Imark Christian · Nationalrat · 2019-06-05
Imark Christian · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-05
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative 15.486 mit dem Titel "Feldschiessen und historische Schiessen auch nach 2020 ermöglichen" wurde am 24. September 2015 von Nationalrat Adrian Amstutz eingereicht. Sie verlangt, das Umweltschutzgesetz so zu ändern, dass der Bund Sanierungen von Altlasten weiterhin unterstützt, auch wenn nach dem 31. Dezember 2020 noch in den Boden geschossen wird; dies, sofern es sich um Orte handelt, an denen jährlich höchstens ein Schiessanlass stattfindet.
Die UREK-NR gab der parlamentarischen Initiative am 7. November 2016 Folge. Die ständerätliche Schwesterkommission UREK-SR stimmte diesem Beschluss am 19. Januar 2017 zu. Später, am 28. August 2017, wollte die UREK-NR diese Initiative abschreiben. Aber der Nationalrat stimmte am 15.[NB]Dezember 2017 gegen eine Abschreibung und verlangte die Umsetzung der Initiative.
Schiessanlagen gelten als belastete Standorte im Sinne von Artikel 2 der Altlastenverordnung und sind somit sanierungsbedürftig, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Konkret heisst das, dass die Kantone dafür verantwortlich sind, die Sanierung anzuordnen, wenn der Standort in der Landwirtschaftszone liegt und eine bestimmte Schadstoffkonzentration überschritten wird oder wenn das Risiko einer Gewässerverunreinigung besteht. Der Bund kann sich über Mittel aus einem Fonds, der durch die Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien im In- und Ausland geäufnet wird, dem Vasa-Fonds, an den Sanierungen von Böden rund um Schiessanlagen beteiligen. Die Voraussetzung für den Erhalt von Bundesmitteln ist, dass nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr auf den Standort gelangen. Das heisst, dass eben nicht mehr in den Boden geschossen wird.
Gemäss vorliegendem Entwurf soll in Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2 und Buchstabe cbis eine Ausnahme [PAGE 857] für Kugelfänge eingeführt werden, die für höchstens einen Schiessanlass pro Jahr verwendet werden. So sollen für die Sanierung solcher Kugelfänge Vasa-Beiträge entrichtet werden können, auch wenn noch Abfälle auf den Standort gelangen, d. h., auch wenn nach dem 31. Dezember 2020 direkt in den Boden geschossen wird.
Diesen Entwurf hat die UREK-NR an ihren Sitzungen vom 10.[NB]April und 19. Juni 2018 erarbeitet und anschliessend in die Vernehmlassung geschickt. Das Ergebnis der Vernehmlassung war, dass zwei Bundesparteien und dreizehn Kantone auf die Vorlage nicht eintreten wollten. Darunter waren allerdings die meisten Kantone solche, welche entweder von solchen Schiessveranstaltungen nicht direkt betroffen sind oder die nur an Standorten mit bereits installierten Kugelfängen schiessen. Sieben Kantone, eine Regierungskonferenz, drei Bundesparteien, eine Kantonalpartei, zwei Verbände und 25 übrige Teilnehmer wollten eintreten und unterstützen die Vernehmlassungsvorlage der Kommissionsmehrheit. Vier Kantone haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der Bundesrat betrachtet traditionelle Schiessanlässe als Kulturerbe und zeigt Verständnis für das Anliegen der Kommission und der Veranstalter, höchstens einmal jährlich stattfindende Anlässe bei der Umsetzung zweckmässiger Schutzmassnahmen zu unterstützen. Er ist zudem der Ansicht, dass die Subvention, sollte das Parlament dem Anliegen der Kommission folgen, über Artikel 62 des Militärgesetzes erfolgen könne. Dies wiederum gab in der UREK-NR zu Diskussionen Anlass, ob das Geschäft sistiert werden soll, verbunden mit einer Anfrage an den Bundesrat, eine Verordnungsänderung im Rahmen des Militärgesetzes zu machen. Hier obsiegte allerdings die Mehrheitsmeinung, dass der Bundesrat dies bereits hätte einleiten können, wenn er es wirklich gewollt hätte. Für die Kommission war darum klar, dass der parlamentarische Prozess zu Ende geführt werden muss und eine entsprechende Ergänzung im Umweltschutzgesetz vorgenommen werden soll.
Mit 18 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen beantragt Ihnen die UREK-NR darum Eintreten auf diese Vorlage.