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Dittli Josef · Ständerat · 2019-06-04

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2019-06-04

Wortprotokoll

Seit 2016 liegt das revidierte Übereinkommen des Europarates zur Verhinderung von Gewalt an Sportanlässen zur Unterzeichnung und Ratifikation auf. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 3. Juli 2016 unterzeichnet, und der Bundesrat hat es am 27. Juni 2018 zur Genehmigung ans Parlament überwiesen. Der Ständerat ist Zweitrat. Der Nationalrat hat die Vorlage am 4. März 2019 mit 125 zu 56 Stimmen bei 3 Enthaltungen klar angenommen. Ihre Kommission beantragt Ihnen Eintreten und Zustimmung.

Um was geht es? 1985 erarbeitete der Europarat ein Übereinkommen zur Bekämpfung von Gewalt an Sportveranstaltungen, dem sich 1990 auch die Schweiz anschloss. Der Text des Übereinkommens blieb seit 1985 unverändert. In den letzten dreissig Jahren hat sich jedoch die Welt und damit das Fanverhalten, die Infrastruktur und das polizeitaktische und -technische Vorgehen im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen verändert. Einerseits gibt es neue Erscheinungen wie Public Viewing. Andererseits haben sowohl der Europarat als auch die EU zahlreiche Empfehlungen zum Umgang mit Gewalt im Sport erlassen. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, hat das Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2013 entschieden, das Übereinkommen aus dem Jahr 1985 totalzurevidieren. Dieses Übereinkommen trägt den neuen Titel "Übereinkommen des Europarates über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen".

Im Vergleich zum Übereinkommen von 1985 enthält das neue Übereinkommen folgende materielle Anpassungen: Neu ist der präventive Dienstleistungsansatz. Er hat zum Ziel, dass Einzelpersonen und Gruppen, die ein Fussballspiel oder eine andere Sportveranstaltung besuchen, sich innerhalb und ausserhalb des Stadions willkommen, geschätzt und wohlfühlen. Neu werden zum öffentlichen Raum, den es zu schützen gilt, auch der Public-Viewing-Bereich sowie die Reisewege gezählt. Somit ist das Übereinkommen auch an Orten anwendbar, die mit der Sportveranstaltung geografisch nicht verbunden sind.

Als weitere Neuerung sieht das Übereinkommen eine Ausreisebeschränkung aus dem Wohnsitzland gegenüber Personen vor, die sich anlässlich von Fussballveranstaltungen an Ordnungsstörungen oder Gewalttätigkeiten beteiligt haben. Eine solche Ausreisebeschränkung hat die Schweiz mit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit bereits 2007 im nationalen Recht eingeführt.

Im Übereinkommen wird neu die sogenannte nationale Fussballinformationsstelle - National Football Information Point (NFIP) - geschaffen und insbesondere deren Aufgaben geregelt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nimmt über das Fedpol bereits heute die internationale polizeiliche Zusammenarbeit rund um Sportveranstaltungen und somit die Rolle des NFIP Schweiz wahr.

Obwohl es sich im Vergleich zum Übereinkommen von 1985 beim vorliegenden Erlass um einen komplett neuen Text handelt, sind im schweizerischen Recht keine Änderungen nötig. Dies liegt daran, dass in diesem Bereich in der Schweiz in den letzten dreissig Jahren viel getan wurde. Unser Recht wurde ständig weiterentwickelt und entspricht deshalb dem neuesten Stand der national und international gelebten Praxis. Mit dem Beitritt zum Übereinkommen bezeugt die Schweiz in erster Linie, dass sie die Bestrebungen zu einer international einheitlichen Handhabung im Umgang mit risikobehafteten Sportveranstaltungen wie auch den gegenseitigen internationalen Informationsaustausch unterstützt.

In der Vernehmlassung sprach sich die grosse Mehrheit der Teilnehmenden für die Genehmigung aus. Namentlich alle Kantone, die in diesem Bereich hauptsächlich und anhaltend gefordert sind, sprachen sich für den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen aus; dies taten auch alle politischen Parteien, ausser einer. Aufgrund der ansonsten klaren Zustimmung überwies der Bundesrat die Vorlage ohne materielle Änderungen an das Parlament.

Zur Arbeit in der Kommission: Nachdem es in letzter Zeit mehrfach zu gravierenden Ausschreitungen von Hooligans an Fussballspielen gekommen ist, wollte Ihre Kommission zuerst eine Grundsatzdiskussion über das Phänomen von Gewalt an Sportanlässen führen. Insbesondere der Abbruch des Fussballspiels zwischen dem FC Sion und GC und der Abbruch des Spiels zwischen dem FC Luzern und GC liessen aufhorchen. Ihre SiK kam anlässlich der Sitzung vom 1./2.[NB]April zur Auffassung, dass das Gewaltproblem bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen, trotz der unternommenen Anstrengungen nicht gelöst sei und dass daran [PAGE 282] auch das neue Übereinkommen des Europarates nichts ändere. Ihre Kommission wollte deshalb die Thematik vertiefen und führte an der Sitzung vom 23. Mai Anhörungen durch.

Es wurden zunächst die Vorsteherinnen des EJPD und des VBS sowie anschliessend eine Kantonsvertretung aus der KKJPD und der KKPKS angehört. Ihre Kommission wollte sich zuerst ein Gesamtbild über die Problematik machen und erst danach, im Lichte der Erkenntnisse aus den Anhörungen, zum Übereinkommen des Europarates Stellung nehmen sowie über das weitere Vorgehen entscheiden.

Anlässlich der Anhörung wies die Vorsteherin des EJPD, Frau Bundesrätin Keller-Sutter, gleich einleitend darauf hin, dass die Polizeihoheit bei den Kantonen liege und die Bekämpfung von Gewalt an Sportveranstaltungen grundsätzlich Sache der Kantone sei. Das Instrumentarium gegen Gewalt an Sportveranstaltungen müsse nicht zusätzlich erweitert werden, sondern es müssten die bestehenden gesetzlichen Grundlagen konsequenter angewendet werden. Die Kantone könnten die Wirkung in verschiedenen Bereichen verbessern. Dem Bund komme lediglich eine unterstützende Funktion zu. So betreibe er z. B. das Informationssystem Hoogan und in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Lagebild Sportreporting.

Aufgrund der Diskussion zu den Anhörungen kam Ihre Kommission zur Erkenntnis, dass die geltenden gesetzlichen Grundlagen tatsächlich gut genug sind und ein breites Instrumentarium gegen Gewalt an Sportveranstaltungen beinhalten. Da ist insbesondere das im Jahr 2012 von der KKJPD verabschiedete Hooligan-Konkordat zu nennen, welches die neuen Praktiken aus ganz Europa zusammenfasst. So werden darin neben Meldeauflagen auch Rayonverbote, Stadionverbote, Zutrittskontrollen, Kontrollen des Alkoholausschankes, Öffentlichkeitsfahndungen, Personengewahrsam und die Überwälzung der Sicherheitskosten auf die Sportclubs ermöglicht.

Mit Besorgnis stellte die Kommission aber fest, dass die vorhandenen Möglichkeiten weder ausgeschöpft noch mit der nötigen Konsequenz angewendet werden. Ihre SiK zeigte sich deshalb nicht zufrieden mit den Kantonen, aber auch nicht mit den Clubs und Sportverbänden. Die SiK erwartet mit Nachdruck insbesondere von den Kantonen, dass sie dem Problem endlich die nötige Priorität beimessen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die seit Jahren vorhandenen Möglichkeiten des aktuell bestehenden Rechts ausschöpfen und anwenden.

Dass einige Unruhestifter die Sicherheit an Sportveranstaltungen derart gefährden und dabei enorm hohe Polizeikosten verursachen, hält die Kommission für unhaltbar. Da sich die Situation in den letzten Jahren trotz dem Konkordat kaum geändert hat und die Kantone, Vereine und Verbände aus Sicht der Kommission oft zögerlich und zurückhaltend agieren, will die SiK am Thema dranbleiben. Sie hat deshalb einstimmig das Postulat 19.3533, "Bekämpfung des Hooliganismus", verabschiedet. Das Postulat soll den Bundesrat beauftragen, zu prüfen, wie die Kantone, die Verbände und die Vereine zur Bekämpfung des Hooliganismus in die Pflicht genommen werden können. Zudem soll geprüft werden, in welcher Form die Bekämpfung des Hooliganismus und ähnlicher Phänomene generell und insbesondere im Rahmen des Hooligan-Konkordats durch den Bund koordiniert, unterstützt und gefördert werden kann. Nicht zuletzt soll der geforderte Bericht Aufschluss darüber geben, wie die Umsetzung des Konkordats zu kontrollieren ist. Über das eingereichte Postulat wird aber nicht heute, sondern voraussichtlich anlässlich der Herbstsession diskutiert und entschieden.

Nachdem sich die Kommission also ein umfassendes Gesamtbild über die Problematik gemacht hatte, wandte sie sich wieder der eigentlichen Vorlage zu, dem Geschäft 18.059, das wir traktandiert haben. Ein Antrag auf Sistierung wurde mit 12 zu 1 Stimmen abgelehnt. Die Kommission stellte fest, dass es beim Übereinkommen nicht darum geht, wie in der Schweiz die Kantone das Strafrecht und das Hooligan-Konkordat umsetzen, nein, es geht vielmehr darum, ein Übereinkommen zu aktualisieren, dem die Schweiz schon 1990 beigetreten ist. Es betrifft insbesondere die internationale Dimension, die Zusammenarbeit zwischen den Europaratsstaaten und der Schweiz im Informationsaustausch. Das ist auch im Hinblick auf die Euro 2020, die in mehreren Ländern durchgeführt wird, sehr wichtig.

Für die Kommission ist es erfreulich, dass für die Schweiz kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Das bedeutet einfach, dass dieses Übereinkommen in der Schweiz ohne gesetzliche Änderungen umgesetzt werden kann bzw. dass die Schweiz die gesetzlichen Auflagen bereits erfüllt.

Die Kommission nahm zudem zur Kenntnis, dass auch die Kantone auf das revidierte Übereinkommen angewiesen sind. Dank der Intensivierung und Harmonisierung der internationalen Zusammenarbeit stellt das Übereinkommen des Europarates nach Ansicht der Kommission einen wichtigen Teil der Bemühungen dar. Die Ratifizierung der Vorlage macht Sinn.

Mit 12 zu 1 Stimmen beantragt Ihnen Ihre SiK Eintreten und Zustimmung zur Vorlage des Bundesrates.