Noser Ruedi · Ständerat · 2019-06-05
Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2019-06-05
Wortprotokoll
Bitte gestatten Sie mir, noch kurz auf das Votum von Kollege Minder zurückzukommen, das er vorhin gehalten hat. Herr Minder hat zu Recht festgehalten, dass wir ja 2015 schon etwas beim Inhaberrecht verändert haben und dass es - da hat er meine volle Zustimmung - jetzt absolut störend ist, jetzt wieder Änderungen zu machen. Es ist richtig, dass es für die Firmen, die diese Änderungen vollzogen haben, störend ist, wenn man jetzt mit schärferen Änderungen kommt. Da bin ich vollkommen bei Ihnen, Herr Minder. Aber ich glaube, wir müssen auch Folgendes verstehen - das ist die Verantwortung des Parlamentes -: Wir wussten damals schon, dass das nicht mit den Empfehlungen des Global Forum kompatibel ist; wir haben es einfach versucht. Vielleicht ist es eben geschickter, von Anfang an eine Lösung zu bringen, die Bestand hat, als eine zu bringen, die keinen Bestand hat.
Ein weiterer Punkt: In seinem Eintretensvotum hat der Kommissionspräsident gesagt, man solle die Differenzen bestehen lassen, die es gibt. Hier ist es aber wieder ein Fall, in dem Sie zwischen dem Antrag der Mehrheit und dem Antrag der Minderheit entscheiden können; es gibt sowieso eine Differenz zum Nationalrat. Das heisst, der Nationalrat kann das nochmals diskutieren, wenn Sie der Mehrheit folgen, und der Nationalrat kann das auch nochmals diskutieren, wenn Sie der Minderheit folgen. Bloss gibt es hier keine neuen Erkenntnisse aus dem Meeting, das nach der Kommissionssitzung stattgefunden hat. Das heisst also: Die Kommission wusste, dass der Antrag der Mehrheit nicht Global-Forum-kompatibel ist und dass der Antrag der Minderheit Global-Forum-kompatibel ist.
Zusätzlich möchte ich hier noch sagen, dass die Minderheit Noser auch die Problematik aufnimmt, die der Bundesrat meiner Ansicht nach etwas zu restriktiv geregelt hat, indem die Aktien nach fünf Jahren für nichtig erklärt werden können, ohne dass es eine Entschädigungspflicht gibt. Auch die Minderheit möchte also, dass es eine Entschädigungspflicht gibt.
Jetzt im Detail: "Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nach Artikel 8 nicht beantragt haben, werden von Gesetzes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte, und die Einlagen fallen an die Gesellschaft. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt." Also diese Regelung in Absatz 1 ist dann für die Gesellschaft sehr klar.
Absatz 2 gemäss Antrag der Minderheit sagt: "Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Nichtigwerdens der Aktien innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Die Entschädigung entspricht dem wirklichen Wert der Aktien zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung nach Artikel 5. Ist der wirkliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs tiefer als zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung, so schuldet die Gesellschaft diesen tieferen Wert. Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft nicht über das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt." Ich glaube, es ist wichtig, hier zu verstehen, was eigentlich "ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind" heisst. Denn - und das möchte ich auch noch betonen - Aktien können nicht einfach fünfzehn Jahre unentdeckt in einem Schrank liegen. Sie sind ein Vermögenswert. Sie müssen in einem Wertschriftenregister aufgeführt sein. Sie müssen jährlich versteuert werden und so weiter und so fort. "Ohne eigenes Verschulden" bedeutet also eine sehr hohe Anforderung, die man erfüllen muss. Vermutlich wird es vielen Aktionären schwerfallen, zu belegen, dass kein eigenes Verschulden vorliegt.
Wenn Sie nun die beiden Varianten bewerten - also diejenige der Mehrheit und diejenige der Minderheit -, muss erstens in Bezug auf den Antrag der Mehrheit Folgendes festgehalten werden: Nach Artikel 659 OR darf der Nennwert eigener Aktien 10 Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigen. Über 10 Prozent hinaus erworbene eigene Aktien müssen innert zweier Jahre veräussert oder durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden. Erwirbt eine Gesellschaft durch das Nichtigwerden von Inhaberaktien eigene Aktien, die 10 Prozent des Aktienkapitals übersteigen, und behält sie diese gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen gemäss Fassung der Mehrheit der WAK-SR während zehn Jahren, so verstösst sie während einer langen Zeit gegen das Aktienrecht. Einen solchen Normenwiderspruch dürfen wir hier eigentlich nicht beschliessen.
Ein Wiedererlangen der Aktionärseigenschaft nach verpasster Frist ist nur im Fall von Österreich einmal gutgeheissen[NB]worden. Der Fall Österreich ist aber mit der Schweiz[NB]nicht[NB]vergleichbar, weil es dort nur um 1400 Gesellschaften mit Inhaberaktien geht. Der Kommissionspräsident hat dies schon erwähnt. Die Schweiz ihrerseits hat über 55[NB]000 Gesellschaften mit Inhaberaktien - auch diese Zahl wurde schon erwähnt -, und deshalb ist die Bedeutung der Inhaberaktie in der Schweiz viel, viel grösser. Zudem - und das müsste man korrekterweise hier auch sagen - hatte Österreich die Inhaberaktie bereits per 1. Januar 2014 abgeschafft, eben signifikant früher als wir. Gleichzeitig wurden Sanktionen eingeführt: Wird das Aktionärsregister nicht korrekt geführt, kann die Geschäftsleitung auch wiederholt gebüsst werden. Weiter können Inhaberaktionäre weder ihre Partizipationsrechte ausüben, noch erhalten sie Dividenden für die vergangenen Steuerjahre, solange sie sich nicht melden. Sie können die Dividenden auch nicht zurückfordern.
Positiv ins Gewicht fiel in Österreich im Übrigen eine vom Justizministerium 2014 durchgeführte Kontrolle, gemäss welcher 99 Prozent der Gesellschaften in der Lage waren, sämtliche Aktionäre zu identifizieren. Auch das haben wir nicht. Wir haben in der Schweiz, obwohl wir im Jahr 2015 Register eingeführt haben, in keiner Art und Weise eine Kontrolle über diese Register. Darum war es klar, dass das Prüfungsteam des Global Forum den Mehrheitsantrag nicht unterstützen kann.
Man kann aber auch noch weitere Überlegungen anstellen, warum der Mehrheitsantrag vermutlich eine buchhalterisch nutzlose Übung ist. Werden die Aktien vom Gericht für nichtig erklärt und durch eigene Aktien ersetzt und müssen die anschliessend schuldlos nicht gemeldeten Aktien herausgegeben werden, heisst das nichts anderes, als dass eine Nichtigerklärung für die Gesellschaft nur dann Sinn macht, wenn sie durch den Schritt sämtliche Inhaberaktionäre identifizieren bzw. nichtidentifizierte ausschliessen und anschliessend über die eigenen Aktien verfügen kann, wie das der bundesrätliche Entwurf vorgesehen hat. [PAGE 307]
Die Fassung der WAK-SR sieht im Übrigen keine Sanktionen für den Fall vor, dass eine Gesellschaft die Aktien nicht gerichtlich vernichten lässt. Daher würde die Norm aller Wahrscheinlichkeit nach toter Buchstabe bleiben, solange die Gesellschaft keinen Nutzen aus der Nichtigkeitserklärung zieht - was eben nicht der Fall ist, wenn sie die eigenen Aktien zehn Jahre behalten muss. Die Gesellschaft müsste den gesamten Bestand an nichtigen Aktien während der ganzen zehn Jahre erhalten, da sie nicht weiss, ob die nichtgemeldeten Aktionäre schuldig oder schuldlos sind. Dies ist ausserordentlich gesellschaftsunfreundlich und unverhältnismässig, insbesondere deshalb, weil es praktisch nur schuldhafte nichtgemeldete Aktionäre geben wird. Das habe ich eingangs schon erwähnt.
Angesichts dessen, was der Kommissionspräsident gesagt hat, nämlich, dass wir eine Differenz schaffen müssen, bin ich klar der Ansicht, dass der Antrag der Minderheit erstens für die Diskussion in der nationalrätlichen Kommission die bessere Differenz ist, dass die Minderheit zweitens die Firmenrechte, die Aktionärsrechte und die Anforderungen des Global Forum am besten schützt und dass ihr Antrag in diesem Trilemma im Prinzip der beste Kompromiss ist.
Darum bitte ich Sie, hier dem Minderheitsantrag zuzustimmen.