Arslan Sibel · Nationalrat · 2019-06-03
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2019-06-03
Wortprotokoll
Ein altes deutsches Sprichwort lautet: "Gut Ding will Weile haben." Das trifft grundsätzlich auch auf die Politik zu. Es gibt Projekte oder Vorlagen im politischen Bereich, welche zum guten Gelingen mehrere Anläufe brauchen. Dazu gehört offensichtlich auch die Gesetzgebung bezüglich Whistleblowing. Allerdings hat die lange Zeit von über zehn Jahren noch immer nicht genügt, um eine griffige, verständliche und damit gute Vorlage zu schaffen.
Da wir bereits 2015 auf die Vorlage eingetreten sind, möchte ich im Namen der Kommission gerne kurz einen Rückblick machen. Immer wieder lesen wir in den Medien über Korruption und weiteres Fehlverhalten. Die Aufdeckung dieser Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz gelingt oft dank Hinweisenden, also Whistleblowern. Arbeitnehmende, die auf Missstände am Arbeitsplatz hinweisen, setzen sich insbesondere dem Risiko einer Kündigung aus. Der Bundesrat will deshalb die Voraussetzungen für eine rechtmässige Meldung von Missständen am Arbeitsplatz im Obligationenrecht festlegen.
Nachdem die Motion Gysin Remo 03.3212, "Gesetzlicher Schutz für Hinweisgeber von Korruption", im Jahr 2007 angenommen wurde, schickte der Bundesrat am 5. Dezember 2008 eine Teilrevision des Obligationenrechts in die Vernehmlassung. Später folgte eine weitere Vernehmlassung. Am 20. November 2013 verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft zur Teilrevision des Obligationenrechts, welche vom Ständerat als Erstrat beraten wurde. Der Nationalrat wies die Vorlage sodann mit Zustimmung des Ständerates am 10. September 2015 an den Bundesrat zur Überarbeitung zurück. Am 21. September 2018 legte der Bundesrat [PAGE 805] schliesslich die Zusatzbotschaft zur Teilrevision des Obligationenrechts vor und unterbreitete dem Parlament neue Anträge zur ursprünglichen Vorlage.
Die ursprüngliche Vorlage vom November 2013 wurde vom Parlament an den Bundesrat zurückgewiesen, weil dieses eine verständlichere und einfacher formulierte Fassung wollte, vor allem bezüglich der Regelung des Vorgehens für eine rechtmässige Meldung. Mit der vorliegenden Zusatzbotschaft vom 21. September 2018 will der Bundesrat deshalb klare gesetzliche Bestimmungen einführen, die regeln, wann das Melden von Missständen - also das sogenannte Whistleblowing - rechtmässig ist und wann nicht. Heute sind es die Gerichte, die diese Beurteilung im konkreten Einzelfall vornehmen. Nach Meinung des Bundesrates bringt sein Vorschlag einer gesetzlichen Regelung mehr Klarheit und Rechtssicherheit, sowohl für Unternehmen wie auch für Arbeitnehmende.
Die Kommissionsmehrheit ist hier ganz anderer Meinung; darauf werden wir jedoch erst in der Detailberatung eingehen.