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Engler Stefan · Ständerat · 2019-06-04

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2019-06-04

Wortprotokoll

Ich habe mich gefragt, woher die grosse Wertschätzung der Bibliotheken und damit des Buches, das die Bibliotheken beherbergen, kommt. Sie kommt daher, dass Bibliotheken Menschen aller Generationen, vom Kleinkind bis zu seinen Gross- und Urgrosseltern, niederschwellig Chancen verschaffen, an Kunst, Kultur, Geschichte, Wissenschaft und auch an Unterhaltung teilzunehmen.

Neben den Schulen sind öffentliche Bibliotheken also entscheidende Bildungs- und Dialogorte. Entsprechend müssen wir sie ausstatten, und entsprechend müssen sie in der Lage sein, Freude und Lust an der Kultur, am Wissen, am Lernen, am Lesen zu vermitteln. Dank viel ehrenamtlichem Engagement von ganz vielen Menschen, vor allem von Frauen, in der Bibliotheksarbeit verfügen wir noch über ein recht flächendeckendes Netz von Bibliotheken, auch wenn es auf dem Land ziemlich dünn ist. Darin mag auch der Grund dafür liegen, dass die Bibliotheken, die Gemeinden, die Städte und die Erziehungsdirektorenkonferenz die Ausdehnung der Gebührenpflicht auf die Bibliotheken ablehnen. Es ist vor allem die Sorge um das flächendeckende Bibliotheksnetz in der Schweiz und nicht etwa die fehlende Wertschätzung gegenüber den Autorinnen und Autoren, die sie veranlasst haben, mit ihrer Forderung eine Klärung der Rechtslage zu bewirken.

Mit meinem Einzelantrag möchte ich den Ausnahmetatbestand bei den Bibliotheksabgaben geklärt haben. Diese Klärung hat nicht stattgefunden, weder durch die jetzt vielbeschworene Arbeitsgruppe aus dem Jahr 2012 zum Urheberrecht noch durch die vorberatende Kommission oder durch den Nationalrat. Ich erinnere daran, dass es ein Entscheid der Schiedskommission vom 10. Dezember 2018 war, der diese Problematik überhaupt auf den Tisch gebracht hat; wir sprechen hier also nicht vom geltenden Recht. Mit dem Entscheid der Schiedskommission wurde eine gesetzliche Lücke gefüllt, und es wurde interpretiert, was unter "Entgelten" zu verstehen ist; ich komme darauf noch zu sprechen.

Wenn Bibliotheken also eine Gebühr pro Exemplar verlangen, erzielen sie nutzungsbezogene Einnahmen, auf die ganz zu Recht Urheberrechtsabgaben erhoben werden dürfen. Bibliotheken schulden also für das Vermieten von Werkexemplaren einen Urheberrechtstarif. Weil sie mit ihrer Tätigkeit aber einen wichtigen gesellschaftlichen Vermittlungsauftrag erfüllen, sollen sie - der Präsident der Kommission hat es angesprochen - tariflich begünstigt werden. Die neu vorgeschlagene Regelung in Artikel 60 Absatz 4 wird entsprechend begrüsst, löst aber das aktuelle Problem nicht.

Das aktuelle Problem liegt nämlich in der Frage begründet, ob neu jede Art von Entgelt, wie beispielsweise auch Mitgliederbeiträge oder Zuschüsse der öffentlichen Hand, tariflich belastet werden sollen, wie dies der nichtrechtskräftige Entscheid der Schiedskommission vom 10. Dezember 2018 nahelegt. Es ist also keine Rede davon, dass es immer schon so war. Es würde eine Ausdehnung der Abgabepflichten der Bibliotheken bedeuten, würde man dieser Interpretation des Schiedsgerichtes jetzt einfach folgen. Im Unterschied zu meinem Vorredner meine ich, dass es gerade unsere Aufgabe als Gesetzgeber ist und nicht die Aufgabe des Schiedsgerichtes, zu beurteilen, wie wir die Bibliotheken in Zukunft urheberrechtlich behandeln wollen und wie wir den Konflikt zwischen den Bibliotheken, ihren Benutzerinnen und Benutzern und der Autorenschaft lösen wollen.

Die Bibliotheken zahlen auch weiterhin für die Vermietung von Werkexemplaren die entsprechende Abgabe. Seien wir ehrlich: Die Bibliotheken sind an und für sich die grössten Förderer der Autorinnen und Autoren. Sie schaffen nämlich jährlich für über 120 Millionen Franken Werke an, wovon mindestens 12 Millionen Franken an die Urheberinnen und Urheber fliessen. Die Bibliotheken veranstalten Lesungen, vorwiegend mit Autorinnen und Autoren aus der Schweiz, woraus weitere Einnahmen in der Höhe von rund 3 Millionen Franken bei den Autorinnen und Autoren ankommen. Nicht inbegriffen in diesen Zahlen ist der Werbeeffekt durch die Lesungen und die zusätzlichen Verkäufe. Keine Institution macht also so viel für die Autorinnen und Autoren, für die Urheberinnen und Urheber wie die Bibliotheken. Entsprechend reagieren die Bibliotheken auch kritisch auf den Entscheid der Schiedskommission. Sie möchten verhindern, dass der Entscheid der Schiedskommission für die Zukunft Gesetz werden soll. Unter dem Strich geht es um die Frage, ob die Gemeinden, Städte und Kantone als hauptsächliche Träger und Finanzierer der Bibliotheken mit zusätzlichen Abgaben belastet werden sollen oder nicht.

Nochmals: Der Kompromiss der Arbeitsgruppe stellt uns wie ein Quasigesetzgeber vor vollendete Tatsachen, ob einem dies passt oder nicht - die Frau Bundesrätin hat es angesprochen. Es ist eine Quasigesetzgebung durch eine vom Departement 2012 eingesetzte Arbeitsgruppe zum Urheberrecht. Ich meine, es ist jetzt unsere Aufgabe, den aufgetretenen Konflikt selber zu lösen und es nicht einer richterlichen Rechtsentwicklung zu überlassen, die fragwürdig ist und auch zu willkürlichen Abgrenzungsfragen führt, weil die Bibliotheken in unserem Land ganz unterschiedlich finanziert sind. Mitgliederbeiträge, Beiträge der öffentlichen Hand oder Gönnerbeiträge dienen nicht zwingend der Werknutzung, sondern dazu, überhaupt die Infrastruktur des Service-public-Angebots der Bibliotheken aufrechtzuerhalten. Es geht etwa um Löhne - in einem Bereich, in welchem sehr viele Freiwillige tätig sind -, für die Sie keinen Fuss vor die Tür setzen würden.

Wenn Sie die Gefahr eingehen wollten, dass das Bibliothekswesen in unserem Land schrumpft, dass das Angebot verdünnt wird, die Anschaffung von Werkexemplaren eingeschränkt wird und vielleicht sogar Bibliotheken geschlossen werden, dann würden Sie hier mit der Forderung der Schiedskommission - die, es sei nochmals gesagt, nicht etwa in diesem Agur-Kompromiss ausgehandelt wurde - bestenfalls einen Pyrrhussieg erringen.

Deshalb bitte ich Sie, die Frage im Gesetz zu klären, indem Sie mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d klarstellen, wo eine Vergütungspflicht besteht und wo nicht und dass die Ausleihe von Werkexemplaren durch gemeinnützige Institutionen ohne Erhebung einer Gebühr pro Exemplar abgabebefreit ist.