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Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2019-05-09

Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2019-05-09

Wortprotokoll

Im Block 1 geht es um das Widerrufsrecht, die Informationspflicht des Versicherers und die Anpassung der Versicherungsbedingungen und Prämien.

Zu Artikel 2a Absatz 1, zum Antrag der Minderheit Müller Leo: Diese neue, teilzwingend ausgestaltete Bestimmung führt spezialgesetzlich für alle Versicherungsverträge ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein. Das Widerrufsrecht erfasst den Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht jedoch die Vertragsanpassungen. Die Minderheit ist der Meinung, dass eine wesentliche Vertragsänderung für die Versicherten von gleicher Bedeutung sein kann wie der Vertragsabschluss. Die Mehrheit orientiert sich am OR, welches beim Widerrufsrecht nur vom Vertragsabschluss spricht. Nach OR ist die Vertragsänderung nicht Teil des Widerrufsrechts. Es gibt keinen Grund, hier für das Versicherungsvertragsgesetz eine spezielle Regelung einzuführen. Die Kommission bittet Sie mit 12 zu 10 Stimmen bei 0 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 2b Absatz 1 und Absatz 3, zu den Anträgen der Minderheit Amaudruz, die von Herrn Aeschi vertreten wurden: Der neue Artikel 2b ist teilzwingend ausgestaltet und regelt die Wirkungen des Widerrufs. Wer seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerruft, soll konsequenterweise auch keine Leistungen aus dem Vertrag beanspruchen können. Die Minderheit Amaudruz möchte bei Absatz 1 das Verlustrisiko der Versicherer bei der Rückabwicklung fondsanteilgebundener Lebensversicherungen beheben. Die Mehrheit folgt einerseits der Argumentation des Bundesrates, wonach der Widerruf seine Rechtswirkung einerseits ex tunc entfaltet, was bedeutet, dass bereits empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind; dies gilt im Widerrufsfall auch für die Versicherungsunternehmen. Andererseits findet die Mehrheit, die Änderung gemäss Minderheit sei unklar, sorge für Verwirrung und sei unnötig. Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen.

Bei Absatz 3 geht es um die Frage, wer die Kosten zu tragen hat. Die Minderheit ist der Meinung, dass ihre Formulierung klarer und im Interesse der Rechtssicherheit sei. Die Mehrheit folgt dem Bundesrat, weil diese Formulierung sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für das Versicherungsunternehmen verhältnismässig ist. Die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 3, zur Informationspflicht: Ein Versicherungsunternehmen ist schon heute verpflichtet, die zukünftigen Versicherungsnehmer unaufgefordert, transparent und verständlich über seine Identität sowie über die wichtigsten Vertragsinhalte aufzuklären. In Absatz 1 werden einige wenige spezifische Informationspflichten neu eingeführt. Sie wollen die Transparenz hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag zusätzlich stärken.

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f: Die Minderheit Leutenegger Oberholzer verlangt hier die Offenlegung der Kosten. Die Kommission bittet Sie mit 15 zu 5 Stimmen, der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 1, in Zusammenhang mit Artikel 35 Absatz 1, zu den Anträgen der Minderheit I (Barazzone) und der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) und zum Einzelantrag Merlini: Hier geht es um die einseitige Anpassung der Versicherungsbedingungen. In Buchstabe j geht es um die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens, wenn es sich vertraglich das Recht einräumen lässt, die Versicherungsbedingungen oder die Prämien einseitig anzupassen. Diese Bestimmung steht in direktem Zusammenhang mit Artikel 35 Absatz 1 über die Anpassung der Versicherungsbedingungen. Der Unterschied zwischen der Minderheit I und der Minderheit II liegt darin, dass gemäss dem Antrag der Minderheit I die einseitige Vertragsanpassung für gewerbliche und berufliche Risiken möglich ist. Eine Vertragsbestimmung, wonach das Versicherungsunternehmen die Versicherungsbedingungen einseitig anpassen kann, ist also nichtig, soweit es sich nicht um berufliche oder gewerbliche Risiken handelt.

Der Antrag der Minderheit I wurde in der Kommission als Eventualantrag zum Antrag der Minderheit II gestellt. Die Mehrheit ist der Meinung, dass dieses Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung nicht ganz allein steht, sondern durch zahlreiche aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen flankiert wird. Sie folgt dem Bundesrat, der vorschlägt, dass Versicherungsbestimmungen einseitig angepasst werden können, dass dies aber frühzeitig angekündigt werden muss und dass dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht einzuräumen ist. Er verfolgt das Konzept "Transparenz statt Verbot". Die Abstimmung in der Kommission erfolgte dann folgendermassen: Der Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) wurde mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Der Antrag der Minderheit I (Barazzone), er galt in der Kommission als Eventualantrag, wurde mit 11 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen und mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt, beziehungsweise es wurde für die Fassung des Bundesrates entschieden. Nun liegt zu diesen Bestimmungen noch ein Einzelantrag Merlini vor; Sie haben es gehört. Dieser wurde in der vorliegenden Form in der Kommission nicht diskutiert.

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 2 und Artikel 35 Absatz 2, zur Minderheit Birrer-Heimo, Anpassung der Prämien: Die Minderheit Birrer-Heimo möchte die Möglichkeit, die Prämien einseitig anzupassen, streichen und die Bedingungen dazu ändern, beziehungsweise sie ist für eine Beschränkung der Möglichkeit der Prämienanpassung. Für die Mehrheit kann es durchaus sein, dass Versicherungsnehmer auch Vorteile aus einer Änderung im Vertrag haben können, und sie möchte in diesem Sinne beim geltenden Recht bleiben. Die Kommission empfiehlt mit 11 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 35d, Anpassung der Versicherungsbedingungen bei hängigen Versicherungsfällen, zum Antrag der Minderheit Rytz Regula: Gemäss Buchstabe l muss der Versicherer über das gegebenenfalls im Vertrag vorgesehene Recht informieren, dass das Versicherungsunternehmen die Dauer oder den Umfang von Leistungen, die es dem Versicherungsnehmer wegen Krankheit oder Unfall auszurichten verpflichtet ist, einseitig beschränken oder diese Verpflichtung ganz aufheben kann, wenn der Vertrag nach Eintritt des befürchteten Ereignisses beendet wird. Die Minderheit stellt sich auf den Standpunkt, dass auch ein Bundesgerichtsentscheid festhält, dass eine solche Klausel ungewöhnlich und deshalb nichtig ist. Die Mehrheit ist der Meinung, dass eine Nichtigerklärung zu weit ginge. Die Klausel soll für den Versicherungsnehmer transparent sein. Wenn dem Versicherungsnehmer diese Klausel nicht passt, kann er auf den Vertrag verzichten, ansonsten kann er den Vertrag unterzeichnen. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m, Informationspflicht, Grundlagen der Prämienberechnung, und zum dazu vorliegenden Antrag der Minderheit Rytz Regula: Die Minderheit [PAGE 746] will einen neuen Buchstaben betreffend "die Grundlagen der Prämienfestlegung und Berechnung, insbesondere über allfällige Berücksichtigung von Beruf, Alter, Geschlecht und Nationalität" einfügen. Die Mehrheit stellt sich auf den Standpunkt, dass das VVG eine Information über den wesentlichen Vertragsinhalt verlangt. Zum wesentlichen Vertragsinhalt gehört die Prämie, nicht aber die Grundlagen der Prämienfestlegung und deren Berechnung. Die Prämienkalkulation unterliegt dem Geschäftsgeheimnis und soll nicht über eine vertragsrechtliche Informationspflicht der Konkurrenz zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen.