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Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · 2019-06-03

Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2019-06-03

Wortprotokoll

Für den Bau von Eisenbahnen oder Nationalstrassen, die bundesrechtlich anerkannte Interessen beinhalten, kann privates Eigentum enteignet werden, dies notabene gegen vollständige Entschädigung. Dieses Verfahren ist im Enteignungsgesetz geregelt, welches aus dem Jahre 1930 stammt. In den letzten bald hundert Jahren haben diesbezüglich doch einige Änderungen stattgefunden. Im Zentrum der Gesetzesrevision steht deshalb die Anpassung der Verfahrensvorschriften des Enteignungsrechts an die geänderten rechtlichen Verhältnisse. Zur Aufrechterhaltung der Funktionalität werden zudem die Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen angepasst und gleichzeitig vereinfacht. Die Vorlage wird weiter als Anlass genommen, um verschiedene Regelungen den heutigen Bedürfnissen anzupassen. In Erfüllung der Motionen Regazzi und Ritter wurde der Revisionsbedarf des Enteignungsgesetzes vertieft geprüft. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat hierzu die wichtigsten Anspruchsgruppen nach deren Beurteilung bezüglich Revisionsbedarf befragt. Weitgehende Einigkeit besteht darin, dass sich das Enteignungsgesetz grundsätzlich bewährt hat und nur punktuell anzupassen ist.

Ich nehme es vorweg: Die CVP-Fraktion ist für Eintreten auf das Bundesgesetz über die Enteignung und unterstützt jeweils die Mehrheit der Kommission. Auch den beiden Einzelanträgen Merlini stimmen wir zu. Wir unterstützen die Anpassungen betreffend die Verfahrenskoordination sowie [PAGE 788] bezüglich der Fragen im Zusammenhang mit der Struktur und Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen. Es ist sinnvoll, dass die Schätzungskommissionen, insbesondere die Schätzungskommission Kreis 10, bei dauerhafter Geschäftslast auch festes Personal anstellen können. Das heutige Entschädigungssystem, welches vorsieht, dass die Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen direkt von den Gebühren der Enteigner entschädigt werden, hat sich als nicht mehr zeitgemäss erwiesen.

Neu hat auch eine Regel Aufnahme ins Gesetz gefunden, wonach die Entschädigung für landwirtschaftliches Kulturland künftig das Sechsfache des massgeblichen Höchstpreises betragen soll. Weitere Bestimmungen wurden aufgenommen, welche die Verfahrensrechte von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern stärken, die von Fluglärm oder Immissionen von Verkehrsanlagen für den Landverkehr betroffen sind. Das Verfahren zur Festsetzung des Betriebsreglements eines Flughafens soll künftig dem Plangenehmigungsverfahren gleichgestellt werden. Zudem sollen Mitglieder der Schätzungskommission nicht, wie vom Bundesrat vorgesehen, vom Bundesverwaltungsgericht, sondern vom Bundesgericht gewählt werden.

Die CVP-Fraktion wird auf die Gesetzesrevision eintreten. Ich bitte Sie, dies ebenso zu tun. Mit der Gesetzesrevision werden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen. Auf die einzelnen Anträge werde ich in der Detailberatung eingehen.