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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2019-05-09

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-05-09

Wortprotokoll

Ich begründe in meinem Votum einerseits die Minderheitsanträge Amaudruz, da Kollegin Amaudruz das Amt der Kommissionssprecherin übernommen hat, andererseits teile ich Ihnen die Abstimmungsempfehlungen der SVP-Fraktion zu den anderen Minderheitsanträgen in diesem Block mit.

Bei Artikel 3a Absatz 1 auf Seite 6 der Fahne, bei Artikel 6 Absatz 1 auf Seite 8, bei Artikel 35a Absatz 1 auf Seite 17, bei Artikel 35b Absatz 1 ebenfalls auf Seite 17, bei Artikel 54 Absatz 3 auf Seite 28 sowie bei Artikel 89 Absatz 1 auf Seite 38 bitte ich Sie, die Erleichterungen für den elektronischen Geschäftsverkehr nicht aus dem Gesetz zu streichen. Der elektronische Geschäftsverkehr ist heute in vielen Bereichen eine Realität. Es wäre wenig sinnvoll, wenn dieser im Versicherungsgeschäft zu stark eingeschränkt würde.

Bei Artikel 3a Absatz 2 auf Seite 7 und Artikel 6 Absatz 2 auf Seite 8 bitte ich Sie, den Minderheitsanträgen Amaudruz zu folgen und auf das Erlöschen des Kündigungsrechts nach zwei Jahren zu verzichten.

Bei Artikel 6 Absatz 3 auf Seite 8 bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion, dem Entwurf des Bundesrates und nicht dem Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu folgen.

Bei Artikel 24 Absatz 2 auf Seite 14 der Fahne bitte ich Sie ebenfalls, der Mehrheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Das heisst, dass die auf die laufende Versicherungsperiode entfallende Prämie ganz geschuldet ist, wenn der Versicherer die Versicherungsleistungen erbracht hat.

Bei Artikel 28a auf Seite 15 bitte ich Sie, keinen neuen Artikel 28a, wie ihn die Minderheit Rytz Regula beantragt, einzufügen, sondern auf einen neuen Artikel zum Thema Gefahrsminderung zu verzichten.

Bei Artikel 35a auf Seite 17 bitte ich Sie, dem Einzelantrag Merlini zu folgen. Mit diesem Antrag wird die heute gültige Praxis im Gesetz verankert.

Bei Artikel 35c auf Seite 18 beantragt Ihnen die SVP-Fraktion, bei der heutigen Praxis zu bleiben und keinen neuen Artikel 35c betreffend Nachhaftung, wie ihn die Minderheiten[NB]I (Barazzone) und II (Leutenegger Oberholzer) beantragen, ins Gesetz einzufügen.

Auch bei Artikel 42 Absatz 2 auf Seite 21 bitte ich Sie schliesslich, dem Bundesrat und der Mehrheit der Kommission zu folgen und damit daran festzuhalten, dass dem Versicherer der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt bleibt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.

Den Einzelantrag Bertschy zu Artikel 42 Absatz 5 bitte ich Sie abzulehnen, da die betreffende Frage bereits durch den Einzelantrag Merlini gelöst wird.