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Rutz Gregor · Nationalrat · 2019-06-05

Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-05

Wortprotokoll

Bei diesem Vorstoss geht es um verschiedene Probleme. Blenden wir zurück: Wir hatten eine grosse, umfangreiche Diskussion über den neuen Artikel 121 Absätze 3 bis 6 der Bundesverfassung. Dabei geht es um die sogenannte Ausschaffungs-Initiative, also um die Ausschaffung ausländischer Kriminaltäter. Wir haben diese Regelung nach Annahme der Volksinitiative lange beraten, auch hier im Rat, und wir haben eine ganz differenzierte Ausführungsgesetzgebung beschlossen.

Sinn der Initiative und auch Ratio Legis der Ausführungsbestimmungen waren, dass ausländische Straftäter, die wegen Delikten von einer gewissen Schwere verurteilt worden sind, eine Landesverweisung erhalten, also ihre Aufenthaltsrechte in der Schweiz verwirkt haben. Ziel der Initiative war es insbesondere, die damals sehr unterschiedliche Praxis der Kantone auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen und eine einheitliche Praxis in der gesamten Schweiz zu gewährleisten. Damit wollte man auch Rechtssicherheit gewährleisten und eben auch möglichst wenige Ausnahmen haben. Als Ausnahmen sind nur Fälle vorgesehen, die zwingendem Völkerrecht widersprechen, bzw. Täter, die aufgrund von Bestimmungen des zwingenden Völkerrechts nicht ausgeschafft werden können. Das ist die Ausgangslage.

Nun sehen wir uns damit konfrontiert, dass die Umsetzung auf weiten Strecken nicht gut klappt. Wir haben die Statistik noch in Erinnerung, die uns letzten Sommer aus dem EJPD erreichte. Sie zeigte, dass die Härtefälle eben nicht nur 2 bis 3 Prozent umfassen, wie wir das eigentlich einmal gedacht haben und wie es von Ihrer Seite immer wieder gesagt worden ist, sondern dass in 20 bis 30 Prozent der Fälle keine Landesverweisung erfolgt.

Besonders störend sind Gerichtsurteile wie dasjenige, das zum Beispiel das Zürcher Obergericht gefällt hat, in dem gesagt wird, dass eine Landesverweisung aufgrund des Freizügigkeitsabkommens nicht möglich sei. Das ist definitiv gar nicht mehr im Sinn der Initiative, und das entspricht auch nicht dem, was wir in der Debatte über das Verhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht miteinander diskutiert haben. Es wurde immer wieder gesagt, dass man das fallbezogen anschauen müsse, dass die Schubert-Praxis etwas sei, was durchaus aktuell bleibe, und dass es nicht angehe, dass man etwas generell über alle Fälle hinweg regle. Genau dies aber hat das Zürcher Obergericht gemacht, indem es sich ans Bundesgericht anlehnte, das schon mehrmals gesagt hat, dass es so wichtig sei, dem Freizügigkeitsabkommen keine Kratzer zuzufügen, dass alle Gesetze, die wir beschliessen, von untergeordneter Bedeutung seien.

Es kann nicht sein, dass ausländische Straftäter, auch wenn sie europäischer Nationalität sind, nicht ausgeschafft werden können, weil sich ein Gericht darauf beruft, das Freizügigkeitsabkommen widerspreche dem. Es ist nicht der Sinn des Freizügigkeitsabkommens, Aufenthaltsrechte für kriminelle Straftäter zu gewährleisten. Deswegen enthält auch dieses Abkommen eine entsprechende Klausel, dass Personen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, durchaus in ihren Freizügigkeitsrechten eingeschränkt und des Landes verwiesen werden können. Alles andere wäre ja absurd, da hätte ja kein Land dieses Abkommen je unterzeichnet.

Wer genau diese öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Interpretationsfrage. Diese Interpretation haben wir in extenso diskutiert und mit dem Deliktskatalog, der in den Artikeln 66a ff. im Strafgesetzbuch festgehalten ist, dann gesetzlich auch beschlossen. Diese Fälle sind keine Ausnahmen: Diese Fälle umfassen alle Delikte von einer gewissen Schwere, von denen wir eben der Auffassung sind, dass sich eine Landesverweisung nicht nur rechtfertigt, sondern sogar aufdrängt.

Deswegen ist es wichtig, dass wir hier Klarheit schaffen. Das ist das, was diese Initiative möchte: Sie möchte Klarheit schaffen, damit Fälle, die europäische Staatsbürger betreffen, genauso gehandhabt werden müssen wie Fälle, die Personen aus Drittstaaten betreffen. Wenn ein Ausländer hier kriminell wird, wenn er Delikte von einer gewissen Schwere begeht, dann ist die Folge eine Landesverweisung. So steht es in der Bundesverfassung, so haben wir es im Strafgesetzbuch beschlossen. Es gibt keinen Grund, dass die Gerichte hier versuchen, diese Gesetze auszuhebeln.

Vor diesem Hintergrund beantragen wir Ihnen, dieser parlamentarischen Initiative zuzustimmen.