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Wasserfallen Kurt · Nationalrat · 2002-09-16

Wasserfallen Kurt · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-16

Wortprotokoll

Mein Antrag ist dreiteilig. Es geht hier um die erleichterte Einbürgerung der zweiten Generation. Absatz 1 Einleitung und Absatz 1 Buchstabe c, die ich Ihnen vorschlage, zielen in die gleiche Richtung. Es ist richtig, dass bei der Einbürgerung der zweiten Generation Erleichterungen gemacht werden sollen, aber - das ist der Gegenpunkt oder das Gegengeschäft - es sollte deswegen von einem dauernden Aufenthaltsrecht als Grundlage ausgegangen werden. Die Aufenthaltsbewilligung ist das eben nicht; dieses Wort muss deshalb gestrichen werden. Das steht selbstverständlich im Gegensatz zu Artikel 15. Dort geht es aber um die ordentliche Einbürgerung, und deshalb habe ich dort keinen Antrag gestellt. Was ist die Aufenthaltsbewilligung, die ich hier streichen will? Darunter fallen die Aufenthaltsbewilligung B für die Jahresaufenthalter, die Bewilligung L für EU- und Efta-Bürger, die damit ein Jahr in der Schweiz arbeiten können, sowie die "Grenzgängerbewilligung" G für EU- und Efta-Bürger.

Was die Streichung des Wortes "Aufenthaltsbewilligung" in Buchstabe c betrifft, muss zudem auf die Missbrauchsgefahr aufmerksam gemacht werden. Wenn ein Kind einmal Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist, haben die Eltern automatisch einen Aufenthaltstitel. Das heisst, sie können nicht mehr weggewiesen oder ausgewiesen werden, solange das Kind minderjährig ist.

Ich bitte Sie, diesen beiden Anträgen zuzustimmen.

Ich komme zu meinem Antrag zu Absatz 1bis. Die Formulierung im Gesetz ist meines Erachtens nicht eindeutig und kann von findigen Anwälten so ausgelegt werden, dass es einzeln zu erfüllende Kriterien seien. Der Gesetzestext kann also kumulativ oder alternativ verstanden werden. Selbstverständlich gehe ich davon aus, dass er kumulativ verstanden wird, also alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen. Darum bin ich auch hier für eine klare Gesetzgebung und schlage Ihnen vor, zu sagen, dass die Buchstaben a bis d eben kumulativ erfüllt sein müssen.

Ich komme zum letzten Antrag, er betrifft Absatz 4. Dort steht die Formulierung "oder vorher gewohnt hat". Der Bewerber oder die Bewerberin muss meines Erachtens eine Affinität und einen Bezug zu der Gemeinde und dem Kanton haben, wo er oder sie sich einbürgern lassen will; er oder sie muss sich also einleben vor einer Einbürgerung. Hier besteht eine wirklich grosse Missbrauchsgefahr.

Ich komme zur ersten Missbrauchsgefahr: Ein zufälliger vor Jahren und irgendwo während zweier Jahre innegehabter Wohnsitz darf das Recht auf ein Einbürgerungsverfahren nicht begründen, weil in diesem Fall eine andere Gemeinde über die Erteilung des Stimm- und Wahlrechtes, auch des passiven, entscheidet beziehungsweise dazu Antrag stellen kann.

Ein zweiter möglicher Missbrauch ist, dass die Person eventuell sogar das Stimm- und Wahlrecht eines anderen Kantons erhält, wodurch die Kantonshoheit verletzt ist. Beides ist eine Einmischung in die innere Autonomie der Gemeinden und der Kantone.

Eine dritte Möglichkeit der Willkür ist die Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die das 24. Altersjahr bereits überschritten haben, denn diese hätten diese Möglichkeit nicht.

Eine vierte Missbrauchsmöglichkeit schliesslich wäre, wenn sich Gemeinden bereit erklären würden, Personen bei sich einzubürgern, die in andern Gemeinden abgelehnt wurden. Dies war beispielsweise bei Personen aus Emmen der Fall. Es boten sich die Städte Genf und Bern an, diese Leute einzubürgern, weil sie in Emmen abgewiesen wurden. Oder Bewerberinnen und Bewerber sitzen ihre zwei Jahre in irgendeiner Gemeinde ab. Dort wollten sie wohnen, aber weil dort die Einbürgerung schwierig ist, gehen sie dann einfach vorübergehend in eine andere Gemeinde und lassen sich dort einbürgern und kehren dann wieder zurück. Dort fehlt einfach die Verbundenheit zur Gemeinde, und es ist ganz klar eine Einmischung in die innere Autonomie der Gemeinden und Kantone.

Darum bitte ich Sie auch hier, meinem Antrag auch zuzustimmen.