Lexipedia

Vallender Dorle · Nationalrat · 2002-09-16

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-16

Wortprotokoll

Die Minderheit II hat Vorbehalte sowohl gegenüber der Regelung des Bundesrates und der Mehrheit als auch gegenüber dem Antrag der Minderheit I. Sie möchte, dass die Eltern selber aktiv bestimmen können, ob ihr Kind zusätzlich zum ausländischen Bürgerrecht auch noch das Schweizer Bürgerrecht erhalten soll. Dies namentlich aus fünf Überlegungen:

1. Es ist fraglich, warum es überhaupt eine Sondereinbürgerung für die dritte Generation geben soll. Es handelt sich hier um Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil der zweiten Generation angehört. Diesem Elternteil kommen also die zu begrüssenden Vorrechte der erleichterten Einbürgerung zu; allerdings hat dieser Elternteil bisher zumindest nicht davon Gebrauch gemacht. Hätte er sich aber bereits erleichtert einbürgern lassen, so wäre das Kind aufgrund der Abstammung bereits Schweizer oder Schweizerin. Dies ergibt sich auch aus der schon heute gültigen Regelung.

2. Daraus folgt, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene "ius soli" eigentlich durch Zeitablauf überflüssig werden [PAGE 1168] muss, weil alle Zweitgenerationenausländer von der erleichterten Einbürgerung bereits Gebrauch gemacht haben oder haben könnten. Daneben wird es allerdings auch Eltern geben, die bewusst - aus welchen Gründen auch immer - auf eine Einbürgerung verzichtet haben. Deren Kinder sollen nun nach dem Willen des Bundesrates und der Minderheit I quasi zwangsweise eingebürgert werden. Dies ist nicht einsichtig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Frage der erleichterten Einbürgerung bewusst von den Eltern abgelehnt wurde. Vielleicht haben sie andere Lebenspläne; sie wollen zurück in ihren Heimatstaat, oder sie wissen noch nicht definitiv, ob sie in einen anderen Staat gehen möchten, oder sie verzichten bewusst auf die schweizerische Staatsbürgerschaft für ihr Kind und für sich. Warum sollte nun ihr Kind das schweizerische Staatsbürgerrecht erhalten, ohne dass die Eltern selbst hier aktiv ihren Willen äussern können oder müssen?

3. Der Respekt vor dem Selbstbestimmungsrecht der Eltern in dieser Frage und der Respekt vor der Einheit des Bürgerrechtes in einer Familie gebieten es, dass die Eltern während einer Frist von einem Jahr sich dazu äussern können müssen, ob sie für ihr Kind die schweizerische Staatsbürgerschaft wollen oder nicht. Diese Selbstbestimmung sollte ihnen auch nicht unter der Annahme aberkannt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat auf das Schweizer Bürgerrecht ihres Kindes verzichten können.

4. Hinzu kommt weiter, dass verschiedene Staaten im Falle der Zwangseinbürgerung durch "ius soli" von ihrem Recht Gebrauch machen können, dem Kind die Staatsbürgerschaft der Eltern abzuerkennen, da keine echte Bindung zum Staat nachweisbar ist. Über die Auslegung der entsprechenden internationalen Abkommen besteht zumindest ein ungeklärter Widerspruch zwischen Bundesrat, Verwaltung und Lehre.

5. Auch dem Kind erwächst aus dem Antrag kein Nachteil. Sollte es sich nämlich entgegen dem Wunsch der Eltern in der Folge für das schweizerische Bürgerrecht entscheiden, so steht ihm hierzu die erleichterte Einbürgerung gemäss der Vorlage mit 15 Jahren offen.

Ich fasse zusammen: Die zwangsweise Einbürgerung eines Kindes ausländischer Eltern widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der Eltern über ihr Kind in Sachen Bürgerrecht. Es ist ihnen daher unbedingt zu gestatten, ausdrücklich im Interesse ihres Kindes innert eines Jahres nach der Geburt die entsprechende Wahl auszuüben, aber man darf sie nicht mit einer Schweizer Staatsbürgerschaft überrennen. Falls die Eltern das Schweizer Bürgerrecht für ihr Kind ablehnen, erwächst dem Kind kein Nachteil. Es kann mit dem Rechtsanspruch der erleichterten Einbürgerung mit vollendetem 15. Lebensjahr das entsprechende Gesuch stellen.

Ich bitte Sie um Zustimmung zum Antrag der Minderheit II.