Aeschi Thomas · Nationalrat · 2019-05-09
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-05-09
Wortprotokoll
Seitens der SVP-Fraktion ist Nationalrätin Céline Amaudruz in der WAK für dieses Geschäft verantwortlich. Da sie sich freundlicherweise als Kommissionssprecherin zur Verfügung stellte, spreche ich an ihrer Stelle für ihre Minderheitsanträge und auch für die SVP-Fraktion.
Das Versicherungsvertragsgesetz ist mehr als hundert Jahre alt und genügt den Bedürfnissen und den Anforderungen an ein modernes Gesetz nicht mehr. In der Teilrevision von 2006 wurden vordringliche Konsumentenschutzanliegen bereits verwirklicht.
Im Jahr 2011 legte der Bundesrat dem Parlament eine Totalrevision des VVG vor. Der Nationalrat beschloss am 13. Dezember 2012, der Ständerat am 20. März 2013, den bundesrätlichen Entwurf einer Totalrevision mit folgendem Auftrag an den Bundesrat zurückzuweisen:
"Es sollen nur notwendige Änderungen auf Grundlage des geltenden Rechts im Rahmen einer (weiteren) Teilrevision des VVG vorgenommen werden. Die Teilrevision soll umfassen bzw. berücksichtigen:
1.[NB]Das geltende VVG ist beizubehalten und nur punktuell zu optimieren. Dabei sind insbesondere bewährte Bestimmungen und solche, die bereits im Rahmen der Teilrevision 2006/07 geändert wurden, unverändert beizubehalten.
2.[NB]Änderungen des geltenden VVG nur soweit nötig (auch angesichts der Kostenfolgen), wie z. B.:
- angemessenes Widerrufsrecht (vgl. Art. 7 der Vorlage);
- gesetzliche Regelung der vorläufigen Deckung (vgl. Art. 23 der Vorlage);
- Zulassung der Rückwärtsversicherung (vgl. Art. 24 der Vorlage);
- Beseitigung der konsumentenfeindlichen Genehmigungsfiktion (Art. 12 VVG);
- angemessene Verlängerung der Verjährungsfristen;
- ordentliches Kündigungsrecht (vgl. Art. 52 der Vorlage; Verhinderung von 'Knebelverträgen').
Dabei sind unnötige Eingriffe in die Vertragsfreiheit zu vermeiden.
3.[NB]Angemessene Eingrenzung des Schutzbereichs (vgl. Grossrisiken gemäss Vorlage als Schritt in diese Richtung).
4.[NB]Es sind generell anerkannte, nicht auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden (VVG als Ergänzungserlass zum OR; Einheit der Rechtsordnung).
5.[NB]Dem elektronischen Geschäftsverkehr ist Rechnung zu tragen.
Bei der Erarbeitung der Teilrevision sollen die Gesetzesadressaten (Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaften bzw. ihre Interessenvertreter) angemessen einbezogen werden." (AB 2012 N 2203)
Das ist der Beschluss, den Sie und der Ständerat gemeinsam getroffen haben. Mit diesem Auftrag haben Sie das Gesetz an den Bundesrat zurückgewiesen. Der Bundesrat hat diesen Auftrag des National- und des Ständerates aufgenommen und dem Parlament am 28. Juni 2017 die Botschaft 17.043 [PAGE 735] zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes unterbreitet.
Die SVP-Fraktion ist der Meinung, dass die Vorlage, wie sie jetzt vorliegt, die Anliegen des Parlamentes gemäss Rückweisung der Totalrevision des VVG aufnimmt und dass dieser Gesetzentwurf deutliche Verbesserungen, insbesondere auch für die Konsumenten, mit sich bringt, während er gleichzeitig die bewährten Bestimmungen des heutigen Gesetzes bestehen lässt. Weiter werden mit diesem Entwurf zahlreiche Erleichterungen für den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt. In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag von Frau alt Nationalrätin Leutenegger Oberholzer - ich heisse sie auf der Besuchertribüne herzlich willkommen - abzulehnen. Zu den einzelnen Detailanträgen werde ich mich in der Detailberatung äussern.
Ein Wort zu Regula Rytz: Sie hat mich vorhin zu zitieren versucht. Ich möchte gerne das Zitat wiedergeben, wie es im Amtlichen Bulletin festgehalten ist. Ich hatte im Jahr 2012 Folgendes gesagt: "Für die Minderheit Kaufmann" - also alt Nationalrat Kaufmann - "ist es schlicht unverständlich, wie ein Gesetz derart wirtschaftsfeindlich ausgestaltet werden kann, wenn heute die grosse Mehrheit der Versicherungsgeschäfte problemlos und zur Zufriedenheit aller Vertragsparteien ausgeführt werden kann." (AB 2012 N 2205) Dies mein Zitat von 2012.