Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2000-03-15
Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-15
Wortprotokoll
In Artikel 8 schlägt der Bundesrat eine Schweizerische Netzgesellschaft vor. In Artikel 26 hält er dann fest, dass diese in drei Jahren zu realisieren sei. Die Frage ist, ob wir überhaupt eine solche Netzgesellschaft brauchen oder ob Rahmenbedingungen genügen, wie wir sie in Artikel 9 mit den Aufgaben der Netzbetreiberinnen festhalten.
Die Minderheit I betrachtet den Zwang, den Betrieb des schweizerischen Übertragungsnetzes an eine einzige nationale Netzgesellschaft zu übertragen, als unnötigen, unverhältnismässigen und wettbewerbshindernden Eingriff. Es genügt, dass die bisherigen Betreiberinnen des Übertragungsnetzes - wie auch die Betreiberinnen der übrigen Netze - verpflichtet werden, Elektrizität auf nicht diskriminierende und kostengünstige Weise durch ihre Netze zu leiten. Die Art und Weise, wie die Elektrizitätsunternehmen diesen gesetzlichen Auftrag erfüllen und wie sie mit ihrem Eigentum verfahren, soll ihnen aber frei stehen.
In Artikel 5 Absatz 1 EMG werden die Betreiberinnen der Netze verpflichtet, Elektrizität für Endverbraucher, Elektrizitätserzeuger und Versorgungsunternehmen auf nicht diskriminierende Weise durchzuleiten. Gemäss Artikel 6 haben die Netzbetreiberinnen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Durchleitung. Weiter wird in Artikel 7 zur Vermeidung von Quersubventionen vorgeschrieben, die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung bei den Elektrizitätswerken buchhalterisch zu trennen; das ist das so genannte Unbundling.
Zur Vorbereitung auf die Marktöffnung haben die Schweizer Elektrizitätsunternehmen verschiedene Massnahmen ergriffen und im Bereich Übertragungsnetze und zur Berechnung der Durchleitungskosten bereits entsprechende Organe und Modelle erarbeitet. Parallel dazu bemühen sich die Gesellschaften, durch die Nutzung von Synergien Doppelspurigkeiten im Betrieb ihrer Übertragungsnetze auszumerzen und diese möglichst kostengünstig bereitzustellen. Dazu beabsichtigen sie auch, eine Koordinationsstelle für den Netzzugang zu schaffen, welche die Marktteilnehmer über die Netzbenutzung informiert und entsprechend unterstützt.
Es ist also einiges in Vorbereitung oder bereits realisiert. Gemäss den Gepflogenheiten in der Schweiz definiert der Gesetzgeber die zu erreichenden Ziele und Spielregeln, überlässt aber das Erreichen der Ziele dem freien Wettbewerb. Auf drei von vier Netzebenen folgt der Bundesrat diesem Grundsatz, weicht dann lediglich im Übertragungsnetz von diesem Gebot der Subsidiarität ab. Weder bei der anstehenden Liberalisierung des Eisenbahnverkehrs noch bei der Öffnung des Telekommunikationsmarktes hat der Bund die SBB oder die Swisscom gezwungen, ihr Eigentum am Schienennetz oder an den Telefonleitungen abzugeben und in Monopolgesellschaften zu überführen. Auch müssen sich die Eigentümerinnen der Netze der unteren Spannungsebenen keine Beschränkungen ihres Eigentums gefallen lassen, obwohl gerade dort die grössten Kosten anfallen.
Die vom Bundesrat verordnete nationale - auf das Höchstspannungsnetz beschränkte - Netzgesellschaft verletzt in dieser Hinsicht den Grundsatz des verfassungsmässigen Gleichheitsgebotes. Mit der Schaffung einer neuen Monopolgesellschaft entsteht die Gefahr, mit dem Übertragungsnetz Energie- und Fiskalpolitik zu betreiben. Zudem besteht die Tendenz, Kosten auf den geschützten Bereich der Elektrizitätsübertragung zu überwälzen. Monopolmacht wird, wie am Beispiel ausländischer Netzgesellschaften gezeigt werden kann, gerne dazu benutzt, den Konsumenten mit zu hohen Durchleitungsgebühren zu belasten und den Wettbewerb durch übertriebene Reservehaltung zu behindern.
Wir schlagen Ihnen deshalb vor, Artikel 8 zu streichen. Dafür möchten wir in Artikel 14 Absatz 1 eine zusätzliche Sicherheit einbauen: Der Titel von Artikel 14 lautet ja "Aufgaben" und bezieht sich auf die Schiedskommission. Wenn man von einer nationalen Netzgesellschaft absehen würde, könnte man dieser Schiedskommission dort auch die Aufgabe übertragen, die Netzbetreiber zu überwachen. Diese Lösung entspricht bewährten Modellen in anderen Branchen unseres Landes und kommt den Interessen der Stromkunden und dem Wettbewerb am meisten entgegen.