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preparatory:AB 245697

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-06-05

Wortprotokoll

Bei Artikel 8 geht es um die Regelung innerhalb dieser Fünfjahresfrist nach der Umwandlung; Artikel 9, den Herr Minder ebenfalls anspricht, betrifft die Regelung nach diesen fünf Jahren. Unserer Meinung nach ist dieses Verhältnis entsprechend zu regeln. Damit würde ich Ihnen vorschlagen, den Antrag Minder generell abzulehnen, weil es eher Rechtsunsicherheit schafft, wenn Sie das nicht regeln.

Hier, in Artikel 8, geht es darum, wie das in dieser Übergangsfrist von fünf Jahren geregelt werden soll. Hier sind alle Betroffenen zu berücksichtigen, einerseits der Inhaber einer Aktie und andererseits die Gesellschaft, die diese Aktien einmal herausgegeben hat. In dieser Übergangsfrist kann ja auch sehr viel Spekulation auf höhere Kurse und auf Rechtsunsicherheit geschehen, wenn die Frist nicht wahrgenommen wird und man später kommt. Gerade in der Übergangsfrist von fünf Jahren, in der sich ja doch einiges bewegen kann, ist aus unserer Sicht für beide entsprechende Rechtssicherheit zu schaffen, sowohl für den Aktionär, also für den Inhaber eines Papiers, wie auch für die betreffende Firma. Mit dem Entwurf des Bundesrates schaffen wir für die Übergangsfrist diese Rechtssicherheit, die damit auch Klarheit schafft.

Der Antrag der Mehrheit schafft für die Firma allenfalls eben doch Unsicherheiten, und wir haben ja für beide zu schauen, für die Unternehmung und für den Aktionär. Das Verfahren des Bundesrates gibt sowohl dem Inhaber als auch der Aktiengesellschaft entsprechend mehr Rechtssicherheit. Es mag auf den ersten Blick vielleicht etwas komplizierter erscheinen. Aber in einer Übergangsfrist, das heisst in einem Zeitraum, in dem die Umwandlung nicht vorgenommen wurde, sondern in dem man noch einmal fünf Jahre Zeit hat, sollte diese Rechtssicherheit für die Firma und für den Aktionär geschaffen werden. Das machen wir mit dieser Übergangsregelung.

Die Inhaberaktien sind auch nicht ganz mit den Banknoten vergleichbar, die Herr Minder angesprochen hat. Eine Banknote ist 100 Franken oder 1000 Franken wert. Eine Aktie kann heute 100 und morgen 1000 Franken wert sein oder heute 1000 und morgen 100, je nachdem, weil der Wert volatil ist und sich nach dem inneren Wert der Firma richtet. Also können wir das nicht mit der Banknote vergleichen, die zwar auch ein Inhaberpapier ist; aber hier garantiert der Staat den immer gleichen Wert, und bei einer Aktie sind für den inneren Wert die Entscheide der Unternehmensführung, des Verwaltungsrates massgeblich. Daher ist für diese Übergangsregelung die Lösung, die der Bundesrat vorschlägt, die richtige, weil sie mit einem Gericht für beide Parteien die notwendige Rechtssicherheit schafft.

Ich bitte Sie also, dem Bundesrat zu folgen. Es ist auch ein Artikel, der nicht neu ist, sondern den wir in der Kommission ausführlich behandelt haben. Daher ist die Minderheit auch auf der Fahne. Es ist also nicht ein neues Problem, sondern es wurde in der Kommission diskutiert. Die Haltung der Minderheit und des Bundesrates wird auch durch das Global Forum bestätigt. Man kann das hier nicht anders lösen, ohne sich entsprechende Probleme einzuhandeln.