Humbel Ruth · Nationalrat · 2019-06-05
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2019-06-05
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion vom 29. November 2017 verlangt, die Bestimmungen der Artikel 66a und folgende des Strafgesetzbuches insofern zu ergänzen, als diese Bestimmungen zur Landesverweisung auch bei Bürgern eines [PAGE 869] Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Anwendung kommen und wir nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie den dazugehörigen Protokollen vorgehen müssen.
Zur Begründung der Initiative verweisen die Initianten auf ein Urteil des Zürcher Obergerichtes vom 22. August 2017, wonach ein deutscher Staatsbürger, der wegen verschiedenen Delikten gestützt auf Artikel 66a des Strafgesetzbuches des Landes zu verweisen wäre, nicht des Landes verwiesen worden ist, weil das Personenfreizügigkeitsabkommen dies unter den konkreten Umständen nicht zulässt, weil konkret eben keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorgelegen hat. Das Bundesgericht als rechtsanwendende Instanz sei mittels einer klaren gesetzlichen Grundlage zu verpflichten, die vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze anzuwenden, gerade auch, wenn es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, einem neueren Gesetz den Vorrang gegenüber einem älteren Staatsvertrag einzuräumen.
Die Kommissionsminderheit teilt diese Argumentation und möchte mit der Anpassung des Strafgesetzbuches klare Vorgaben für die Schweizer Gerichte schaffen, bei welchen Vergehen EU-Bürgerinnen und -Bürger des Landes zu verweisen sind. Von den Vorrednern haben Sie die detaillierte Argumentation zur Initiative gehört.
Die Kommissionsmehrheit sieht indes keine Notwendigkeit, das Strafgesetzbuch bereits wieder anzupassen. Die Frage der Anwendung der Bestimmungen zur Landesverweisung auf EU-Bürgerinnen und -Bürger wurde bei der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative intensiv diskutiert. Der Gesetzgeber wählte dabei bewusst eine Formulierung, nach welcher die Gerichte in der Einzelfallprüfung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen. Die Stimmbevölkerung hat sowohl die Durchsetzungs-Initiative wie auch die Selbstbestimmungs-Initiative abgelehnt. Damit hat die Stimmbevölkerung den Rechtsgrundsatz der Verhältnismässigkeit bestätigt und den Gerichten weiterhin einen Ermessensspielraum in der Urteilsfindung gelassen. Die geltenden Gesetzesbestimmungen sind erst seit 2016 in Kraft. In der Praxis muss sich daher erst eine bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickeln.
In der Staatspolitischen Kommission haben wir diese parlamentarische Initiative zusammen mit der Motion Müller Philipp 18.3408, "Konsequenter Vollzug von Landesverweisungen", beraten. Diese Motion wurde in der Frühjahrssession vom Nationalrat mit 126 zu 54 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.
In der Kommission liessen wir uns über den aktuellen Stand des Ausbaus der technischen Voraussetzungen für die statistische Erfassung der Landesverweisungen informieren. Die Datenbank des Strafregisters Vostra musste angepasst werden, damit alle Fälle erfasst werden können. Seit dem 1. Januar dieses Jahres ist dies der Fall, und für das Jahr 2019 wird sich ein vollständiges Bild zeigen.
Bundesrätin Keller-Sutter hat bei der Behandlung der Motion Müller Philipp in der Frühjahrssession dargelegt, dass 2017 trotz Freizügigkeitsabkommen gegen 288 EU-Bürger eine obligatorische Landesverweisung angeordnet worden ist. Inzwischen liegen auch erste Entscheide des Bundesgerichtes vor, welche zeigen, dass das Freizügigkeitsabkommen keinen absoluten Hinderungsgrund für eine Landesverweisung darstellt.
Im Zürcher Fall, der dieser parlamentarischen Initiative zugrunde liegt, ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass der Täter dem Freizügigkeitsabkommen nicht unterliegt. Es hat das Obergericht des Kantons Zürich angewiesen, nochmals zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Landesverweisung vorliegen.
In einem zweiten Fall ist das Bundesgericht aufgrund einer Beschwerde der betroffenen Person zum Schluss gekommen, dass die angeordnete Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. Es hat dabei die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes festgelegten Schranken für Ausweisungen relativiert. Das Bundesgericht nutzt folglich den gesetzlichen Ermessensspielraum. Die in der parlamentarischen Initiative geäusserte Befürchtung, wonach das Freizügigkeitsabkommen die Landesverweisung von EU-Bürgern verunmögliche, trifft aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes folglich nicht zu.
Die Kommissionsmehrheit sieht daher keinen Handlungsbedarf, und die Mehrheit der SPK beantragt, bei 15 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.