Lexipedia

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2019-05-09

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-05-09

Wortprotokoll

Wir sind hier bei Artikel 3, wo es um die Aufklärungspflichten geht, und das hängt mit Artikel 35 zu den möglichen Änderungen des Vertrages zusammen. Genau diese Bestimmungen, die wir jetzt anvisieren, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 35, das sind wirklich die stossendsten, die inakzeptabelsten in der ganzen Vorlage.

In der Vernehmlassungsvorlage von 2016 war die Formulierung vorgesehen, die die Minderheit I (Barazzone) übernommen hat. Sie stand so drin. In der Erläuterung dazu - also in der Botschaft - stand damals, dass die Anpassung der allgemeinen Vertragsbedingungen neu zu regeln sei, weil ein generelles einseitiges Recht auf Anpassung der allgemeinen Vertragsbedingungen zu einem stossenden Ungleichgewicht der Parteien führe. Weiter stand auch, das sehe man allein schon daran, dass es niemandem auch nur in den Sinn kommen würde, der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer ein gleiches Recht zuzugestehen.

Jetzt können Sie die aktuelle Botschaft des Bundesrates lesen, und dort hat er diese Stelle gegenüber der Vorlage von 2016 angepasst und sagt zwar: "Ein generelles einseitiges Recht auf Anpassung der allgemeinen Vertragsbedingungen würde für sich genommen offensichtlich zu einem stossenden Ungleichgewicht der Parteien führen." Dann macht er aber eben diesen Dreifachsalto und schreibt: "Sieht ein Vertrag daher eine solche Klausel vor", so soll wenigstens der Versicherungsnehmer kündigen können, und man soll es ihm sagen. Ja, das ist einfach ein Affront!

Es ist vor allem - das haben wir gehört - in der privaten Krankenversicherung ein Problem, wenn jemand jahrelang einbezahlt hat, wobei zum Beispiel Kuraufenthalte und gewisse Spitalaufenthalte eingeschlossen waren, und dann, wenn die Person älter wird, der Vertrag einseitig angepasst wird, sodass zum Beispiel Kuren nicht mehr dabei sind. Nach jahrelangem Zahlen von Prämien sieht man sich der Situation ausgesetzt: Entweder bekommt man nichts, oder man kündigt. Und Sie können dann selber mal versuchen, wie Sie im Alter von 55 oder 60 Jahren in eine andere Krankenzusatzversicherung kommen oder die Prämien, die dann dort fällig sind, noch zahlen können.

Dieser Artikel 35 geht so schlicht und einfach nicht. Das Schlimmste daran ist noch, dass er so formuliert ist, dass es voraussetzungslos ist. Man kann das einfach machen, es sind nicht mal irgendwelche Voraussetzungen daran gebunden.

Jetzt haben wir bei Artikel 35 zwei Minderheiten und dann noch meine Minderheit, die einen Teil dieser Aufklärungspflichten aufnimmt. Es geht ja dann auch darum, dass das dazugehört, wenn man bei den Prämien Anpassungen macht. Deshalb sind sie eine Einheit, die beiden Minderheiten, sie ergänzen sich in der Ablehnung bzw. in der Veränderung.

Die Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) ist die klarste. Sie sagt: Solche einseitigen Anpassungsklauseln sind nichtig. Sie ist insofern klarer als die Minderheit I (Barazzone), als diese ja sagt, es sei kein Problem bzw. zulässig, wenn es sich um Versicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken handelt. Da geht man einfach davon aus, dass in diesen Bereichen die Leute quasi Profis sind, professionelle Versicherungsnehmer, die auch mehr auf Augenhöhe mit den Versicherern sind.

Doch das kann man nicht einfach so voraussetzen. Es gibt kleine Unternehmen, es gibt Gewerbler, KMU, die genauso in eine solche Falle tappen können, wenn sie sich gegen berufliche oder gewerbliche Risiken versichern. Sie sind nicht per se professionelle Versicherungsnehmer wie vielleicht grosse Unternehmen, die eine entsprechende Abteilung haben. Die Asymmetrie, die ungleiche Verhandlungsmacht kann auch bei ihnen gegeben sein. Deshalb ist die Minderheit II konsequenter, und vor allem setzt sie - das tut aber auch die Minderheit I - das Bundesgerichtsurteil um, das sagt, dass solche Klauseln eben nichtig sind. Das ist doch der entscheidende Punkt. Man versucht mit diesem Artikel eigentlich, ein für die Versicherten wichtiges Bundesgerichtsurteil auszuhebeln. Ich bitte Sie, das ganz konsequent abzulehnen.

Der Einzelantrag Merlini löst das Problem nicht, weil er einfach sagt: Dann gehen wir zurück zum geltenden Recht. Und die heutige Situation lässt mehr zu bzw. ist auch unklar. Wenn Sie eine verlässliche Rechtsgrundlage wünschen, möchten Sie wahrscheinlich auch, dass im Gesetz steht, was Sache ist, vor allem, wenn man es revidiert. Es sollte nicht heissen: "Schauen Sie noch im Bundesgerichtsurteil Nummer 135 nach, und Nummer XX ist dann auch noch zu berücksichtigen, damit Sie wissen, was Sache ist."

Es ist richtig, dass wir das heute korrigieren. Die Minderheit II ist diesbezüglich konsequent. Ebenfalls dazu gehören meine Minderheit bei Absatz 2 zu den Prämienanpassungen und optional die Minderheit I, die die Vernehmlassungsvorlage von 2016 aufnimmt.

Ich bitte Sie, hier und heute diese Korrektur zugunsten der beiden Minderheiten, zugunsten eines ausgewogeneren Verhältnisses für die Versicherten und vor allem zugunsten einer fairen Vertragspraxis hier entsprechend zu unterstützen.