Stöckli Hans · Ständerat · 2019-06-03
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-06-03
Wortprotokoll
Bei Artikel 53 Absatz 1 bitten wir Sie einstimmig, eine sogenannte technische Differenz zum Nationalrat zu beschliessen. Hier geht es um die Frage des Beschwerderechtes gegenüber Entscheiden aus diesem Gesetz. Die Lage ist im jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärt. Wir haben mit dieser Gesetzgebung eine Veränderung der Qualität von Artikel 55a KVG. In der jetzigen Fassung ist dieser Artikel 55a KVG ein sogenanntes unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht. Dieses unselbstständige Ausführungsrecht bedeutet, dass die entsprechenden Beschwerden auf eidgenössischer Ebene möglich sind. Nun wird in der neuen Fassung von Artikel 55a ein selbstständiges kantonales Recht geschaffen. Im jetzigen Zeitpunkt sieht es so aus, dass bei der Beratung des Bundesgerichtsgesetzes, das am 13. März 2019 im Nationalrat die erste Hürde genommen hat, der politische Wille besteht, ein Beschwerderecht nicht mehr auf Bundesebene vorzusehen, [PAGE 253] was wir von der Kommission nicht als gut empfinden. Das Problem ist aber nur, dass im jetzigen Zeitpunkt viele offene Fragen bestehen: ob es wirklich ein selbstständiges kantonales Recht ist und wie das Bundesgerichtsgesetz die weiteren Hürden nehmen wird; denn es ist ja sehr umstritten.
Dementsprechend empfehlen wir Ihnen, mit der Aufnahme von Artikel 36 und Artikel 55a in die beschwerdefähigen Gesetzesartikel eine sogenannte technische Differenz zum Nationalrat herzustellen.