AB 245081
Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-05-09
Wortprotokoll
Art. 60[GZ]
Antrag der Kommission[GZ]
Abs. 1bis, 3[GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag Müller Leo[GZ]
Abs. 1bis[GZ]
Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.
Schriftliche Begründung[GZ]
Die Haftpflicht der versicherten Personen wird in der Praxis meist direkt zwischen Haftpflichtversicherer und geschädigtem Dritten geregelt (direktes Forderungsrecht). Wenn der Haftpflichtversicherer eine Leistung verweigert, muss der Geschädigte prozessieren. Damit (mit dem direkten Forderungsrecht) wird die Rechtslage erheblich vereinfacht und die Versicherten werden von der Prozesslast befreit. Zudem wird die Position der Geschädigten gestärkt, wenn diese ihren Anspruch nötigenfalls auch gerichtlich unmittelbar gegen die Haftpflichtversicherung durchsetzen können. Das bringt viele Vorteile. Heute muss - wenn beispielsweise ein Mieter einen Brand verursacht und die Haftpflichtversicherung nicht sofort einwilligt, die Schadensumme zu übernehmen - die Gebäudeversicherung den Mieter einklagen. Dieser wird dann zwar oft im Hintergrund durch die Haftpflichtversicherung rechtlich unterstützt, steht aber im ganzen Prozess doch im Zentrum. Neu sollen die Versicherungen solche Schäden - wie bei einem Autounfall - direkt untereinander regeln. Beim Autounfall kann sich der Geschädigte direkt an die Versicherung des Halters wenden, statt an den Halter. Der Gesetzentwurf gemäss Vorschlag des Bundesrates schränkt nun dieses direkte Forderungsrecht ganz erheblich ein (Buchstaben a und b). Demnach soll das direkte Forderungsrecht bloss noch in besonderen Ausnahmefällen gelten. Deshalb sollen diese Einschränkungen aus dem Gesetz gestrichen werden (Buchstaben a und b). Zudem soll in diesem Artikel geregelt werden, dass das direkte Forderungsrecht auf einen allfälligen Rechtsnachfolger des Geschädigten übergeht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt das zwar schon heute, aber im Interesse der Rechtsklarheit soll dies, gleich wie im Sozialversicherungsrecht (Artikel 72 Absatz 4 ATSG), im Gesetzestext entsprechend festgehalten werden.
[VS]
Art. 60[GZ]
Proposition de la commission[GZ]
Al. 1bis, 3[GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Proposition Müller Leo[GZ]
Al. 1bis[GZ]
Le tiers lésé ou son ayant cause possède un droit d'action directe envers l'entreprise d'assurance, dans le cadre d'une couverture d'assurance existante et sous réserve des objections et exceptions que l'entreprise d'assurance peut lui opposer en vertu de la loi ou du contrat.