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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-06-04

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-06-04

Wortprotokoll

Der Motionär verlangt die Einführung eines gesetzlich verbindlichen Mindestabstandes von mindestens zehnmal der Höhe der Windenergieanlage von Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten. Damit solle die Bevölkerung vor Lärm geschützt werden und der Sicherheit und Gesundheit der Anwohnerinnen und Anwohner Rechnung getragen werden.

Ich begrüsse selbstverständlich die Bemühungen des Motionärs, zur Akzeptanz der Windkraftwerke beizutragen. Das haben Sie ja gesagt, das ist eigentlich Ihr Ziel auch mit dieser Motion. Sie möchten dazu beitragen, dass man mit solchen fixen Abständen der Bevölkerung sagen kann, dass ihren Überlegungen oder allenfalls auch ihren Vorbehalten z. B. in Bezug auf Lärmschutz Rechnung getragen wird. Nun ist es einfach so, dass die geltenden Gesetzesgrundlagen diesen Anliegen des Motionärs bereits heute Rechnung tragen. Wir haben eine Lärmschutzverordnung, die eingehalten werden muss; wir haben eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für grosse Windenergieanlagen. Das sind zwei Instrumente, mit denen man die Bevölkerung wirksam vor Lärm schützen kann.

Die Grundlage für die Beurteilung des Abstandes von Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten ist in der Lärmschutzverordnung im Anhang 6, "Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm", verankert. Die Einhaltung der dort festgelegten Grenzwerte wird im Rahmen der obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung durch die kantonalen Lärmschutzfachstellen geprüft. Das wird heute alles gemacht. Die Grenzwerte sind so definiert, dass bei der Einhaltung derselben die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung geschützt ist. Wenn die Lärmschutzgrenzwerte eingehalten werden, dann kann wissenschaftlich keine Wirkung des Lärms von Windenergieanlagen auf die menschliche Gesundheit nachgewiesen werden. Das verhindert nicht, dass sich trotzdem jemand daran stören kann, aber diese Überlegungen sind in wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet.

Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass die Windenergieanlagen in der Schweiz ja zwei Drittel ihres Stroms im Winterhalbjahr produzieren. Die Einführung eines pauschalen Mindestabstands von zehnmal der Höhe der Windenergieanlagen würde die Windenergie, die gerade im Winterhalbjahr von besonders grossem Nutzen ist, zu rund zwei Dritteln reduzieren. Damit würden wir, wie gesagt, die Nutzung für diese wertvolle Winterenergie stark einschränken.

Mir ist bewusst, dass es immer wieder Projekte von Windkraftanlagen gibt, die von der Bevölkerung nicht mitgetragen oder auch von ihr bekämpft werden. Es gibt aber auch viele Projekte von Windkraftanlagen, die von der Bevölkerung mitgetragen und von ihr nicht bekämpft werden. Daher muss man ein wenig aufpassen, dass man nicht nur über die negativen Beispiele spricht. Die machen vielleicht etwas mehr Lärm, aber es gibt durchaus auch die positiven Beispiele. Die Erkenntnisse zeigen, dass letztlich nicht diese Messfragen entscheidend sind, zumal wir ja die gesetzlichen Grundlagen haben; vielmehr ist es häufig eine Frage des Vorgehens. Es ist wichtig, dass man die Bevölkerung einbezieht, dass man die Projekte vorstellt, dass auch die Behörden bereit sind, sich darauf einzulassen, und ein Projekt nicht von Beginn weg abwürgen. Wenn dieser Prozess so eingefädelt werden kann, dass die Bevölkerung nachvollziehen kann, was auf sie zukommt und was die Möglichkeiten sind, und dass Optimierungsmöglichkeiten berücksichtigt werden können, dann besteht durchaus eine Chance, die notwendige Akzeptanz zu erreichen.

Ich möchte noch auf den Hinweis von Nationalrat de Courten eingehen, wonach andere Staaten solche Mindestabstände kennen würden. Das stimmt: Einen solchen gibt es in vier deutschen Bundesländern, in Frankreich und auch in vier [PAGE 835] österreichischen Bundesländern. Aber wir sollten nicht vergessen, dass in diesen Ländern die Gemeinden nicht mitbestimmen können. Die haben dann einfach gar nichts zu sagen.

Ich muss Ihnen sagen, da ist es mir lieber, dass wir nicht fixe Vorgaben machen, die jetzt nebst den bestehenden Instrumenten der Lärmschutzverordnung noch zusätzliche Auflagen erzeugen. Noch einmal: Im gemeinsamen Erarbeiten solcher Konzepte haben wir in der Schweiz eine grosse Tradition. Die Gemeinden haben die gesamten Rekursmöglichkeiten, die diese Mitsprachemöglichkeiten beinhalten - dies im Gegensatz zu anderen Ländern, wo ein Mindestabstand festgelegt wird, zu dem sie nichts mehr zu sagen haben.

In diesem Sinne bitte ich Sie, diese Motion abzulehnen, nicht, weil das Anliegen, die Akzeptanz immer wieder zu hinterfragen, schlecht wäre. Wir sind aber der Meinung, dass wir hier die nötigen Grundlagen haben: Dieses Vorgehen haben wir in der Schweiz immer wieder erfolgreich praktiziert.