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Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2019-05-09

Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2019-05-09

Wortprotokoll

Im Block 3 geht es um Vertragsverletzung, Verjährung, Haftpflichtversicherung, besondere Bestimmungen, zwingende Bestimmungen und Schlussbestimmungen.

Bei Artikel 45 Absatz 1, Vertragsverletzung, geht es bei der Minderheit Birrer-Heimo um die Umkehr der Beweislast. Die Minderheit Birrer-Heimo will eine Umkehr der Beweislast, nämlich, dass die Versicherung beweisen muss, dass die Verletzung verschuldet ist und dass dies keinen Einfluss auf den Umfang des Schadens gehabt hat.

Die Mehrheit folgt der Argumentation des Bundesrates: Nach Artikel 8 ZGB obliegt den Versicherungsnehmern der Nachweis eines fehlenden Verschuldens und einer fehlenden Kausalität. Das verbessert die Rechtslage des Versicherungsnehmers, indem in Artikel 45 neu ein Kausalitätserfordernis gilt. Selbst wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag durch eigene Schuld verletzt, soll ihm kein Rechtsnachteil entstehen, wenn sein vertragswidriges Verhalten keinen Einfluss auf den Schaden hat. Die Kommission empfiehlt mit 17 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen, dem von der Mehrheit aufgenommenen Antrag zu folgen.

Bei Artikel 46 Absätze 1 und 3 zu Verjährungsfristen und Forderungen verlangt die Minderheit Rytz Regula eine Verlängerung der Verjährungsfrist von heute zwei auf neu zehn Jahre in Absatz 1, und in Absatz 3 fordert sie eine Streichung, d.[NB]h. eine Verlängerung der Verjährungsfrist von heute zwei auf neu fünf bzw. zehn Jahre auch für kollektive Krankentaggeldversicherungen. Die Mehrheit folgt dem Bundesrat. Gemäss Absatz 1 verjähren nach bisherigem Recht Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Diese überaus kurze Verjährungsfrist ist nicht mehr zeitgemäss und soll deshalb auf fünf Jahre verlängert werden. Sie soll - wie im geltenden Recht - nicht zuungunsten der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigten verkürzt werden können. Bei Absatz 3 ist man der Meinung, dass es gerechtfertigt ist, die Verjährungsfrist für die Krankentaggeldversicherung bei zwei Jahren zu belassen. Die Kommission beantragt mit 16 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen, dem von der Mehrheit aufgenommenen Antrag zu folgen.

Bei Artikel 59 Absätze 1 und 2 gibt es betreffend Betriebshaftpflichtversicherung und den Umfang der Deckung die Minderheit Leutenegger Oberholzer, die von Frau Marra übernommen wurde. Bei Absatz 1 möchte die Minderheit eine Ausdehnung der Versicherungsdeckung auf sämtliche Angestellte des Betriebes. Darüber hinaus möchte die Minderheit einen neuen Absatz 2: "Die Versicherung deckt sowohl die Ersatzansprüche der Geschädigten als auch die Rückgriffsansprüche Dritter." Die Mehrheit möchte das geltende Recht beibehalten. Die Kommission empfiehlt mit 13 zu 11 Stimmen, dem von der Mehrheit aufgenommenen Antrag zu folgen.

Zu Artikel 59 Absatz 3, Haftpflichtversicherung, Einreden gegenüber Geschädigten, Minderheit Birrer-Heimo: Die[NB]Minderheit möchte hier einen neuen Absatz 3, Einredeausschluss bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen, einführen. Die Kommission empfiehlt mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem von der Mehrheit aufgegriffenen Antrag zu folgen.

Zu Artikel 76 Absatz 3, Versicherung zugunsten Dritter, Verlust der Ansprüche, Minderheit Pardini: Die Minderheit möchte hier einen neuen Absatz 3 einführen: "Verliert eine begünstigte Person aus Gründen, die sie zu verantworten hat, ihre Ansprüche, so kommt ihr Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu." Die Mehrheit möchte das geltende Recht und die geltende Praxis beibehalten. Der Entscheid fiel mit 13 zu 10 Stimmen.

Zu Artikel 98, Vorschriften, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen, Minderheit Jans: Artikel 98 listet schon heute die teilzwingenden Bestimmungen auf, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder der anspruchsberechtigten Personen abgeändert werden dürfen. Die Minderheit ist für die Aufnahme von weiteren Bestimmungen in die Liste von Artikel 98.

Gemäss Protokoll der Kommissionssitzung soll von den Kommissionsberichterstattern festgehalten werden, dass die Grobfahrlässigkeit nicht zu einer Leistungskürzung führen kann. Hier handelt es sich um Artikel 14 Absatz 2, der versehentlich nicht aufgeführt wurde. Kollege Jans hat das ja bei seinem Votum noch erwähnt. Die Mehrheit folgt den Vorschlägen von Bundesrat und Verwaltung, wonach die Artikel 97 und 98 nochmals überarbeitet werden und Artikel 14 für die Beratung im Ständerat näher abgeklärt wird. So habe ich die Diskussion auf jeden Fall aus den Protokollen verstanden. Die Kommission bittet Sie mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem von der Mehrheit aufgegriffenen Antrag zuzustimmen.

Zu Artikel 100, Verhältnis zum Obligationenrecht, Minderheit Marra: Die Minderheit ist für die Ausdehnung des Übertrittsrechts bei kollektiven Krankentaggeldversicherungen auf alle Versicherten. Die Mehrheit meint, dass die kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG eine freiwillige Versicherung ist, die Privatrecht untersteht. Es besteht kein Anlass, ein Übertrittsrecht gesetzlich vorzuschreiben. Die Kommission bittet Sie mit 17 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem von der Mehrheit aufgegriffenen Antrag zu folgen.

Zu Artikel 104, Übergangsbestimmung: Die Minderheit Amaudruz, die von Herrn Aeschi vertreten wurde, will die Aufhebung dieses Artikels. Die Mehrheit der Kommission folgt der Argumentation, dass bei einer verhältnismässigen Regelung für bereits laufende Versicherungsverträge für diese nur die Formvorschriften und das Kündigungsrecht ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten; alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge. Laufende Verträge können also gemäss neuem Kündigungsrecht gekündigt werden. Das ist für beide Seiten vorteilhaft. Es gelten auch einfachere Formvorschriften, die E-Commerce erlauben. Man könnte also dann auch bei laufenden Verträgen auf E-Commerce umschalten. Das sind Vorteile, die wegfielen, wenn man diesen Artikel aufheben würde. Die Kommission bittet Sie mit 15 zu 9 Stimmen, dem von der Mehrheit aufgegriffenen Antrag zu folgen.

Zum Einzelantrag Müller Leo zu Artikel 60 Absatz 1bis haben Sie bereits etwas von meiner Kollegin gehört, aber einfach, damit ich das auch noch erwähnt habe: Der Einzelantrag Müller Leo wurde in der Kommission als Antrag Leutenegger Oberholzer behandelt; er wurde in diesem Sinne also nicht im Detail diskutiert. Der Antrag Leutenegger Oberholzer wurde in der Kommission mit 12 zu 11 Stimmen abgelehnt. Es wurde hier anscheinend kein Minderheitsantrag gestellt. Bei Artikel 98 wurde der Antrag Leutenegger Oberholzer in der Kommission dann nochmals diskutiert; hier ging es um die Aufnahme der zwingenden Artikel, aber man fand keinen Konsens. Daher verweise ich auf die Erläuterungen[NB]des[NB]Bundesrates, die er zu Artikel 60 Absatz 1bis gemacht hat.

In der Gesamtabstimmung hat die WAK-NR diesem Gesetz mit 14 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen zugestimmt. [PAGE 771]