischen Netzgesellschaft das Enteignungsrecht einräumen." Diese harte Formulierung und die daraus entstehenden Konsequenzen sind aus der vergangenen Praxis bekannt. Ob es aber richtig ist, in einem Liberalisierungsprojekt das Enteignungsrecht ohne jegliche Auflagen zu erteilen, muss ich bezweifeln. Es ist doch vielmehr der eindeutige und klare Wille des Gesetzgebers, auf allen Stufen marktwirtschaftliche und einvernehmliche Lösungen anzustreben. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich im Normalfall die Netzgesellschaften mit dem Grundeigentümer einigen. Die Formulierung des Absatzes gemäss dem Entwurf des Bundesrates signalisiert jedoch, dass dem nicht so ist, sondern Einigung und Enteignung quasi gleichwertig und gleich üblich sind.

Mit der von mir vorgeschlagenen Ergänzung, "gegebenenfalls unter Auflagen", würde dem Bundesrat ermöglicht, dem Enteignungsverfahren geeignete Bestimmungen oder Weisungen voranzustellen, die eine Einigung auf Verhandlungsbasis begünstigen. Zudem würde damit verdeutlicht, dass es lediglich dann zu einer Enteignung kommen soll, wenn eine einvernehmliche Einigung nicht möglich ist.

[PAGE 278] Ich kann mir auch schlecht vorstellen, dass ein Enteignungsrecht ohne Auflagen an eine internationale Netzgesellschaft vergeben wird. Gerade in der Landwirtschaft sehen sich viele Grundeigentümer mit der Problematik konfrontiert, dass sie für die Duldung der sie während Jahrzehnten behindernden Strommasten nur sehr ungenügend entschädigt werden. Sie erhalten heute z. B. pro Hochspannungsmast und Jahr lediglich etwa 50 Franken im Sinne einer Ertragsausfallentschädigung. Immer noch nicht abgegolten sind die zunehmenden Behinderungen bei der Bewirtschaftung des Agrarlandes und anderweitige Beeinträchtigungen.

Mit Absatz 2 in der Fassung des Bundesrates wird den Grundeigentümern darüber hinaus zu verstehen gegeben, dass sie jederzeit auch enteignet werden können und froh sein müssen, wenn sie überhaupt etwas bekommen. Auf der anderen Seite wird voraussichtlich der Netzgesellschaft zukünftig gestattet, Gewinne aus dem Netzbetrieb zu erzielen. Diese ungleiche Behandlung kann wohl kaum in unserem Sinne sein.

Es geht mir mit meiner Ergänzung nicht nur um die Interessen der Landwirtschaft. Ich bin vor allem der Auffassung, dass mit der kleinen Ergänzung der Grundgedanke des Gesetzes präzisiert werden könnte und die inakzeptable Schärfe etwas gemildert würde. Damit würde auch der sinngemässen Anwendbarkeit und Akzeptanz des neuen Elektrizitätsmarktgesetzes ein Dienst erwiesen.

In diesem Sinne bitte ich Sie um Zustimmung zu meinem Antrag.