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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-16

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-16

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat in der Vernehmlassung auch die Frage gestellt, ob der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes durch Geburt in der Schweiz allenfalls noch an ein zusätzliches Erfordernis, nämlich eine zustimmende Erklärung durch die Eltern, geknüpft werden soll. Bei dieser Lösung hätten die Eltern die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob sie den Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes für ihre Kinder wünschen oder nicht. Was auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen mag, hat aber auch gewisse Nachteile. Darauf möchte ich jetzt eingehen.

1. Die Grundidee des Bürgerrechtserwerbs durch die Geburt im Land basiert darauf, dass das Kind alleine aufgrund seiner objektiven Verbundenheit mit der Schweiz und nicht aufgrund einer Erklärung seiner Eltern das Schweizer Bürgerrecht erwerben soll.

2. Es wurde schon verschiedentlich erwähnt, dass verschiedene Staaten eine Regelung kennen, wonach die bisherige Staatsangehörigkeit verloren geht, wenn freiwillig eine andere Nationalität erworben wird. Das führt dazu, dass viele Eltern, die mit dem automatischen Erwerb einverstanden gewesen wären, dann wohl keine Erklärung für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes abgeben würden, weil dadurch ihr Kind die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren würde. Es wurde auch von Frau Leuthard erwähnt: Die bisherige Staatsangehörigkeit geht nach dem Recht [PAGE 1171] verschiedener Staaten - zum Beispiel Österreich, Dänemark oder Norwegen - immer dann verloren, wenn eine Willensäusserung hinsichtlich des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit abgegeben wird.

Wenn aber der Bürgerrechtserwerb allein aufgrund der Geburt in der Schweiz erfolgt sowie aufgrund der Tatsache, dass zumindest ein Elternteil der zweiten Generation angehört und über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt, dann kann nicht von einem freiwilligen Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes gesprochen werden. Das Schweizer Bürgerrecht wird unter diesen Voraussetzungen vielmehr von Gesetzes wegen erworben. Aus diesen Gründen hat sich der Bundesrat gegen die Lösung des Bürgerrechtserwerbs durch Erklärung ausgesprochen. Nach dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission würden in der Schweiz geborene Kinder der dritten Generation nur dann mit der Geburt das Schweizer Bürgerrecht erwerben, wenn die Eltern innerhalb einer bestimmten Frist keine negative Erklärung abgeben.

Es stellt sich nun die Frage, ob diese Nichtabgabe der Erklärung hinsichtlich des Bürgerrechtserwerbs ebenfalls eine Willensäusserung darstellt, das heisst, ob durch diese Willensäusserung dann die bisherige Staatsangehörigkeit auch verloren gehen würde. Wir müssen davon ausgehen, dass die einzelnen Staaten das wahrscheinlich unterschiedlich handhaben und unterschiedlich interpretieren würden. Damit hat die Lösung mit der Negativerklärung, wie sie die Mehrheit der Kommission vorschlägt, gegenüber derjenigen mit der Abgabe einer positiven Erklärung gemäss der Minderheit II (Vallender) den Vorteil, dass die bisherige Staatsangehörigkeit in gewissen Fällen wohl nicht verloren gehen würde. Wenn nun aber das Kind später, nach Erreichen der Mündigkeit, das Schweizer Bürgerrecht innerhalb eines Jahres durch die Erklärung erwerben würde, wäre das sicher ein freiwilliger Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes, und die bisherige Staatsangehörigkeit würde sicher in vielen Fällen verloren gehen.

Uns ist kein Land bekannt, das den Bürgerrechtserwerb durch Geburt im Land vorsieht und gleichzeitig noch den Eltern eine Wahlmöglichkeit gibt. Zudem wäre es stossend, wenn als Folge der Einführung einer Erklärung der Eltern je nach Nationalität - bzw. je nach Recht des Herkunftsstaates - Kinder aus bestimmten Staaten die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren würden, andere dagegen nicht, wenn eine Erklärung abgegeben wird oder nicht.

Wenn Sie sich letztlich für eine Erklärung aussprechen sollten, plädiere ich dafür, dass Sie dann die Mehrheit der Kommission unterstützen, damit wenigstens in einzelnen Fällen die Möglichkeit besteht, dass die bisherige Staatsangehörigkeit nicht verloren geht.

Ich möchte aber noch eine Frage aufwerfen: Haben Sie sich auch schon gefragt, welche Kinder der dritten Generation überhaupt von dieser Frage betroffen sind? Es sind eben gerade jene Kinder, deren Eltern aus jenen Staaten stammen, die die doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkennen, bzw. deren Eltern der zweiten Generation sich genau aus diesem Grund nicht haben einbürgern lassen. Noch einmal: Welche Staaten sind das zur Hauptsache? Es sind die Niederlande, Luxemburg, Belgien, Finnland, Norwegen, Dänemark, Österreich und Deutschland. Dieser Situation müssen Sie sich auch bewusst sein, wenn Sie jetzt über die verschiedenen Anträge abstimmen.

Ich bitte Sie, der Fassung des Bundesrates bzw. der Minderheit I (Hubmann) zuzustimmen, denn nur damit schaffen Sie die eigentlich von Ihnen geforderten klaren Verhältnisse.