Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2000-03-15
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2000-03-15
Wortprotokoll
Zunächst zum Antrag Decurtins: Im Falle von beanspruchtem öffentlichen Grundeigentum sollte die Erhebung insbesondere von zusätzlichen fiskalischen oder parafiskalischen Abgaben vermieden werden. Bei der Beanspruchung privaten Grundeigentums sollte das Entgelt für die Durchleitung - das ist eine Dienstleistung - auf das Minimum beschränkt werden.
Diesen Rechtsanspruch haben die Betroffenen heute schon. Im Notfall könnten sie das mit einem Verfahren betreffend materielle Enteignung geltend machen. Aber in aller Regel geschieht dies durch ein Servitut, und Gegenstand des Servitutes ist ein Vertrag, in welchem die Entschädigung festgelegt wird. Die Entschädigung richtet sich danach, in welchem Ausmass das Grundstück durch die Durchleitung entwertet wird. Das ist dasselbe Prinzip, das auch für Flugplätze, Bahnanlagen und Nationalstrassen gilt.
Beim Antrag Decurtins wird vorgeschlagen, dass gewissermassen eine Partizipation an der Durchleitung durch den Grundeigentümer stattfinden könnte; das wäre disproportional. Mit welchem Recht soll das hier eingeführt werden, nicht aber bei anderen Anlagen wie Nationalstrassen, Bahnanlagen oder Flugplätzen?
Ich beantrage Ihnen, diesen Antrag abzulehnen. Der Bundesrat hat im Übrigen speziell dazu Stellung genommen und einen parlamentarischen Vorstoss entsprechend beantwortet.
Zum Antrag Leutenegger Oberholzer: Frau Leutenegger hat eine diesbezügliche Frage gestellt. Es ist so, dass sowohl die Kosten- als auch die Gewinnorientierung ausschlaggebend sind. Die oberste Limite ist einfach die, dass keine Monopolrente erwirkt werden kann, aber ein angemessener Gewinn. Materiell - das kann ich sagen - besteht kein Unterschied zwischen dem Antrag der Mehrheit und dem Antrag Leutenegger Oberholzer, aber der Antrag der Mehrheit ist immerhin etwas detaillierter.
Zum Antrag der Minderheit Rechsteiner Rudolf. Herr Rechsteiner hat auf Deutschland Bezug genommen; es ist aber zu erwähnen, dass dort ein anderes Modell gilt. Es bezahlt dort auch derjenige, der Strom einspeist, nicht nur derjenige, der ihn bezieht. Bei uns bezahlt nur derjenige, der Strom bezieht. Mit dem Anliegen, die erneuerbaren Energien nicht zu benachteiligen, sind wir ohne weiteres einverstanden. Aber das darf nicht dazu führen, dass die nicht erneuerbare Energie gegenüber der erneuerbaren benachteiligt wird. Damit könnten wir nicht einverstanden sein, falls das der Inhalt des Antrages wäre. Ein Leistungspreis, der die erneuerbaren Energien überproportional belasten würde, wäre ebenfalls als diskriminierend zu betrachten und widerspräche dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 5 Absatz 1.
Jahresleistungspreise oder sonstige Leistungspreise dürfen die erneuerbaren Energien nicht stärker belasten als die nicht erneuerbaren Energien. Artikel 5 gibt dafür bereits eine Garantie, und deshalb sind meines Erachtens weitere Vorkehrungen nicht notwendig. Die Schiedskommission, die das zu beurteilen hat, wird sich daran halten müssen. Meines Erachtens kann man auf den Minderheitsantrag Rechsteiner Rudolf verzichten.
Was den Antrag Eberhard angeht - und das muss im Anschluss an das zum Minderheitsantrag Rechsteiner Rudolf Gesagte auch noch erwähnt werden -, so würde eine gebührenfreie Durchleitung für Strom aus erneuerbaren Energien dem Verursacherprinzip zuwiderlaufen und wäre ihrerseits wieder diskriminierend, weil die anderen Energien diese Gebührenfreiheit für sich nicht in Anspruch nehmen könnten; deshalb muss auch der Antrag Eberhard abgelehnt werden.
Zum Antrag Schmid Odilo wurde vorher schon zu Recht mehrmals gesagt, dass die Formulierung "entsprechend den erbrachten Leistungen", wie sie für Absatz 5 vorgeschlagen wird, unklar ist. Bei der Einspeisung auf tieferen Spannungsebenen sind gemäss Artikel 6 Absatz 1 Kosteneinsparungen in den Netzen mit höherer Spannung grundsätzlich schon berücksichtigt. Die dazu erforderlichen Details sollten auf Verordnungsstufe und nicht im Gesetz festgelegt werden.
Was Absatz 6 betrifft, so sind beanspruchte Netzsystemdienstleistungen auch bei industriellen Eigenproduzenten gemäss Absatz 1 bereits in Rechnung gestellt; daher ist dieser Antrag ebenfalls überflüssig.
Zum Antrag Schneider: Wir könnten damit einverstanden sein, wenn die Frist drei Jahre betragen würde; aber fünf [PAGE 275] Jahre sind zu lang. Wir schlagen Ihnen ja z. B. vor, dass die Schweizerische Netzgesellschaft gemäss Artikel 26 innert dreier Jahre gegründet werden muss; deshalb können wir hier nicht eine Frist von fünf Jahren festlegen. Entweder ändern Sie Ihren Antrag noch entsprechend ab; sonst muss ich Ihnen empfehlen, den Antrag abzulehnen.