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preparatory:AB 245286

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2019-06-03

Wortprotokoll

Bereits die Anhörungen haben deutlich gezeigt, dass auch die Zusatzbotschaft des Bundesrates mehrheitlich auf wenig Begeisterung oder auf klare Ablehnung stösst, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Seitens der Gewerkschaften und von auf Whistleblowing spezialisierten Experten wird die Vorlage als eine bürokratische Scheinlösung bezeichnet, obwohl sie sich eigentlich auf die Einführung eines spezifischen Schutzes von Whistleblowerinnen und Whistleblowern gefreut hatten. Die vorliegende Lösung entspreche überhaupt nicht den Erwartungen der Arbeitnehmenden. So sei im Entwurf beispielsweise in unverhältnismässiger Weise eine Vorwegnahme der Interessenabwägung, welche bislang die Gerichte vornehmen, vorgesehen. Die Vorlage sei auch immer noch nicht verständlich.

Die Wirtschaft unterstützt grundsätzlich die vorgeschlagene Informationskaskade. Aber auch sie ist nicht gerade zufrieden. So fehle in der neuen Vorlage der Hinweis, dass gesetzes- und treuepflichtwidrige Meldungen keinen Schutz vor Kündigungen oder sonstigen Nachteilen geniessen. Zudem sei klarzustellen, dass nur dem Arbeitnehmer entstehende Nachteile, welche durch die Arbeitgeberinnen verursacht werden, eine Meldung im Einklang mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers rechtfertigen. Schliesslich wurde der Entwurf auch seitens der Wissenschaft als zu umfangreich, technisch und kompliziert bezeichnet.

In der Diskussion mit den Experten wurde seitens der Kommission bemängelt, dass diverse Begriffe nicht sehr klar seien, so z. B. der Begriff "Unregelmässigkeiten". Auch wurden Sinn und Wirkung der vorgesehenen Kaskade diskutiert, ebenso der Schutz der Arbeitnehmenden bei einem gerechtfertigten Whistleblowing.

Die EU und England haben ein allgemeines Gesetz beziehungsweise eine Richtlinie verabschiedet. Deshalb stand in der Kommission auch die Einführung einer Rahmengesetzgebung zur Debatte, weil die Vorlage des Bundesrates nur den privaten Sektor betrifft. In der Bundesverwaltung wird Whistleblowing im Bundespersonalgesetz geregelt.

In der Detailberatung war sich die Mehrheit der Kommission darin einig, dass die Vorlage sehr komplex ist und keine Vereinfachung und Rechtssicherheit bringt - im Gegenteil. Man zeigte dem Bundesrat gegenüber zwar Verständnis, dass er einen Vorschlag unterbreitet hat. Trotzdem überzeugte aber die Vorlage nicht. Sie wurde als noch zu schwerfällig und zu komplex bezeichnet, und sie enthalte eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, was nicht im Sinne der Rechtsanwender sein kann.

Mit der Kaskadenlösung versucht der Bundesrat zwar, eine Struktur hineinzubringen, aber gemäss der Kommissionsmehrheit macht es diese Kaskade für die Betroffenen viel schwieriger, sich zurechtzufinden in der Frage, ob sie richtig oder falsch gehandelt haben oder handeln werden. Gemäss dem Kaskadenverhalten muss sich der Hinweisende zuerst an den Arbeitgeber, dann an die Behörde und schliesslich an die Öffentlichkeit wenden. Es gibt aber hierzu auch viele Ausnahmen - ein Verfahren also, das ohne anwaltliche Hilfe kaum zu bewerkstelligen wäre.

Ein Teil der Kommission fand die Kaskadenregelung zur Sicherung der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber und des Geheimnisschutzes gegenüber dem Unternehmer einen Schritt in die richtige Richtung, aber die Lösung sei trotzdem nicht befriedigend, weil damit einerseits für eine detaillierte Anleitung, wie im Einzelfall vorzugehen ist, keine befriedigende Lösung gefunden wurde und andererseits Unternehmen die Sache bereits heute mit Compliance- und internen Meldestellen ernst nehmen. Ein anderer Teil der Kommission war klar der Meinung, dass der bisherige Kündigungsschutz als solcher nicht genügt. Man müsse daher eine neue, bessere Lösung finden.

Beide Ziele wurden gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission verfehlt, ja ins Gegenteil verkehrt. Die vorgeschlagene Lösung will den Schutz der Whistleblowerinnen und Whistleblower in Artikel 321a OR verankern, also bei den Sorgfalts- und Treuepflichten der Arbeitnehmenden.

Die Kommission stellte fest, dass der Entwurf des Bundesrates auch nach seiner Überarbeitung noch sehr kompliziert und für Betroffene schwer verständlich ist, und hat aus den durchgeführten Anhörungen den Schluss gezogen, dass die Vorlage von den Sozialpartnern in weiten Teilen nicht mehr unterstützt wird, was vor allem mit der Entschädigung bei der missbräuchlichen Kündigung zusammenhängt. Auch wenn man als Whistleblower alles richtig macht, bekäme man nach einer ungerechtfertigten Kündigung in der Praxis zwei bis drei Monatslöhne und nicht maximal sechs Monatslöhne, wie es das Gesetz vorsieht. Zur Debatte stand gar, eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten einzuführen, wobei diese Forderung nicht weiterverfolgt wurde, weil die Vorlage als Ganzes nicht befriedigend war.

Eine Minderheit - wir haben es gehört - unterstützt den Entwurf des Bundesrates und zieht eine klare gesetzliche Regelung der heutigen Situation vor, in der die Sozialpartner mit der Unsicherheit der gerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall konfrontiert sind; deshalb auch der vorliegende Minderheitsantrag, dessen Begründung wir vorher gehört haben. Aus der Kommission war jedoch klar zu hören: Das Bessere ist bekanntlich der Feind des Guten, und eine bessere Vorlage haben wir nicht.

Deshalb schlägt Ihnen die Kommission mit 19 zu 4 Stimmen vor, sämtliche beantragte Artikel zu streichen und schliesslich den entsprechenden Entwurf des Bundesrates abzulehnen.

Die Kommission empfiehlt Ihnen zudem einstimmig, die Motion Gysin Remo 03.3212, "Gesetzlicher Schutz für Hinweisgeber von Korruption", abzuschreiben.

[VS]