preparatory:AB 245153
Wasserfallen Flavia · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-06-03
Wortprotokoll
Wie hoch ist die Entschädigung für das enteignete Land? Diese Frage ist eigentlich schnell beantwortet: Sie entspricht dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Enteignung. Wofür das Land genutzt wird und ob es dadurch später an Wert gewinnen oder verlieren wird, spielt keine Rolle. Das ist nicht einfach eine Praxis, die sich eingestellt hat, sondern verfassungsrechtlich vorgegeben. Der Enteignete soll durch den entschädigten Eingriff weder einen Verlust erleiden noch einen Gewinn erzielen; er soll wirtschaftlich gleich gestellt sein wie vorher. Das ist die sogenannte Wertgarantie, wie sie in Artikel 26 Absatz 2 der Bundesverfassung festgehalten ist.
Wir führen nicht zum ersten Mal eine Diskussion darüber, ob Kulturland höher entschädigt werden müsste, weil sein Wert einem Bruchteil des Verkehrswertes von Bauland entspricht. Zwei Hauptgründe werden für eine höhere Entschädigung ins Feld geführt:
1.[NB]Wenn Kulturland höher entschädigt würde, könnte die Akzeptanz bei den Enteigneten erhöht werden, womit Gerichts- und Einspracheprozesse vermieden werden könnten.
2.[NB]Der tiefe Preis von Kulturland habe eine negative Auswirkung auf den Erhalt von Kulturland.
Bei näherer Betrachtung halten beide Argumente einer Prüfung nicht stand. Bei Projekten des Bundes können über 90 Prozent aller beanspruchten Flächen auf dem Weg einer gütlichen Einigung erworben werden. Effektive Enteignungsverfahren sind also eher der Ausnahmefall. Der jährliche Kulturlandverlust ist gross und beträgt, wie Sie wissen, einen Quadratmeter pro Sekunde. Wir sind uns daher auch einig, dass dagegen Massnahmen ergriffen werden müssen - keine Frage. Dafür haben wir Instrumente, beispielsweise in der Raumplangesetzgebung, die effektiver und breiter wirken. Vom jährlichen Kulturlandverlust entfallen nämlich gerade einmal 1,5 Prozent - nur 1,5 Prozent - auf Bundesinfrastrukturanlagen. Es ist also nicht ehrlich und nicht richtig, hier eine Erhöhung der Entschädigung als Massnahme gegen den Kulturlandverlust ins Feld zu führen. Ein wichtiger Hinweis in diesem Zusammenhang ist ausserdem, dass die Behörden ja meistens Variantenvorschläge machen, wenn es um eine Enteignung etwa im Rahmen eines Strassenbauprojekts geht. In der Variantenprüfung ist der Wert des Landes, das enteignet werden muss, kein Entscheidkriterium. Es gibt hier also keinen negativen Anreiz, auf das günstigere Land zu setzen.
Eine letzte Bemerkung: In Zukunft spielte es dann eine Rolle, ob ein Bauer vom Bund oder vom Kanton enteignet würde. Wenn er vom Bund enteignet würde, erhielte er das Sechsfache gegenüber einer Enteignung auf kantonaler Ebene. Klar ist davon auszugehen, dass die Kantone mit ihrer Enteignungsgesetzgebung werden nachziehen müssen. Umso heikler wäre es aber, wenn wir bei Artikel 19 einen Paradigmenwechsel mit doch erheblichen Auswirkungen auch auf die Kantone vornehmen würden, ohne dass eine breitere Diskussion oder Abwägung stattgefunden hätte.
Mit dieser Ergänzung bei Artikel 19 werden wir keinen Quadratmeter Kulturland schützen, den haushälterischen Umgang mit Kulturland nicht fördern und auch keine wesentlichen Gerichts- oder Entscheidprozesse vermeiden können. Vielmehr werden wir einen verfassungsmässigen Grundsatz verletzen und neue Ungerechtigkeiten schaffen.
Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 19 der Minderheit zu folgen und die von der Mehrheit beantragte Bestimmung zu streichen.